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aktuell - AGV Bau Saar

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tur und hier auch auf einen Aufsatz<br />

von Herrn Prof. Herzig im Steuerberater-Jahrbuch<br />

ein. Grundlage dieses<br />

Aufsatzes ist das auf Anraten<br />

des Arbeitskreises Steuern vom<br />

Hauptverband in Auftrag gegebene<br />

Gutachten zur Bilanzierung unfertiger<br />

Verlustbauten. Die im Gutachten<br />

von Herrn Prof. Herzig vertretene<br />

Auffassung sowie die dortigen Argumente<br />

finden sich in weiten Teilen<br />

des Urteils wieder. Dies bestätigt<br />

einmal mehr, wie wichtig es ist, dass<br />

eine Branche gemeinsam gegen die<br />

von der Politik vertretenen Fehleinschätzungen<br />

ankämpft und ihre Position<br />

sauber begründet und untermauert.<br />

Im Einzelnen stellt der BFH fest, dass<br />

die im Rahmen eines schwebenden<br />

Geschäfts hergestellten teilfertigen<br />

<strong>Bau</strong>ten nach den Grundsätzen der<br />

retrograden Bewertung auf die gegenüber<br />

ihren Herstellungskosten<br />

niedrigeren Teilwerte abzuschreiben<br />

sind. Weiterhin stellt der BFH<br />

fest, dass teilfertige <strong>Bau</strong>ten ein Vermögensgegenstand<br />

bzw. ein Wirtschaftsgut<br />

im Sinne des Bilanzrechts<br />

und entsprechend zu bewerten<br />

sind. Die Anwendung der retrograden<br />

Methode führt zur Berücksichtigung<br />

des gesamten aus dem <strong>Bau</strong>auftrag<br />

drohenden Verlustes, be-<br />

grenzt auf die Höhe der aktivierten<br />

Herstellungskosten.<br />

Die im Einzelnen nachlesbaren detaillierten<br />

Ausführungen des BFH beziehen<br />

sich allerdings nur auf Fälle,<br />

in denen ein <strong>Bau</strong>unternehmen verpflichtet<br />

ist, “die <strong>Bau</strong>aufträge in<br />

Kenntnis ihrer Verlustträchtigkeit zu<br />

Ende zu führen. Sie beziehen sich<br />

nicht auf den Fall, dass diese Verpflichtung<br />

vor Fertigstellung des<br />

<strong>Bau</strong>vorhabens entfallen ist und die<br />

teilfertigen <strong>Bau</strong>ten als solche anderweitig<br />

sinnvoll verwertet werden<br />

können. Die Ausführungen beziehen<br />

sich auch nicht auf den Fall,<br />

dass die teilfertigen <strong>Bau</strong>ten als<br />

selbstständige Teilleistungen abgenommen<br />

werden und zu einer Teilgewinnrealisierung<br />

führen. ... Die<br />

Ausführungen beziehen sich<br />

schließlich auch nicht auf Aufträge,<br />

die bewusst verlustbringend kalkuliert<br />

werden”.<br />

Im Ergebnis führt das vorliegende<br />

Urteil dazu, dass nunmehr höchstrichterlich<br />

festgestellt ist, dass der<br />

gesamte - aus einem allerdings<br />

nicht verlustbringend kalkulierten<br />

<strong>Bau</strong>auftrag - drohende Verlust die<br />

aktivierten Herstellungskosten mindert<br />

und somit auch steuerlich in<br />

vollem Umfang berücksichtigt wird.<br />

Dieses wegweisende Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs ist für die <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

von weitreichender Bedeutung,<br />

da durch die Teilwertabschreibungen<br />

das steuerliche Ergebnis<br />

unmittelbar gemindert wird. Zudem<br />

wird die Eigenkapitalsituation der<br />

Unternehmen weniger stark belastet,<br />

als dies nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

der Fall gewesen<br />

wäre. Dies ist gerade im Hinblick auf<br />

Basel II von erheblicher Bedeutung.<br />

Höhere<br />

Kfz-Besteuerung<br />

von Kleinbussen<br />

(ZDB/KS) Mit Verfügung vom 21.<br />

September 2005 weist die OFD<br />

Karlsruhe auf die – zum Teil deutliche<br />

– Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer<br />

für Geländewagen, Pick-up-<br />

Fahrzeuge, Großraumlimousinen<br />

etc. Das Verfahren der Umstellung<br />

von der früheren Gewichtsbesteuerung<br />

zur jetzigen Besteuerung nach<br />

Hubraum und Schadstoffverhalten<br />

wird bis März 2006 andauern. Bis<br />

dahin, so OFD-Verfügung, bekämen<br />

die Halter der betroffenen Fahrzeuge<br />

Steuerbescheide, die nicht nur<br />

die im Voraus in den<br />

Monaten Januar bis<br />

April 2006 für den<br />

dann jeweils beginnendenEntrichtungszeitraum<br />

zu zahlende<br />

höhere Kraftfahrzeugsteuer<br />

festsetzen,<br />

sondern auch die<br />

Nachzahlung für die<br />

Zeit vom 1. Mai 2005<br />

bis zu Beginn des<br />

nächsten Entrichtungszeitraumeserfassten.<br />

In der Verfügung<br />

werden mehrere<br />

Beispiele zur Verdeutlichung<br />

der Auswirkungen<br />

der Gesetzesänderungangeführt.<br />

Die Verfügung erhalten<br />

Mitglieder auf Anfrage<br />

bei der Geschäftsstelle<br />

(Tel. 06<br />

81-3 89 25 34).<br />

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