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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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ankenverband<br />

bestätigt habe. Welche Darstellung richtig ist, spielt<br />

letztlich keine Rolle und nötigt insbesondere nicht<br />

zu einer Beweisaufnahme, wie sie im Schlichtungsverfahren<br />

nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 2, 3 der Verfahrensordnung<br />

allerdings auch nicht erfolgen könnte.<br />

Wesentlich ist nämlich, dass der Prospekt dem<br />

Beschwerdeführer auch nach dem Vortrag der Bank<br />

erst in unmittelbarem Zusammenhang mit Unterzeichnung<br />

der Beteiligungserklärung ausgehändigt<br />

worden ist. Eine frühere Aushändigung wird von<br />

der Bank nicht geltend gemacht und ist auch ihrem<br />

übrigen Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. § 138<br />

Abs. 3 ZPO).<br />

Unter diesen Umständen liegt für mich auf der<br />

Hand, dass die Aushändigung des Prospekts<br />

unter den Umständen des vorliegenden Falles die<br />

Anlageentscheidung nicht mehr beeinflussen und<br />

deshalb die gebotene Aufklärung nicht ersetzen<br />

konnte. Die Ursächlichkeit dieser Verletzung der<br />

Aufklärungspflicht für den Fondsbeitritt wird nach<br />

der Rechtsprechung des BGH vermutet (BGH, Urteil<br />

vom 11.2.2014 – II ZR 273/12 – WM 2014, 661).<br />

Ich komme deshalb zum Ergebnis, dass ein durchgreifender<br />

Aufklärungsmangel vorliegt und die<br />

Bank deshalb zum Schadensersatz in Form einer<br />

Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet ist,<br />

wobei ich ihr die Einzelheiten der Durchführung<br />

überlasse. Auch den Freistellungsantrag halte ich<br />

für begründet, während der Anspruch auf Ersatz<br />

entgangenen Gewinns nicht ausreichend substantiiert<br />

ist. Ebenso kommt eine Erstattung von Anwaltskosten<br />

nach Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung<br />

nicht in Betracht, so dass die Beschwerde<br />

insoweit keinen Erfolg haben kann.<br />

Vorsorglich weise ich den Beschwerdeführer darauf<br />

hin, dass dieser Schlichtungsspruch für die Bank<br />

nicht bindend ist, weil er den Beschwerdewert von<br />

10.000 € übersteigt.<br />

Schlichtungsspruch 10<br />

Wertpapiergeschäft/Abwicklung<br />

Schlichtungsspruch: Kündigung eines Zertifikats<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die<br />

Beschwerdegegnerin ihn nicht darüber informiert<br />

habe, dass bei ihr in seinem Depot verwahrte Indexzertifikate<br />

im April 2014 zum Mai <strong>2015</strong> gekündigt<br />

wurden. Er habe einen Schaden davongetragen,<br />

weil er angesichts der Kündigung die Zertifikate<br />

nicht zu einem günstigeren Zeitpunkt gewinnbringender<br />

veräußert habe. So habe er sich am<br />

Laufzeitende mit der erteilten Gutschrift begnügen<br />

müssen.<br />

Die Beschwerde ist nicht begründet.<br />

Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdegegnerin<br />

ihre obliegenden Informationspflichten verletzt<br />

hat. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargetan,<br />

dass er die Papiere hätte günstiger veräußern können<br />

und dass er sie auch günstiger veräußert hätte,<br />

wenn er rechtzeitig von der Kündigung erfahren<br />

hätte.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong> 53

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