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Ungenutzt und ungeliebt - Verein für Natur

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Planung, sondern wegen der frühen Einbindung zu schnellen <strong>und</strong> einvernehmlichen Regelungen geführt. Die<br />

Bedeutung des Ehrenamts sollte auch hier nicht vernachlässigt werden, da gerade die Mitgliedsver-bände der<br />

LNU aus den Bereichen Angeln, Zoologie <strong>und</strong> <strong>Natur</strong>schutz über ein ausgeprägtes Fachwissen verfügen, auf das<br />

in der Absicht, zuträgliche Lösungen zu erreichen, nicht verzichtet werden sollte.<br />

9. Die LNU spricht sich da<strong>für</strong> aus, die bisher vollzogene Praxis, die von Kreisen oder kreisfreien Städten als<br />

Satzung verabschiedeten Landschaftspläne durch die Bezirksregierung genehmigen zu lassen, beizubehalten.<br />

Eine Anzeige reicht unseres Erachtens nicht aus. Vielmehr sollte – wie bisher – bei Unstimmigkeiten die Aufsichtsbehörde<br />

in die Lage versetzt werden, den Landschaftsplan über eine Anweisung korrigieren zu können; der<br />

einfache Hinweis auf Fehler oder Versäumnisse reicht nicht aus. Dies ist auch wichtig, um die Kohärenz zwischen<br />

Landschaftsplänen <strong>und</strong> Landschaftsrahmenplänen zu erhalten.<br />

10. Die LNU geht mit der Landesregierung einig in der Auffassung, dass die Verlegung von Leitungen in Straßen<br />

<strong>und</strong> befestigten Wegen nicht gr<strong>und</strong>sätzlich ein Eingriff ist. Allerdings sollte nach Auffassung der LNU der Passus<br />

um einen Abschnitt ergänzt werden, wonach die gr<strong>und</strong>sätzliche Befreiung einer Überprüfung zu unterziehen ist,<br />

wenn Einzelbäume, Baumreihen, Vogelhecken sowie Feuchtbereiche <strong>und</strong> Gewässer unmittelbar am Straßen- <strong>und</strong><br />

Wegesrand oder im nahen Umfeld sich befinden.<br />

11. Die LNU spricht sich in der Eingriffs-Regelung nachdrücklich da<strong>für</strong> aus, Kompensation nicht auf beliebig<br />

verfügbaren Flächen ohne ein zugr<strong>und</strong>e liegendes Fachkonzept durchzuführen. Vielmehr muss oberstes Ziel sein,<br />

Vernetzungsstrukturen zwischen <strong>Natur</strong>schutz- <strong>und</strong> FFH-Gebieten zu erreichen <strong>und</strong> dabei die Kompensation<br />

vorrangig in der Optimierung der Ge-wässersysteme zu betreiben als in der Aufwertung von land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Flä-chen. Die Vorgaben der Landschaftspläne <strong>und</strong> der Landschaftsrahmenpläne müssen Gr<strong>und</strong>lage<br />

eines solchen Fachkonzeptes sein. Eine Beschränkung der Größe der Ausgleichsflächen ist besonders bei<br />

Eingriffen in wertvolle Biotope nicht sachgerecht.<br />

12. Die LNU spricht sich <strong>für</strong> den Erhalt der Unabhängigkeit der Biologischen Stationen aus <strong>und</strong> wendet sich<br />

gegen die Absicht, ihre Tätigkeiten auf Aufträge der Landschaftsbehörden zu beschränken. Biologische Stationen<br />

müssen auch weiterhin im Auftrag ihrer Trägervereine <strong>und</strong> der darin vertretenen Organisationen tätig sein können.<br />

Wir leben in einem gefährlichen Zeitalter.<br />

Der Mensch beherrscht die <strong>Natur</strong>,<br />

bevor er gelernt hat, sich selbst zu beherrschen.<br />

IRRGEISTER 1/2006 43

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