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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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3<br />

Die Verfahrensordnung legt folgenden Ablauf fest:<br />

Einlegung der Beschwerde<br />

Das <strong>Ombudsmann</strong>system sieht ein schriftliches Verfahren<br />

vor. Ist ein Beschwerdeführer der Ansicht, durch das<br />

Verhalten seiner Bank einen Vermögensnachteil erlitten<br />

zu haben, kann er hierzu den <strong>Ombudsmann</strong> anrufen.<br />

Der Verbraucher muss der Kundenbeschwerdestelle<br />

eine schriftliche Beschwerde unter kurzer Schilderung<br />

des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum<br />

Nachweis seines Begehrens erforderlichen Unterlagen<br />

zuleiten. Er kann hierfür auf das Beschwerde formular zurückgreifen,<br />

das auf der Website des Bankenverbandes<br />

zur Verfügung steht.<br />

Die Beschwerde sollte in deutscher Sprache abgefasst<br />

sein. Beschwerden in englischer und französischer<br />

Sprache können ebenfalls bearbeitet werden; der<br />

Verfahrenslauf kann sich jedoch durch die dann gegebenenfalls<br />

erforderlichen Übersetzungen verlängern.<br />

Zuständigkeit der Kundenbeschwerdestelle<br />

Die Kundenbeschwerdestelle nimmt zur Verfahrensbeschleunigung<br />

zunächst eine formale Prüfung vor, indem<br />

sie feststellt, ob die vom Beschwerdeführer genannte<br />

Bank am <strong>Ombudsmann</strong>verfahren teilnimmt. Ist dies<br />

nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde unter Benachrichtigung<br />

des Beschwerdeführers an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab. Ist der Beschwerdegegner dem<br />

Schlichtungsverfahren nicht angeschlossen und hat<br />

im Inland keine Niederlassung, verfügt aber über eine<br />

Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum 3)<br />

(EWR), informiert die Kundenbeschwerdestelle den<br />

Beschwerdeführer über etwaige dort bestehende Streitbeilegungsmöglichkeiten.<br />

Auf Antrag des Beschwer-<br />

deführers gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab. Fehlt es an einer zuständigen<br />

Schlichtungsstelle, wird die Beschwerde an den Beschwerdeführer<br />

zurückgegeben. Bei Kundenbeschwerden<br />

gegen Sparkassen werden die Beschwerdeführer<br />

über die Schlichtungsstellen im Sparkassenverbund informiert.<br />

Im April 2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) den Zugang zu außergerichtlichen<br />

Schlichtungsmöglichkeiten im Finanzbereich<br />

erleichtert, indem sie das Portal „Finanzombudsstellen“<br />

unter www.bafin.de im Internet freigeschaltet hat. Verbraucher<br />

können nun rasch ermitteln, welcher Schlichtungsstelle<br />

ein Finanzunternehmen angeschlossen ist.<br />

Ist das <strong>Ombudsmann</strong>system des Bankenverbandes für<br />

die Beschwerde zuständig, stellt die Kundenbeschwerdestelle<br />

fest, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten<br />

Unterlagen für die Entscheidungsfindung durch den<br />

<strong>Ombudsmann</strong> vollständig sind, und bittet ihn – soweit<br />

erforderlich – um ergänzende Informationen. Wenn der<br />

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht versichert<br />

hat, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

andere Schlichtungsstelle oder Gütestelle, die Streitbeilegung<br />

betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen<br />

Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat,<br />

wird er um Abgabe einer solchen Erklärung gebeten.<br />

Zulässigkeit der Beschwerde<br />

Kommt die Kundenbeschwerdestelle bei der Vorprüfung<br />

zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig<br />

ist, legt sie diese dem gemäß Geschäftsverteilungsplan<br />

(siehe Anhang) zuständigen <strong>Ombudsmann</strong> zur Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit vor. Die Beschwerde<br />

ist unzulässig, wenn der streitige Geschäftsvorfall der<br />

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />

des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und der<br />

Streitgegenstand nicht den Anwendungsbereich der<br />

3) Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,<br />

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich,<br />

Zypern.<br />

28 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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