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Arbeitslosengeld II

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BITTE BEAcHTEN SIE<br />

Sie können grundsätzlich nicht auf diese Unterhaltsansprüche<br />

(z. B. durch schriftliche Vereinbarung<br />

oder mündliche Absprachen mit der / dem<br />

Unterhaltspflichtigen) verzichten und die / den Unterhaltspflichtigen<br />

so von der Zahlungspflicht befreien.<br />

Dies gilt insbesondere auch für künftigen<br />

Unterhalt. Sie können grundsätzlich auch nicht die<br />

Zahlung eines geringeren Unterhalts vereinbaren<br />

als Ihnen zustehen würde.<br />

Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber dem<br />

Arbeitgeber<br />

Schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber noch Lohn, z. B. weil<br />

Sie gegen die kündigung bzw. gegen das Ende der<br />

Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses geklagt haben,<br />

können diese Lohnansprüche ebenfalls auf die Träger<br />

der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen<br />

(soweit diese Arbeitsentgeltansprüche infolge des Bezuges<br />

von <strong>Arbeitslosengeld</strong> nicht bereits auf die Agentur<br />

für Arbeit übergegangen sind) und durch das Jobcenter<br />

verfolgt werden.<br />

Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnuntergrenze<br />

in der Zeitarbeitsbranche nicht einhält, Ihnen<br />

nicht den zustehenden Mindestlohn oder den (tarif-)<br />

vertraglich vereinbarten Lohn zahlt oder der zwischen<br />

Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbarte Lohn sittenwidrig<br />

zu niedrig ist. Dann kann das Jobcenter grundsätzlich<br />

die Differenz zwischen gezahltem und dem Ihnen<br />

rechtlich zustehenden Lohn für die Zeiten geltend<br />

machen, in denen Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft<br />

deshalb ergänzend Leistungen nach<br />

SGB <strong>II</strong> beziehen mussten.<br />

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