13.10.2016 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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ankenverband<br />

Schlichtungsspruch 14<br />

Zahlungsverkehr/nicht kartengebunden<br />

Schlichtungsspruch: Verbuchungszeitpunkt Überweisung<br />

Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, an den<br />

Beschwerdeführer 835,48 € zu zahlen.<br />

Der Beschwerdeführer hat am 27.7.<strong>2015</strong> gegen<br />

14:00 Uhr auf elektronischem Weg eine Überweisung<br />

über 22.500,00 € zur Abschlagszahlung für<br />

sein Bauvorhaben veranlasst. Wegen der Höhe des<br />

Betrages wurde bei der Bank die Überweisung für<br />

eine Rückfrage zur Bestätigung ausgewählt. Der<br />

Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme zum<br />

Beschwerdeführer noch am 27.7.<strong>2015</strong> scheiterte. Die<br />

Ausführung erfolgte am folgenden Tage um 13:52<br />

Uhr, die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erst am<br />

29.7.<strong>2015</strong>. Die Zahlung war bei dem Empfänger mit<br />

Skontoberechtigung am 28.7.<strong>2015</strong> fällig. Infolge der<br />

verspäteten Gutschrift wurde dem Beschwerdeführer<br />

der Skontoabzug nicht gewährt. Er verlangt den o.g.<br />

Betrag als Schadensersatz.<br />

Die Forderung ist berechtigt. Gemäß § 675s Abs. 1<br />

Satz 1 BGB war die Bank verpflichtet sicherzustellen,<br />

dass der Überweisungsbetrag am Ende des folgenden<br />

Geschäftstages – also am 28.7.<strong>2015</strong> – bei der<br />

Bank des Empfängers eingeht. Durch ihre Kontrollmaßnahmen<br />

ist die Überweisung erst am 28.7.<strong>2015</strong><br />

ausgeführt und der Betrag erst am 29.7.<strong>2015</strong> bei<br />

der Empfängerbank gutgeschrieben worden. Die<br />

Ausführungsfrist war damit nicht eingehalten. In<br />

dem Spannungsverhältnis zwischen der genannten<br />

gesetzlichen Regelung und dem Kundenschutz durch<br />

Kontrollmaßnahmen hat das Gesetz grundsätzlich<br />

Vorrang. Im Übrigen ist die Frage zu stellen, aus welchen<br />

Gründen nicht nach dem ersten Kontaktversuch<br />

alsbald weitere Versuche unternommen worden sind<br />

und nach deren Erfolglosigkeit noch an demselben<br />

Tag die Überweisung vorgenommen worden ist.<br />

Ich kenne zwar den technischen Ablauf nicht, kann<br />

mir aber vorstellen, dass dazu nur einige wenige<br />

Links im System notwendig sind, so dass die Ausführung<br />

keinen größeren Arbeitsaufwand verursacht.<br />

Gemäß § 675z Satz 2 BGB haftet die Bank für den<br />

dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden.<br />

Dessen Größenordnung ist durch die Bestätigung im<br />

Schreiben des Empfängers vom 29.7.<strong>2015</strong> nachgewiesen.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong> 59

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