13.10.2016 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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5<br />

Schlichtungsspruch 11<br />

Wertpapiergeschäft/Depotführung<br />

Schlichtungsspruch: Übertragung Depotanteile<br />

Die Bank hat auf das Depot des Beschwerdeführers<br />

bei dessen neuer Depotbank einen Fondsanteil<br />

DWS Top 50 Welt, WKN 976979, Zug um Zug gegen<br />

Rückerstattung von 80,99 € zu übertragen.<br />

Der Beschwerdeführer begehrt Übertragung des<br />

o.g. Fondsanteils an seine neue Depotbank, nachdem<br />

die Bank diesen nicht auftragsgemäß an die<br />

neue Depotbank übertragen, sondern zur Deckung<br />

unberechtigt erhobener Depotgebühren in Höhe<br />

von 45 € verkauft hatte; den überschießenden<br />

Verkaufserlös von 43,99 € hat sie an den Beschwerdeführer<br />

ausgekehrt. Die Bank räumt den Fehler<br />

ein und hat dem Beschwerdeführer die Gebühren<br />

von 45 € zuzüglich 2 € Transaktionskosten erstattet.<br />

Der Beschwerdeführer besteht auf der auftragsgemäßen<br />

Übertragung des Fondsanteils Zug um Zug<br />

gegen Rückzahlung des empfangenen Betrages von<br />

90,99 €.<br />

Da die Bank den betreffenden Fondsanteil unberechtigt<br />

zur Deckung eines nicht bestehenden Gebührenanspruchs<br />

verkauft hat, ist der Beschwerdeführer<br />

nach dem Grundsatz der Naturalrestitution<br />

(§ 249 BGB) so zu stellen, als ob der Verkauf nicht<br />

stattgefunden hätte und die Übertragung an die<br />

neue Depotbank erfolgt wäre. Die Bank hat daher<br />

die nicht erfolgte Übertragung nachzuholen.<br />

Ich gehe allerdings davon aus, dass die Übertragung<br />

eines Anteils „mit Anschaffungsdatum vor<br />

dem 1.1.2009“ nicht mehr möglich ist, weil der<br />

Beschwerdeführer einen solchen Anteil bei der<br />

Bank nicht mehr besitzt, er also von der Bank nach<br />

Verkauf seines „alten“ Anteils nur einen „neuen“<br />

Anteil bekommen kann. Deshalb hat die Bank dem<br />

Beschwerdeführer den steuerlichen Nachteil zu ersetzen,<br />

den er dadurch erleidet, dass er jetzt einen<br />

nach dem 1.1.2009 erworbenen Anteil erhält. Diesen<br />

Schaden schätze ich gemäß § 287 ZPO auf nicht<br />

mehr als 10 €, so dass der Beschwerdeführer an die<br />

Bank gegen Erhalt des neuen Anteils nur 80,99 €<br />

(statt der empfangenen 90,99 €) zurückzuzahlen<br />

hat. Weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers<br />

bestehen aus meiner Sicht nicht.<br />

54 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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