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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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der<br />

wichtigsten Fragen<br />

und Antworten zum<br />

Verfahren.<br />

Entscheidung des <strong>Ombudsmann</strong>s<br />

Sofern die Parteien kein Einvernehmen erzielen können,<br />

wird der Vorgang dem nach dem Geschäftsverteilungsplan<br />

zuständigen <strong>Ombudsmann</strong> vorgelegt. Der<br />

<strong>Ombudsmann</strong> kann zur Klärung des Sach- und Streitstandes<br />

eine ergänzende Stellungnahme der Parteien<br />

anfordern oder Auskünfte bei den Parteien, der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen<br />

Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche<br />

Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen<br />

Schlichtungsstelle im EWR einholen, wenn er dies für<br />

erforderlich hält. Auch kann der <strong>Ombudsmann</strong> die Parteien<br />

mündlich anhören. Eine Beweisaufnahme (zum<br />

Beispiel eine Vernehmung von Zeugen) führt er nicht<br />

durch, es sei denn, der Beweis kann durch Urkunden<br />

angetreten werden.<br />

Gelangt der <strong>Ombudsmann</strong> zu dem Ergebnis, dass die<br />

Beschwerde unzulässig ist oder nur nach einer weitergehenden<br />

Beweisaufnahme entschieden werden kann,<br />

sieht er mit einem entsprechenden Hinweis von einer<br />

Schlichtung ab. Andernfalls erlässt er auf der Grundlage<br />

der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung<br />

von Billigkeitserwägungen einen Schlichtungsspruch.<br />

Dieser kann auch in einen Vergleichsvorschlag<br />

münden, um die Meinungsverschiedenheit zwischen<br />

den Parteien einvernehmlich beizulegen. Der Schlichtungsspruch<br />

ergeht schriftlich und wird den Parteien<br />

von den Ombudsleuten unverzüglich und unmittelbar<br />

zugeleitet.<br />

Wirkung des Schlichtungsspruchs<br />

Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn<br />

der Beschwerdegegenstandswert inzwischen 10.000 €<br />

nicht übersteigt. Diese Bindungswirkung gilt jedoch<br />

nicht für den Beschwerdeführer. Ist er mit der Entscheidung<br />

nicht einverstanden, kann er sein Anliegen vor<br />

Gericht weiterverfolgen.<br />

Übersteigt der Beschwerdegegenstand den Betrag von<br />

10.000 €, entfaltet der Schlichtungsspruch keine Bindungswirkung.<br />

Vielmehr bleibt es den Parteien überlas-<br />

30 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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