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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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5<br />

Schlichtungsspruch 17<br />

Spargeschäft<br />

Schlichtungsspruch: Verjährung von Zinsansprüchen<br />

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin<br />

Zinsen auf ihren Sparplan auszuzahlen, die für<br />

die gesamte Dauer des Sparplans auf der Grundlage<br />

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

neu berechnet sind. Der Anspruch der Beschwerdeführerin<br />

hierauf ist nicht verjährt.<br />

Die Beschwerdegegnerin hat die Zinsen auf einen<br />

seit 4.1.1993 laufenden und am 31.1.2013 beendeten<br />

Sparplan der Beschwerdeführerin auf Anforderung<br />

unter Zugrundelegung der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs teilweise neu berechnet.<br />

Für die Zeit vor dem 1.1.2010 lehnt sie eine Neuberechnung<br />

ab. Insofern erhebt sie die Einrede der<br />

Verjährung.<br />

Eltern der seinerzeit minderjährigen Beschwerdeführerin<br />

über die gutgeschriebenen Zinsen jeweils<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung frei<br />

hätten verfügen können, greift nicht durch. Nach<br />

Nr. 9.2 der Bedingungen für den Sparplan waren<br />

über die in dessen Nr. 7 beschriebenen Möglichkeiten<br />

hinaus keine Verfügungen zulässig. Der Anspruch<br />

auf Auszahlung des Sparkapitals einschließlich<br />

der gutgeschriebenen Zinsen entstand erst mit<br />

dem auf den 31.1.2013 vereinbarten Vertragsende.<br />

Die dreijährige Verjährung dieses Anspruchs begann<br />

gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 1.1.2014.<br />

Sie ist deshalb noch nicht abgelaufen.<br />

Die Beschwerde ist begründet.<br />

Der Anspruch auf Auskehrung der auf der Grundlage<br />

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neu<br />

zu berechnenden Zinsen besteht für die gesamte<br />

Laufzeit des Sparplans. Er ist nicht verjährt.<br />

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Zinsen entstand<br />

erst mit dem Anspruch auf Auszahlung des<br />

Sparkapitals, dem die Zinsen durch jährliche Gutschrift<br />

auf dem Sparplankonto zuzuschlagen waren<br />

(vgl. BGH, Urteil vom 4.6.2002 – XI ZR 361/01 –,<br />

juris, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 16.1.2008 – 13 U<br />

27/06 –, juris, Rn. 24). Der Einwand der Beschwerdegegnerin,<br />

dass die Beschwerdeführerin bzw. die<br />

66 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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