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Arbeitslosengeld II

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11.5 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung<br />

von Hilfebedürftigkeit<br />

Besteht für Sie kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong><br />

oder Sozialgeld, weil Sie z. B. ausreichend Einkommen<br />

erzielen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern,<br />

werden Sie nicht über Ihr Jobcenter kranken- und pflegeversichert.<br />

Wenn Sie nicht anderweitig krankenversichert<br />

und auch nicht über eine Familienversicherung<br />

versichert sind (beispielsweise bei Ihrem Ehepartner,<br />

Ihrem Lebenspartner oder als kind eines kassenmitgliedes),<br />

müssen Sie sich selbst versichern. Es kann<br />

auf Antrag ein Zuschuss gezahlt werden, wenn Ihr<br />

Einkommen nicht auch noch für die Zahlung Ihrer Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung ausreicht.<br />

11.6 Zusatzbeitrag zur Krankenkasse<br />

krankenkassen, die ihren Finanzbedarf mit den Zuweisungen<br />

aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können,<br />

haben die Möglichkeit von ihren Mitgliedern einen<br />

Zusatzbeitrag zu erheben. Als Bezieherin / Bezieher von<br />

Grundsicherungsleistungen müssen Sie grundsätzlich<br />

keinen Zusatzbeitrag zahlen.<br />

Soweit Sie während des Leistungsbezuges zusätzlich<br />

ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielen<br />

und die krankenkasse hierauf einen Zusatzbeitrag<br />

erhebt, ist dieser von Ihnen selbst zu tragen. Jedoch<br />

werden Ihre Aufwendungen für diesen Zusatzbeitrag<br />

dann als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung von Ihrem<br />

Einkommen abgesetzt (siehe » Kapitel 9.2).<br />

Besteht für Sie kein Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong><br />

oder Sozialgeld, weil Sie z. B. ausreichend Einkommen<br />

erzielen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern und reicht<br />

Ihr Einkommen aber nicht aus, um auch noch den Zusatzbeitrag<br />

zu begleichen, kann Ihnen auf Antrag auch<br />

hier ein Zuschuss gezahlt werden (siehe » Kapitel 11.5).<br />

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