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Arbeitslosengeld II

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Soziale Sicherung<br />

Weiterhin gibt es besondere Regelungen zum Eintritt<br />

der Krankenversicherungspflicht, wenn Sie zu Beginn<br />

des Bezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

BITTE BEAcHTEN SIE<br />

Ihr Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die<br />

beantragte Leistung auch bewilligt worden ist.<br />

Die Versicherung beginnt grundsätzlich – auch<br />

rückwirkend – mit dem ersten Tag, für den Sie<br />

Leistungen erhalten. Für den Fall, dass Sie nach<br />

der Antragstellung, aber vor der Bewilligung, Leistungen<br />

der krankenkasse in Anspruch nehmen<br />

müssen, haben Sie also noch keine Versicherung!<br />

Setzen Sie sich deshalb vorsorglich mit Ihrer<br />

Krankenkasse über Fragen zu einem vorläufigen<br />

Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen<br />

in Verbindung.<br />

Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren, sind Sie<br />

für die Zeit des Bezuges von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> in der<br />

gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert,<br />

falls für Sie keine Familienversicherung<br />

möglich ist. kosten für eine anderweitige Absicherung<br />

im krankheitsfall können dann durch Ihr Jobcenter<br />

nicht übernommen werden.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Familienversicherung<br />

bei einem bereits Versicherten (Ehegatten,<br />

Lebenspartnerin / Lebenspartner oder Elternteil;<br />

dem so genannten Stammversicherten) möglich. Ob<br />

eine Familienversicherung durchgeführt werden kann,<br />

prüft grundsätzlich das zuständige Jobcenter. Beziehen<br />

beide Ehegatten / Lebenspartner <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>,<br />

wird in der Regel derjenige pflichtversichert (stammversichert),<br />

der die Leistung beantragt hat und entgegen<br />

nimmt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den anderen<br />

schriftlich zum Pflichtversicherten zu bestimmen.<br />

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