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Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen

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Begrenzte Toleranz des Rechts gegenüber<br />

individueller sexueller Identität<br />

Professor Dr. iur. Konstanze Plett, LL.M. (Wisc.-Madison)<br />

Das Recht ist nichts Unveränderliches. Es unterliegt ebenso dem Wandel wie die<br />

Gesellschaft, der es zugehört. Das heißt, es reagiert auch auf Veränderungen in der<br />

Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n verschiedenen Teilsystemen. Zugleich sind jedoch im Recht<br />

<strong>und</strong> durch das Recht Werte festgelegt, die als gr<strong>und</strong>legend für das menschliche<br />

Zusammenleben gelten <strong>und</strong> deshalb nicht jederzeit disponibel sind. Dazu gehören<br />

spätestens seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts die Menschenrechte, die in<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der Verfassung, dem Gr<strong>und</strong>gesetz, <strong>und</strong> in<br />

internationalen Abkommen, denen die B<strong>und</strong>esrepublik beigetreten ist, verankert<br />

sind.<br />

Mein Beitrag gliedert sich in fünf Abschnitte, beginnend mit den Begriffen im<br />

rechtlichen Kontext (I.). Danach gehe ich kurz ein auf den Rechtswandel im Umgang<br />

mit Geschlecht <strong>und</strong> Sexualität, der seit Gründung der B<strong>und</strong>esrepublik zu<br />

verzeichnen ist (II.). Damit ist der Gr<strong>und</strong> gelegt für die Frage, ob die Toleranz des<br />

Rechts schon ausreicht im Hinblick auf eine Gruppe von Menschen, deren Existenz<br />

immer noch weitgehend verschwiegen wird, den intersexuell geborenen Menschen<br />

(III.). Anschließend frage ich nach den Voraussetzungen für eine größere<br />

Toleranz (IV.), bevor ich am Ende zu einem Zwischenfazit komme (V.) – Zwischenfazit<br />

deshalb, weil weder die juristische noch die allgemein-gesellschaftliche<br />

Debatte schon als abgeschlossen angesehen werden kann.

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