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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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5<br />

Schlichtungsspruch 4<br />

Kreditgeschäft/Konsumentenkredit<br />

Schlichtungsspruch: kein Bearbeitungsentgelt berechnet<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin<br />

(kurz: Bank) im August 2008 zur teilweisen<br />

Finanzierung eines Kraftfahrzeugs einen Darlehensvertrag<br />

(Nummer 85218565) über einen mit<br />

einem für die gesamte Laufzeit festgeschriebenen<br />

Jahresnominalzinssatz von 4 % zu verzinsenden, mit<br />

zwölf Monatsraten von 323,71 € ab 13.9.2008<br />

zu bedienenden Nettodarlehensbetrag von<br />

3.726,98 € zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr<br />

von 74,54 €. Dies war in dem Darlehensantrag<br />

der Bank, den der Beschwerdeführer am 5.8.2008<br />

unterschrieb, deutlich ausgewiesen. In dem dem<br />

Beschwerdeführer unter dem Datum des 19.8.2008<br />

von der Bank übermittelten Darlehensvertrag waren<br />

die „Kreditkosten“ hingegen nicht nach der Bearbeitungsgebühr<br />

von 74,54 € und den gesamten Zinsen<br />

von 82,99 € getrennt, sondern mit 157,53 € angegeben.<br />

Unterdessen hat die Bank dem Beschwerdeführer<br />

das Bearbeitungsentgelt von 74,54 € erstattet<br />

und ist ersichtlich bereit, ihm auch die geltend<br />

gemachten Nutzungen/Zinsen zu zahlen. Insoweit<br />

hat sie wegen steuerrechtlicher Fragen jedoch um<br />

Geduld gebeten. Damit hat sich der Beschwerdeführer<br />

ersichtlich zufriedengegeben, so dass es<br />

insoweit einer Entscheidung des <strong>Ombudsmann</strong>s<br />

nicht mehr bedarf.<br />

Im Juli 2013 schloss der Beschwerdeführer mit der<br />

Bank zur teilweisen Finanzierung eines Kraftfahrzeugs<br />

einen Darlehensvertrag (Nummer 25192135)<br />

über einen mit einem festgeschriebenen Jahresnominalzinssatz<br />

von 1,88 % zu verzinsenden,<br />

mit 36 Raten à 500 € und einer Schlussrate von<br />

7.534,56 € zu bedienenden Nettodarlehensbetrag<br />

von 24.608,43 €. In dem Darlehensantrag sind unter<br />

dem Nettodarlehensbetrag lediglich „Zinsen“ in<br />

Höhe von 926,13 € aufgeführt. In dem Zins- und<br />

Tilgungsplan ist die „Bearb.-Gebühr“ mit „0,00 €“<br />

ausgewiesen. Die Bank behauptet, für diesen<br />

Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt nicht<br />

erhoben zu haben. Der Betrag von 926,13 € betreffe<br />

ausschließlich Zinsen. Davon ist nach Lage der Dinge<br />

auszugehen. Der Beschwerdeführer hat etwas<br />

anderes nicht belegt. Deshalb ist seinem Begehren<br />

auf Erstattung von 926,13 € nebst Zinsen nicht zu<br />

entsprechen.<br />

44 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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