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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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Jahresrückblick<br />

Im Berichtsjahr <strong>2015</strong> gingen bei der Kundenbeschwerdestelle<br />

insgesamt 22.245 Beschwerden ein.<br />

Davon betraf der Hauptanteil auch in diesem Jahr die<br />

Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen.<br />

Bezogen auf die übrigen<br />

Beschwerden waren alle Bereiche des Bankgeschäfts<br />

betroffen. Hervorzuheben ist, dass ein Vergleich der<br />

Eingangszahlen ohne den Sondereffekt der Bearbeitungsentgelte<br />

im Vergleich zu den Vorjahren zeigt,<br />

dass sich die Beschwerdeeingänge im Berichtsjahr auf<br />

dem Niveau der Vorjahre bewegten bzw. sogar leicht<br />

rückläufig waren.<br />

Nach den bisher gemachten Erfahrungen zeigt auch<br />

die zeitliche Verteilung der Beschwerdeeingänge im<br />

Verlauf des Jahres eine Konstante: Die Eingangszahlen<br />

liegen regelmäßig im Monat Dezember wesentlich<br />

höher als im Jahresdurchschnitt. So gingen im Berichtsjahr<br />

24 % der Eingaben im Monat Dezember ein.<br />

Dies beruht darauf, dass der <strong>Ombudsmann</strong> verstärkt<br />

auch aus taktischen zivilprozessualen Erwägungen<br />

angerufen wird, namentlich, um mit einer Beschwerde<br />

eine Verjährungsunterbrechung zu erreichen. Ob<br />

sich dies künftig nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs<br />

vom 18. Juni <strong>2015</strong> (Az. III ZR 189/14,<br />

191/14, 198/14 und 227/14) ändern wird, bleibt abzuwarten.<br />

Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen<br />

entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge<br />

zu stellen sind, die nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BGB zur<br />

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen<br />

fehlerhafter Kapitalanlageberatung führen. Hiernach<br />

muss ein solcher Güteantrag regelmäßig die konkrete<br />

Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie<br />

den ungefähren Beratungszeitraum angeben und<br />

den Hergang mindestens im Groben umreißen. Damit<br />

haben sich die Anforderungen auch für Beschwerden<br />

erhöht, die an den <strong>Ombudsmann</strong> der privaten Banken<br />

gerichtet werden.<br />

Die Tabelle auf Seite 35 stellt die jährlich eingegangenen<br />

Beschwerden gegen Mitgliedsbanken im Fünfjahresvergleich<br />

dar. Neben den nunmehr 22.245 Eingaben<br />

gegen Mitgliedsbanken gingen darüber hinaus in den<br />

letzten fünf Jahren rund 14.047 Beschwerden und Anfragen<br />

in Bezug auf Institute ein, die nicht Mitglied im<br />

Bankenverband sind. Davon entfielen 2.243 Beschwerden<br />

auf das Berichtsjahr. Diese Eingaben wurden an<br />

die jeweiligen Schlichtungsstellen weitergeleitet. Diese<br />

Anzahl ist im Verhältnis zu den Vorjahren (außer<br />

2014) sehr stark angestiegen.<br />

Im Berichtszeitraum haben die Beschwerdeführer in<br />

2.376 Fällen ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt.<br />

Meistens handelte es sich um Fälle, in denen der<br />

Beschwerdeführer noch fehlende Unterlagen nicht<br />

nachreichte oder den Antrag auf das Schlichtungsverfahren<br />

zurücknahm. In diesen Fällen kam es nicht<br />

zu einer Entscheidung durch die Ombudsleute. 2.943<br />

der eingegangenen Beschwerden waren nach der<br />

Verfahrensordnung unzulässig oder ungeeignet. Darunter<br />

fielen zum Beispiel Eingaben, bei denen der<br />

Beschwerdeführer nicht Kunde der betroffenen Bank<br />

war, oder ihm fehlte die Verbrauchereigenschaft und<br />

es lag kein Ausnahmefall gemäß Nr. 2 Abs. 1 b der<br />

Verfahrensordnung vor.<br />

Bei rund 1.570 der unzulässigen Beschwerden konnte<br />

eine Aufklärung der Angelegenheit durch die Vorlage<br />

von Dokumenten nicht erreicht werden, so dass für<br />

eine Schlichtung eine weiter gehende Beweisaufnahme<br />

in der Sache notwendig gewesen wäre. In diesen<br />

Fällen findet eine Schlichtung durch die Ombudsleute<br />

gemäß Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 der Verfahrensordnung nicht<br />

statt. Ferner sahen die Ombudsleute in 780 Fällen von<br />

einer Entscheidung in der Sache ab, weil der Anspruch<br />

bereits verjährt war und sich die Bank auf die Einrede<br />

der Verjährung berufen hatte.<br />

34 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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