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Informationen zu Pflegeangeboten im ... - Der Wetteraukreis

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Leistungen der Pflegekassen 23LEISTUNGEN DER PFLEGEKASSEN1. Kurse für pflegendeAngehörige/ehrenamtlichePflegepersonen.Die Pflegekassen bieten für Angehörigeund ehrenamtlich Pflegende Kurse an,die die häusliche Pflege erleichtern undverbessern sollen. Hier gibt es auch <strong>Informationen</strong><strong>zu</strong> Leistungen wie z.B. Pflegehilfsmittelnund technische Hilfen, die<strong>zu</strong>r Erleichterung der Pflege oder <strong>zu</strong>rLinderung von Beschwerden dienen.Des Weiteren wird über Zuschüsse informiertfür Maßnahmen, die <strong>zu</strong>r Verbesserungdes individuellen Wohnumfeldes(z.B. Haltegriffe, Verbreiterung vonTüren, Einbau eines Duschliftes, Treppenliftesusw.) notwendig sind. Auskünftegibt es auch <strong>zu</strong> technischen Hilfsmitteln,die ausgeliehen werden können,wie Pflegebetten, Rollstühle usw.2. Leistungen bei Verhinderungder Pflegeperson undKurzzeitpflegeIst die Pflegeperson (z.B. Familienangehörige)wegen Erholungsaufenthalt,Krankheit oder aus anderen Gründenan einer Ausübung der Pflege gehindert,so besteht die Möglichkeit eine Ersatzpflegekraft<strong>zu</strong> beauftragen. Die Kostenfür eine Ersatzpflegekraft können füreinen Zeitraum von höchsten 28 Tagenund bis <strong>zu</strong> einem Betrag von 1550,– €je Kalenderjahr von der Pflegekasseübernommen werden. Daneben gibt esnoch die Möglichkeit der Inanspruchnahmevon vollstationärer Kurzzeitpflege.Die Kosten können ebenfalls für einenZeitraum von höchstens vier Wochenund bis <strong>zu</strong> einem Betrag von 1550,– €je Kalenderjahr be<strong>zu</strong>schusst werden.3. Soziale Sicherung derPflegepersonDie Pflegekasse zahlt für die häuslichePflegeperson bei entsprechender Vorausset<strong>zu</strong>ngdie Beiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichenKrankenversicherung4. Abschluss von (Pflege-)Verträgen mit EinzelpflegekräftenEinzelpersonen, die mit der Pflege- undBetreuung Pflegebedürftiger betrautsind, können Versorgungsverträge mitden Pflegekassen abschließen.5. Regelung der PflegezeitAngehörige von Pflegebedürftigen habendie Möglichkeit, sich bis <strong>zu</strong> sechsMonate von der Arbeit frei stellen <strong>zu</strong>lassen, um die Pflege Angehöriger <strong>zu</strong>übernehmen. Die freigestellte Person istin dieser Zeit sozial versichert, beziehtaber kein sonstiges Einkommen.Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigtenhaben auf Antrag der Freistellung <strong>zu</strong> entsprechen.

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