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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2015

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

„Letztes Jahr haben wir am Abgrund gestanden, doch dieses Jahr haben wir einen großen Schritt voran gemacht“ – Richtig verstanden – bzw. gegangen – taugt der Satz durchaus als eine Überschrift des Tätigkeitsberichts 2015 des Ombudsmanns der privaten Banken.

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1<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> der privaten Banken in<br />

Deutschland und in Europa<br />

1.1 Neue rechtliche Rahmenbedingungen<br />

wurde im Jahr <strong>2015</strong> das hauptsächliche deutsche Umsetzungsgesetz,<br />

das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) diskutiert, das schließlich am 1. April 2016 in<br />

Kraft trat. Mit diesem Gesetz hat die außergerichtliche<br />

Streitbeilegung endgültig in allen Mitgliedstaaten branchenübergreifend<br />

Einzug gehalten.<br />

Der Jahresbericht 2014 des <strong>Ombudsmann</strong>es der privaten<br />

Banken stand ganz im Zeichen der Beschwerdewelle<br />

im Nachgang der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs<br />

vom Mai und Oktober 2014 zu Bearbeitungsentgelten<br />

bei Verbraucherdarlehensverträgen. Zwar hat<br />

die Aufarbeitung dieser in jeder Hinsicht besonderen<br />

Herausforderung auch das aktuelle Berichtsjahr in erheblichem<br />

Umfang mit geprägt (siehe hierzu Punkte 4<br />

und 5.1), doch traten im Laufe des Jahres auch wieder<br />

andere Themen in den Vordergrund. Dies war zuvorderst<br />

die Vorbereitung auf die Implementierung eines<br />

sich sukzessive aufbauenden rechtlichen Rahmens für<br />

die außergerichtlichen Streitschlichtungssysteme in<br />

der Europäischen Union und in Deutschland. Nach der<br />

Verkündung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung<br />

in Verbraucherangelegenheiten im Mai 2013<br />

Für die Kreditwirtschaft gelten allerdings gesonderte<br />

Regelungen, die dem VSBG vorgehen. Namentlich<br />

wurde auf der Grundlage von § 14 Abs. 5 Unterlassungsklagengesetz<br />

Mitte Juni 2016 der Entwurf einer<br />

Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) vorgelegt.<br />

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die<br />

förmliche Anerkennung von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen<br />

im Finanzbereich und stellt damit das<br />

Herzstück des Rechtsrahmens für den <strong>Ombudsmann</strong> der<br />

privaten Banken dar. Ihr Erlass war zum Zeitpunkt der<br />

Drucklegung dieses Berichts noch nicht abgeschlossen.<br />

Chronologie des Rechtsrahmens für die Verbraucherschlichtung<br />

Mai 2013<br />

Mai 2013<br />

Januar 2016<br />

Februar 2016<br />

April 2016<br />

April 2016<br />

April 2016<br />

Juni 2016<br />

Richtlinie<br />

über alternative<br />

Streitbeilegung<br />

in<br />

Verbraucherangelegenheiten<br />

erlassen<br />

Verordnung<br />

über Online-<br />

Streitbeilegung<br />

in<br />

Verbraucherangelegenheiten<br />

(ODR-VO)<br />

erlassen<br />

Tatsächliche<br />

Inbetriebnahme<br />

der<br />

Plattform der<br />

Europäischen<br />

Kommission<br />

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) tritt in<br />

weiten Teilen<br />

in Kraft<br />

Verordnung<br />

über Informations-<br />

und<br />

Berichtspflichten<br />

nach dem<br />

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBInfoV)<br />

tritt in Kraft<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong><br />

der privaten<br />

Banken gilt<br />

bis zu seiner<br />

förmlichen<br />

Anerkennung<br />

als anerkannte<br />

Verbraucherschlichtungsstelle;<br />

§ 14 Abs. 3<br />

Unterlassungsklagengesetz<br />

(UKlaG)<br />

ODR-VO<br />

tritt in Kraft<br />

und somit<br />

auch die<br />

spezifischen<br />

Informationspflichten<br />

gemäß Art. 14<br />

Abs. 1 und 2<br />

ODR-VO<br />

Referentenentwurf<br />

Finanzschlichtungsstellenverordnung<br />

10 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2015</strong>

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