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Arbeitslosengeld II

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3<br />

Ihre Grundpflichten und die Folgen von<br />

Pflichtverletzungen<br />

• Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder<br />

eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von<br />

Ihrer Partnerin / Ihrem Partner trennen,<br />

• Sie geschieden werden, sich Einkommen oder Vermögen<br />

in der Bedarfsgemeinschaft ändert oder<br />

• Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft<br />

Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (z. B. Zinsen,<br />

Dividenden) oder Steuern erstattet werden.<br />

Die Vertreterin / der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft<br />

muss sich darum kümmern, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />

jederzeit über alle leistungsrechtlichen<br />

Angelegenheiten und über den Inhalt dieses Merkblattes<br />

sowie über ihre Mitwirkungspflichten informiert sind.<br />

3.4 Erstattungspflicht<br />

Haben Sie zu Unrecht Leistungen erhalten, müssen<br />

Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />

diese zurückzahlen. Über diese Rückzahlungspfl<br />

icht erhalten Sie einen sogenannten „Bescheid“.<br />

18<br />

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist<br />

eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn<br />

der / dem Betroffenen die bewilligten Leistungen nicht<br />

zustanden und sie / er insbesondere:<br />

• vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige<br />

Angaben gemacht bzw. eine Änderung<br />

ihrer / seiner Verhältnisse nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,<br />

• gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass<br />

sie / er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch<br />

hatte, oder<br />

• Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum<br />

Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt<br />

hätte. (Hier kommt es nicht auf ein Verschulden an,<br />

sondern lediglich darauf, dass Einkommen erzielt<br />

wurde, welches auf die Leistungen nicht angerechnet<br />

wurde.)

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