13.10.2016 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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5<br />

5.2 Wertpapiergeschäft<br />

Beschwerden Wertpapiergeschäft <strong>2015</strong><br />

Die Verbraucherbeschwerden im Wertpapierbereich<br />

sind im Verhältnis zum Vorjahr um knapp 4 % angestiegen.<br />

Die Kundenbeschwerdestelle verzeichnete insgesamt<br />

2.812 Beschwerden in diesem Bereich.<br />

Abwicklung<br />

Depotführung<br />

Anlageberatung/<br />

Vermögensverwaltung<br />

Anlageberatung/Vermögensverwaltung<br />

118<br />

208<br />

2.486<br />

Der Hauptanteil der Beschwerden entfiel mit 88 % auf<br />

die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Die<br />

hierzu eingereichten Beschwerden betrafen wie bereits<br />

auch im Vorjahr Investitionen in offene und geschlossene<br />

Fonds; wiederum dominieren Investitionen in Immobilien-<br />

und Schiffsfonds.<br />

Quelle: Bankenverband, Stand 31. August 2016.<br />

Der Vorwurf der – zumeist anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer<br />

richtet sich in diesen Fällen auf eine<br />

fehlerhafte Beratung und/oder mangelnde Aufklärung<br />

über die spezifischen Risiken der Beteiligung. Vereinzelt<br />

werden auch Prospektmängel geltend gemacht oder<br />

Provisionszahlungen zurückgefordert.<br />

Die Entscheidung über die meisten dieser Beschwerden<br />

hängt davon ab, welchen konkreten Inhalt die seinerzeitige<br />

Beratung hatte. Da die Beratungssituation aber<br />

zumeist unterschiedlich geschildert wird, wäre zu einer<br />

Aufklärung die Vernehmung von Zeugen, mithin eine<br />

Beweisaufnahme, erforderlich. Dies soll nach Sinn und<br />

Zweck des <strong>Ombudsmann</strong>verfahrens jedoch den staatlichen<br />

Gerichten vorbehalten bleiben (vgl. Nr. 4 Abs. 4<br />

S. 3 der Verfahrensordnung). Deshalb sehen die Ombudsleute<br />

in diesen Fällen von einer Schlichtung ab.<br />

Das Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführer<br />

scheitert teilweise auch an der Durchsetzbarkeit ihres<br />

Anspruchs. Ist dieser etwa bereits verjährt und beruft<br />

sich die Bank auf die Verjährung, kann eine Schlichtung<br />

durch den <strong>Ombudsmann</strong> nicht stattfinden.<br />

Im Schlichtungsspruch 9 wird der Bank eine Fehlberatung<br />

zu einer Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Fonds vorgeworfen. Nach Ansicht des <strong>Ombudsmann</strong>es<br />

konnte die Bank diesem Vorwurf nicht entgegentreten,<br />

daher hat er zugunsten des Kunden entschieden.<br />

Abwicklung<br />

Dieser Themenbereich behandelte Fragen wie die verspätete<br />

Ausführung einer Wertpapierorder, Probleme<br />

beim Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren,<br />

zum Beispiel durch technische Schwierigkeiten, sowie<br />

die Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragung<br />

zwischen zwei Instituten. In Schlichtungsspruch<br />

10 verlangte der Beschwerdeführer von seiner<br />

Depotbank Schadensersatz, da ihn diese über eine anstehende<br />

Kündigung seiner Zertifikate nicht informiert<br />

habe. Ob die Bank eine Benachrichtigungspflicht nach<br />

den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte verletzt<br />

hatte, konnte dahinstehen, denn der Beschwerdeführer<br />

hat seinen Schaden nicht beziffern können.<br />

50 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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