aktuell - AGV Bau Saar
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tur und hier auch auf einen Aufsatz<br />
von Herrn Prof. Herzig im Steuerberater-Jahrbuch<br />
ein. Grundlage dieses<br />
Aufsatzes ist das auf Anraten<br />
des Arbeitskreises Steuern vom<br />
Hauptverband in Auftrag gegebene<br />
Gutachten zur Bilanzierung unfertiger<br />
Verlustbauten. Die im Gutachten<br />
von Herrn Prof. Herzig vertretene<br />
Auffassung sowie die dortigen Argumente<br />
finden sich in weiten Teilen<br />
des Urteils wieder. Dies bestätigt<br />
einmal mehr, wie wichtig es ist, dass<br />
eine Branche gemeinsam gegen die<br />
von der Politik vertretenen Fehleinschätzungen<br />
ankämpft und ihre Position<br />
sauber begründet und untermauert.<br />
Im Einzelnen stellt der BFH fest, dass<br />
die im Rahmen eines schwebenden<br />
Geschäfts hergestellten teilfertigen<br />
<strong>Bau</strong>ten nach den Grundsätzen der<br />
retrograden Bewertung auf die gegenüber<br />
ihren Herstellungskosten<br />
niedrigeren Teilwerte abzuschreiben<br />
sind. Weiterhin stellt der BFH<br />
fest, dass teilfertige <strong>Bau</strong>ten ein Vermögensgegenstand<br />
bzw. ein Wirtschaftsgut<br />
im Sinne des Bilanzrechts<br />
und entsprechend zu bewerten<br />
sind. Die Anwendung der retrograden<br />
Methode führt zur Berücksichtigung<br />
des gesamten aus dem <strong>Bau</strong>auftrag<br />
drohenden Verlustes, be-<br />
grenzt auf die Höhe der aktivierten<br />
Herstellungskosten.<br />
Die im Einzelnen nachlesbaren detaillierten<br />
Ausführungen des BFH beziehen<br />
sich allerdings nur auf Fälle,<br />
in denen ein <strong>Bau</strong>unternehmen verpflichtet<br />
ist, “die <strong>Bau</strong>aufträge in<br />
Kenntnis ihrer Verlustträchtigkeit zu<br />
Ende zu führen. Sie beziehen sich<br />
nicht auf den Fall, dass diese Verpflichtung<br />
vor Fertigstellung des<br />
<strong>Bau</strong>vorhabens entfallen ist und die<br />
teilfertigen <strong>Bau</strong>ten als solche anderweitig<br />
sinnvoll verwertet werden<br />
können. Die Ausführungen beziehen<br />
sich auch nicht auf den Fall,<br />
dass die teilfertigen <strong>Bau</strong>ten als<br />
selbstständige Teilleistungen abgenommen<br />
werden und zu einer Teilgewinnrealisierung<br />
führen. ... Die<br />
Ausführungen beziehen sich<br />
schließlich auch nicht auf Aufträge,<br />
die bewusst verlustbringend kalkuliert<br />
werden”.<br />
Im Ergebnis führt das vorliegende<br />
Urteil dazu, dass nunmehr höchstrichterlich<br />
festgestellt ist, dass der<br />
gesamte - aus einem allerdings<br />
nicht verlustbringend kalkulierten<br />
<strong>Bau</strong>auftrag - drohende Verlust die<br />
aktivierten Herstellungskosten mindert<br />
und somit auch steuerlich in<br />
vollem Umfang berücksichtigt wird.<br />
Dieses wegweisende Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs ist für die <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />
von weitreichender Bedeutung,<br />
da durch die Teilwertabschreibungen<br />
das steuerliche Ergebnis<br />
unmittelbar gemindert wird. Zudem<br />
wird die Eigenkapitalsituation der<br />
Unternehmen weniger stark belastet,<br />
als dies nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
der Fall gewesen<br />
wäre. Dies ist gerade im Hinblick auf<br />
Basel II von erheblicher Bedeutung.<br />
Höhere<br />
Kfz-Besteuerung<br />
von Kleinbussen<br />
(ZDB/KS) Mit Verfügung vom 21.<br />
September 2005 weist die OFD<br />
Karlsruhe auf die – zum Teil deutliche<br />
– Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer<br />
für Geländewagen, Pick-up-<br />
Fahrzeuge, Großraumlimousinen<br />
etc. Das Verfahren der Umstellung<br />
von der früheren Gewichtsbesteuerung<br />
zur jetzigen Besteuerung nach<br />
Hubraum und Schadstoffverhalten<br />
wird bis März 2006 andauern. Bis<br />
dahin, so OFD-Verfügung, bekämen<br />
die Halter der betroffenen Fahrzeuge<br />
Steuerbescheide, die nicht nur<br />
die im Voraus in den<br />
Monaten Januar bis<br />
April 2006 für den<br />
dann jeweils beginnendenEntrichtungszeitraum<br />
zu zahlende<br />
höhere Kraftfahrzeugsteuer<br />
festsetzen,<br />
sondern auch die<br />
Nachzahlung für die<br />
Zeit vom 1. Mai 2005<br />
bis zu Beginn des<br />
nächsten Entrichtungszeitraumeserfassten.<br />
In der Verfügung<br />
werden mehrere<br />
Beispiele zur Verdeutlichung<br />
der Auswirkungen<br />
der Gesetzesänderungangeführt.<br />
Die Verfügung erhalten<br />
Mitglieder auf Anfrage<br />
bei der Geschäftsstelle<br />
(Tel. 06<br />
81-3 89 25 34).<br />
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