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Broschüre: Pflegesensible Arbeitszeitgestaltung - Familie - DGB

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9. Die aktuelle Gesetzeslage zum Thema PflegeÜbernehmen Beschäftigte im privaten Umfeld Pfl egeverantwortung,regeln derzeit zwei Gesetze die Ansprüche der Beschäftigten anden Betrieb. Zum einen das Pfl egezeitgesetz von 2008 (Pfl egeZG),zum anderen das 2012 in Kraft getretene <strong>Familie</strong>npfl egezeitgesetz(FPfZG).Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)Das Pfl egezeitgesetz verfolgt das explizite Ziel, Angehörigen dieÜbernahme privater Pfl egeverantwortung auch bei Berufstätigkeitzu erleichtern. Es soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen,pfl ege bedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zupfl egen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pfl egezu verbessern. Das Gesetz regelt u. a. zwei verschiedene Freistellungsansprüche:Zum einen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung(§ 2 Pfl egeZG) und zum anderen die sogenannte Pfl egezeit(§ 3 Pfl egeZG).Ein Vergütungsanspruch für die Freistellung besteht nicht. EineVergütungsfortzahlungspfl icht kann sich aber unter Umständenaus anderen gesetzlichen Regelungen (v. a. § 616 BGB), Betriebsvereinbarungenoder Tarifverträgen ergeben.Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): Beschäftigte haben einen Anspruchauf vollständige oder teilweise Freistellung für maximal sechsMonate, wenn sie einen pfl egebedürftigen nahen Angehörigenin häuslicher Umgebung pfl egen. Der Anspruch ist nicht an eineWartezeit gebunden, setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber inder Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Inanspruchnahme derPfl ege zeit muss dem Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist vonzehn Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden.Der Arbeitgeber darf die Freistellung nicht verweigern, auch wennmehrere Angehörige gepfl egt werden. Sofern der Beschäftigte allerdingseine nur teilweise Freistellung (Teilzeit) anstrebt, kann derArbeitgeber den Wünschen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeitdringende betriebliche Belange entgegenhalten.Die Beschäftigten müssen nicht zu Beginn der Freistellung denvollen sechsmonatigen Anspruch geltend zu machen. Sofern jedochvon dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist bezüglich einerVerlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers – auf welche keinAnspruch besteht – erforderlich.Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): Beschäftigtehaben das Recht, sich bis zu zehn Tage von der Erwerbsarbeit freizustellen,um in dieser Zeit für einen nahen Angehörigen in einerakut aufgetretenen Pfl egesituation eine bedarfsgerechte Pfl ege zuorganisieren oder eine pfl egerische Versorgung sicherzustellen.Der Arbeitgeber muss unverzüglich über das Fernbleiben und denGrund (Pfl egesituation bei einem namentlich benannten nahenAngehörigen) unterrichtet werden. Der Arbeitgeber kann dieVorlage einer entsprechenden Bestätigung vom Arzt verlangen.Besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG): Beschäftige,welche die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung(§ 2 Pfl egeZG) oder der Pfl egzeit (§ 3 Pfl egeZG) in Anspruchnehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz(§ 5 Pfl egeZG). Von der Ankündigung der Inanspruchnahme bis zurBeendigung darf das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nichtgekündigt werden. Für den Fall eines vorzeitigen Endes der Pfl egezeitgilt für befristete Arbeitsverträge eine verkürzte Kündigungsfristvon zwei Wochen.Wer ist pflegebedürftig (§ 7 PflegeZG)? Pfl egebedürftig sinddanach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oderseelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oderregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg lichenLebens auf Dauer in erheblichem Maß der Hilfe bedürfen. DerBezug zu den Vorschriften der Pfl egeversicherung (§§ 14 und 1538

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