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Arbeitslosengeld II

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Wie werden Ansprüche gegen Dritte (vor allem auf Unterhalt,<br />

Arbeitsentgelt, Schadenersatz) behandelt?<br />

BITTE BEAcHTEN SIE<br />

Ist der Lohnanspruch übergegangen, dann sind<br />

Sie nicht mehr berechtigt, diesen selbst (oder<br />

durch Ihre Vertreterin / Ihren Vertreter) geltend<br />

zu machen. Der übergegangene Anspruch kann<br />

mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht auf<br />

Sie zurückübertragen werden.<br />

Sind Sie bzw. Ihre Vertreterin / Ihr Vertreter diesbezüglich<br />

unsicher, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Jobcenter<br />

in Verbindung.<br />

Regress<br />

Soweit Sie aufgrund einer Verletzung durch ein Schadensereignis<br />

<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> Leistungen in Anspruch<br />

nehmen müssen, ist Ihr Jobcenter verpflichtet,<br />

mögliche Regressansprüche gegen den Verursacher<br />

des Schadensereignisses zu prüfen. Auch in einem<br />

solchen Regressfall geht Ihr Anspruch gegen den<br />

Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes<br />

auf das Jobcenter über.<br />

Typische Fälle des Regresses sind:<br />

• Verkehrsunfälle,<br />

• Arbeitsunfälle (unter anderem Wegeunfälle),<br />

• Unfälle aufgrund Verletzung einer Aufsichtspflicht,<br />

• Unfälle aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht<br />

(z. B. Verletzung Räum- und Streupflicht),<br />

• Arzthaftungsfälle (z. B. ärztliche Behandlungsfehler,<br />

Geburtsschäden),<br />

• Freizeitunfälle (z. B. Sportunfall),<br />

• Verletzungen / Unfälle durch Tiere,<br />

• Strafbare Handlungen (z. B. körperverletzung),<br />

• Produkthaftungsfälle (z. B. Materialschaden).<br />

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