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Arbeitslosengeld II

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Wenn Sie Ihr Wahlrecht nicht ausüben, wird Ihr Jobcenter<br />

dies an Ihrer Stelle tun.<br />

Das Wahlrecht kann zu Beginn des Leistungsbezuges<br />

unter Einhaltung von Bindungs- und kündigungsfristen<br />

ausgeübt werden.<br />

Versicherungspflichtige sind an die Wahl einer Krankenkasse<br />

18 Monate gebunden. Danach können Sie<br />

Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten<br />

Monats kündigen.<br />

Die Entscheidung über die Wirksamkeit der kassenwahl<br />

trifft ausschließlich die krankenkasse, nicht das<br />

Jobcenter.<br />

Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer<br />

krankenkasse in Verbindung.<br />

11.2 Unfallversicherung<br />

Sie sind unfallversichert, wenn Sie auf Veranlassung<br />

des Jobcenters das Jobcenter selbst oder eine andere<br />

Stelle aufsuchen (z. B. zur ärztlichen Untersuchung).<br />

Einen Wegeunfall müssen Sie im eigenen Interesse<br />

sofort Ihrem Jobcenter anzeigen.<br />

11.3 Rentenversicherung<br />

Durch den Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> sind Sie<br />

nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.<br />

Die Zeit des <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-Bezuges<br />

wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung<br />

übermittelt, welche dann prüft, ob eine Anrechnungszeit<br />

vorliegt.<br />

Welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversicherungsträger<br />

gemeldet werden, teilt Ihnen das<br />

Jobcenter mit.<br />

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