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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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ankenverband<br />

schlichtung damit das Ende der Selbstregulierung<br />

eingeläutet, auf deren Grundlage der <strong>Ombudsmann</strong><br />

der privaten Banken 1992 an den Start ging. Seit 2013<br />

wurden gesetzliche Regelungen erlassen, die ein umfassendes<br />

Regelungsgefüge geschaffen haben. Nach<br />

der Verkündung der EU-Richtlinie über alternative<br />

Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im<br />

Mai 2013 trat nach Beratungen im Jahr <strong>2015</strong> am<br />

1. April 2016 das hauptsächliche deutsche Umsetzungsgesetz,<br />

das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG),<br />

in Kraft. Allerdings gelten für die etablierten kreditwirtschaftlichen<br />

Schlichtungsstellen über § 14 Unterlassungsklagengesetz<br />

spezielle Vorschriften, deren Hauptteil<br />

in der Finanzschlichtungsstellenverordnung (kurz<br />

FinSV) geregelt ist. Der Abschluss der Beratungen über<br />

die FinSV steht derzeit noch aus. Ganz grundlegende<br />

Änderungen sind dem aktuell vorliegenden FinSV-Entwurf<br />

jedoch weder in Bezug auf das VSBG noch hinsichtlich<br />

der geltenden Verfahrensregelungen zu entnehmen.<br />

Allerdings wird es nicht unerhebliche Änderungen<br />

bei unserem <strong>Tätigkeitsbericht</strong> geben, denn das Gesetz<br />

verlangt die Veröffentlichung eines <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s<br />

neuer Prägung bis Anfang Februar des auf das Berichtsjahr<br />

folgenden Jahres.<br />

Schaut man auf die weiteren „Themen-Highlights“ des<br />

Jahres <strong>2015</strong>, so führt kein Weg an dem sogenannten<br />

„Widerrufsjoker“ vorbei. Hier geht es um die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen, die aus fehlerhaften<br />

Widerrufsbelehrungen insbesondere bei Immobilienkreditverträgen<br />

resultieren können. Spezialisierte Anwaltskanzleien<br />

und manche Medien haben intensiv „getrommelt“,<br />

um die Verbraucher zur Geltendmachung<br />

des „Jokers“ zu bewegen. Die Kundenbeschwerdestelle<br />

verzeichnete zwar einen leichten Anstieg dieser Beschwerden,<br />

dennoch blieb die Gesamtzahl überschaubar.<br />

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden<br />

Sie im Kapitel 5. Nicht unerwähnt soll in diesem Kontext<br />

bleiben, dass nach dem im März 2016 in Kraft getretenen<br />

Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie<br />

eine Befristung des Widerrufsrechts<br />

eingeführt wurde. Der Gesetzgeber reagierte damit zu<br />

Recht auf die zunehmende Tendenz, das ursprünglich<br />

zum Übereilungsschutz geschaffene Rechtsinstitut des<br />

Widerrufs mit dem Ziel eines Umstiegs des Kreditnehmers<br />

auf wirtschaftlich attraktivere Angebote seinem<br />

eigentlichen Zweck zu entfremden.<br />

Am Ende dieses perspektivisch gemischten Vorworts<br />

steht einmal mehr der ganz besonders herzliche Dank,<br />

der den Ombudsleuten für ihre engagierte und unermüdliche<br />

Arbeit in Zeiten besonderer Belastung<br />

gebührt. Sie stehen nach wie vor im Mittelpunkt des<br />

<strong>Ombudsmann</strong>verfahrens der privaten Banken. Und das<br />

wird auch im neuen, rechtlich stärker vorgeprägten Umfeld<br />

so bleiben.<br />

Dr. Michael Kemmer<br />

Hauptgeschäftsführer, Mitglied des Vorstands<br />

Bundesverband deutscher Banken<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong> 5

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