Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen
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Begrenzte Toleranz des Rechts gegenüber<br />
individueller sexueller Identität<br />
Professor Dr. iur. Konstanze Plett, LL.M. (Wisc.-Madison)<br />
Das Recht ist nichts Unveränderliches. Es unterliegt ebenso dem Wandel wie die<br />
Gesellschaft, der es zugehört. Das heißt, es reagiert auch auf Veränderungen in der<br />
Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n verschiedenen Teilsystemen. Zugleich sind jedoch im Recht<br />
<strong>und</strong> durch das Recht Werte festgelegt, die als gr<strong>und</strong>legend für das menschliche<br />
Zusammenleben gelten <strong>und</strong> deshalb nicht jederzeit disponibel sind. Dazu gehören<br />
spätestens seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts die Menschenrechte, die in<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der Verfassung, dem Gr<strong>und</strong>gesetz, <strong>und</strong> in<br />
internationalen Abkommen, denen die B<strong>und</strong>esrepublik beigetreten ist, verankert<br />
sind.<br />
Mein Beitrag gliedert sich in fünf Abschnitte, beginnend mit den Begriffen im<br />
rechtlichen Kontext (I.). Danach gehe ich kurz ein auf den Rechtswandel im Umgang<br />
mit Geschlecht <strong>und</strong> Sexualität, der seit Gründung der B<strong>und</strong>esrepublik zu<br />
verzeichnen ist (II.). Damit ist der Gr<strong>und</strong> gelegt für die Frage, ob die Toleranz des<br />
Rechts schon ausreicht im Hinblick auf eine Gruppe von Menschen, deren Existenz<br />
immer noch weitgehend verschwiegen wird, den intersexuell geborenen Menschen<br />
(III.). Anschließend frage ich nach den Voraussetzungen für eine größere<br />
Toleranz (IV.), bevor ich am Ende zu einem Zwischenfazit komme (V.) – Zwischenfazit<br />
deshalb, weil weder die juristische noch die allgemein-gesellschaftliche<br />
Debatte schon als abgeschlossen angesehen werden kann.