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Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen

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Strafrechtliche Sanktionierung sexueller <strong>Abweichungen</strong><br />

Gliedes vor einer anderen Person, um sich durch dieses Vorzeigen sexuell zu erregen.<br />

5<br />

Bei anderen Sexualdelikten trägt allerdings der Blick auf den sexuellen Vorgang<br />

in seinem äußeren Ablauf nicht in vergleichsweise unkomplizierter Weise das Urteil<br />

„sexuell abweichend“. Charakteristisch für die meisten Tatbestände ist, dass der<br />

Täter eine Macht-, Autoritäts- oder Vertrauensposition ausnutzt, um das Opfer zu<br />

einer Duldung oder zu aktiven Handlungen zu bewegen. Eine solche Macht-,<br />

Autoritäts- oder Vertrauensposition kann in Form von Macht vorliegen, die durch<br />

den Einsatz von Gewalt oder Drohungen erlangt wurde (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 2<br />

StGB), in Form von Autorität aufgr<strong>und</strong> sozialer Rollen (etwa als Lehrer gegenüber<br />

Schülern, § 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB <strong>und</strong> als Polizist gegenüber Beschuldigten,<br />

§ 174 a StGB) oder in Form von Vertrauensverhältnissen (etwa von Eltern <strong>und</strong><br />

Kindern, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die sexuelle Komponente als solche ist oft nicht<br />

als Abweichung von „gewöhnlicher“ Sexualbetätigung erkennbar. Selbst bei Delikten<br />

wie sexuelle Nötigung <strong>und</strong> Vergewaltigung zeigt sich im Sexualakt nicht<br />

zwangsläufig, dass hier von „normalem“ Sexualverhalten abgewichen wird. Dies<br />

kann zwar bei gewalttätigem Vorgehen der Fall sein, wenn die Gewaltanwendung<br />

<strong>und</strong> die sexuellen Handlungen ineinanderfließen. Da aber nach geltendem Recht<br />

z.B. auch die Ausnutzung der Furcht des Opfers genügt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB),<br />

ist nicht jede Vergewaltigung im sexuellen Vorgang als Abweichung zu identifizieren.<br />

Der Beischlaf oder andere Formen der von § 177 StGB erfassten sexuellen<br />

Betätigung müssen nicht als ungewöhnlich auffallen. Dasselbe gilt für sexuelle<br />

Handlungen, die sogenannte Missbrauchsdelikte sind. Das StGB enthält eine Reihe<br />

von Missbrauchsdelikten, die an jugendlichen, aber auch an erwachsenen Opfern<br />

begangen werden können, z.B. neben den bereits erwähnten Delikten sexuelle<br />

Handlungen von Psychotherapeuten mit Patienten (§ 174 c Abs. 2 StGB) oder<br />

sexuelle Übergriffe zu Lasten von Betrunkenen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der<br />

Sexualkontakt als solcher bleibt hier meist im Rahmen des „Normalen“. Auch bei<br />

anderen Delikten, die Minderjährige schützen (etwa das Verbot von Minderjährigenprostitution,<br />

das seit kurzem den „Freiern“ minderjähriger Prostituierter gilt,<br />

§ 182 Abs. 2 StGB) 6, sind es die sozialen Rahmenbedingungen, die relevant werden,<br />

nicht aber eine Besonderheit in der Art <strong>und</strong> Weise, wie Sexualität praktiziert<br />

wird.<br />

Noch weniger offensichtlich ist ein Zusammenhang mit sexueller Abweichung,<br />

wenn man nicht tatbezogen die Art <strong>und</strong> Weise des Sexualaktes betrachtet, sondern<br />

täterbezogen fragt, ob sich darin eine abweichende Haltung des Täters manifestiert.<br />

Es gibt nur wenige Delikte, bei denen man sagen kann, dass dahinter typischerweise<br />

eine abweichende <strong>und</strong> einigermaßen stabile sexuelle Orientierung der Täter<br />

steht. Zu diesen Delikten dürften exhibitionistische Handlungen gehören. Auch<br />

5 S. zur Definition von exhibitionistischen Handlungen Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar<br />

zum StGB (LK), 12. Aufl. 2010, § 183 Rn. 2; Hörnle, in: Münchener Kommentar zum StGB (MK),<br />

Bd. 2/2, 2005, § 183 Rn. 6.<br />

6 S. zur Gesetzgebungsgeschichte Hörnle, NJW 2008, S. 3521 ff.<br />

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