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Broschüre: Pflegesensible Arbeitszeitgestaltung - Familie - DGB

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8. Das Thema Pflege in TarifverträgenNeben den gesetzlichen Regelungen zum Thema Vereinbarkeit vonPfl ege und Beruf existieren bereits eine Reihe betrieblicher undtarifvertraglicher Unterstützungsleistungen, die als gute Beispielevoran gehen und Anregungen liefern können.Lebensphasengerechte <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> –Der Tarifvertrag der Industriegewerkschaft Bergbau,Chemie und Energie (IGBCE)Die Tarifvertragsparteien der Chemischen Industrie Ost haben Ende2011 einen Tarifvertrag abgeschlossen, der sich explizit als Gestaltungselementfür den demografi schen Wandel versteht. Kernelementdieses Tarifvertrages ist die Möglichkeit, die Arbeitszeiten derBeschäftigten den verschiedenen Lebensphasen individuell anzupassen.Neben dem höheren Altersdurchschnitt von Belegschaftenund einem Mangel an Fachkräften wollen die Tarifvertragspartnerdamit auch explizit den steigenden Anforderungen im Bereich derVereinbarkeit von Beruf und Pfl ege von Angehörigen sowie demErziehen von Kindern begegnen. Die Betriebsparteien der fünfneuen Bundesländern sowie Berlin-Ost können dabei aus verschiedenenGestaltungsmöglichkeiten wählen, die im Folgenden vordem Hintergrund einer pfl egesensiblen <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> kurzvorgestellt werden: Tarifl iche <strong>Familie</strong>nzeiten, Entlastungszeiten fürausgewählte Arbeitnehmergruppen und Langzeitkonten.Tarifl iche Pfl egezeiten (§4.II)Beschäftigte, die im Rahmen der Pfl egezeit eine Freistellung inAnspruch nehmen oder im Falle einer Pfl egezeit die Arbeitszeitreduzieren, wie es im Pfl egezeitgesetz (§2 und §3) geregeltist, erhalten innerhalb von 12 Monaten ein gewisses Stundenkontingentals Zeitguthaben. Dieses umfasst im Falle einesFreistellungs anspruches (Pfl egeZG §2) bis zu 64 bezahlte Stundenund im Falle der Arbeitszeitreduzierung (Pfl egeZG §3) bis zu2,5 bezahlte Stunden pro Woche. Beschäftigte, die die gesetzlicheRegelung zur Pfl ege nutzen, erhalten auf diesem Wege einezusätzliche zeitliche Entlastung. Die Lage der Freistellungszeitenist zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlichabzusprechen. Zentral ist zudem, dass die Tarifvertragspartner dieReduzierung der Arbeitszeiten aufgrund der genannten Regelungnicht als Teilzeit verstehen.36

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