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aktuell - AGV Bau Saar

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RECHT<br />

248<br />

V ERTRAGSWESEN<br />

Haftung bei verzögerterAuslieferung<br />

von Angebotsunterlagen<br />

(BINS/Va) Das OLG Köln hat in einer<br />

Entscheidung vom 24. Mai 2005 einem<br />

Bieter Schadensersatz wegen<br />

verspäteter Auslieferung eines Expressbriefes,<br />

der Angebotsunterlagen<br />

enthielt, zugesprochen.<br />

Im zugrunde liegenden Fall hatte<br />

das Unternehmen einen Expressbrief<br />

im Briefzentrum der Post eingeliefert.<br />

Letztere hatte sich verpflichtet,<br />

die Auslieferung des Expressbriefes<br />

bis zu einem bestimmten<br />

Datum vorzunehmen. Tatsächlich<br />

wurde diese Frist aber nicht eingehalten.<br />

Nach Angaben des Unternehmens<br />

hatte der Expressbrief<br />

Ausschreibungsunterlagen enthalten.<br />

Aufgrund der verzögerten Auslieferung<br />

war die Ausschlussfrist in<br />

einem Ausschreibungsverfahren<br />

der öffentlichen Hand verpasst worden.<br />

Die auf Erstattung des entgangenen<br />

Gewinns in Höhe von über 60.000<br />

EURO gerichtete Klage des Unternehmens<br />

hatte Erfolg.<br />

Das OLG Köln ging von einer der<br />

Höhe nach unbeschränkten Haftung<br />

der Post gemäß § 435 HGB<br />

aus, und bejahte das in dieser Vorschrift<br />

geforderte so genannte „qualifizierte<br />

Verschulden“. Die Tatsache,<br />

dass der Expressbrief erst mehr als<br />

24 Stunden nach Einlieferung überhaupt<br />

eine Eingangsscannung erhielt,<br />

rechtfertige die Vermutung für<br />

ein qualifiziertes Verschulden in<br />

Form eines bewusst leichtfertigen<br />

Verhaltens eines Mitarbeiters der<br />

Post. Außerdem bemängelte das<br />

Gericht das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen<br />

gegen eine<br />

Überschreitung der vereinbarten<br />

Lieferfristen bei Expressbriefen, wodurch<br />

sich die Post nach Ansicht des<br />

Gerichts in krasser Weise über die<br />

Interessen der Vertragspartner hinweggesetzt<br />

habe.<br />

Schadensersatz<br />

für Stillstandszeiten<br />

wegen<br />

falschen Bodengutachtens<br />

(BIBay/Va) Einem reinen BGB-Werkvertrag<br />

ohne Vereinbarung der<br />

VOB/B lag ein vom Auftraggeber<br />

eingeholtes Bodengutachten zugrunde.<br />

Nach Beginn der Arbeiten<br />

stellte sich heraus, dass das Bodengutachten<br />

mangelhaft war. Es beschrieb<br />

die Verhältnisse nicht richtig<br />

und nicht ausreichend. Nach den<br />

Vorgaben dieses Gutachtens konnte<br />

nicht gearbeitet werden. Es kam<br />

zunächst zu Fehlbohrungen, die abgebrochen<br />

werden mussten. In einem<br />

Zeitraum von vier Wochen ruhten<br />

die Arbeiten völlig, weil ein neues<br />

Bodengutachten eingeholt werden<br />

musste. Der Auftragnehmer beanspruchte<br />

Schadenersatz unter<br />

anderem für die Stillstandskosten<br />

wegen des vierwöchigen <strong>Bau</strong>stillstands.<br />

Das OLG Celle hat hierzu mit Urteil<br />

vom 15.06.2004, Az. 16 U 133/03 –<br />

der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

mit Beschluss vom<br />

12.05.2005 zurückgewiesen – (IBR<br />

2005, 417) wie folgt entschieden:<br />

„Ist das vom Auftraggeber vorzulegende<br />

Bodengutachten mangelhaft,<br />

sodass die Arbeiten bis zur<br />

Vorlage eines neuen Gutachtens<br />

eingestellt werden müssen, hat der<br />

Auftraggeber dem Auftragnehmer<br />

die Ausfälle nach den Grundsätzen<br />

der positiven Vertragsverletzung zu<br />

ersetzen.“<br />

Das Gutachten müsse die Gegebenheiten<br />

des <strong>Bau</strong>grundes zutreffend<br />

beschreiben und für die Ausführung<br />

der Arbeiten geeignet sein. Da das<br />

Gutachten nicht diesen Anforderungen<br />

entspreche, verletze der Auftraggeber,<br />

der das Gutachten beizustellen<br />

gehabt habe, seine Ver-<br />

tragspflicht. Der Gutachter sei insoweit<br />

Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers;<br />

dieser müsse sich das Verschulden<br />

des Gutachters zurechnen<br />

lassen. Da der <strong>Bau</strong>stillstand ursächlich<br />

auf den Mangel des Gutachtens<br />

zurückzuführen sei, hafte der Auftraggeber<br />

dem Auftragnehmer<br />

nach den Grundsätzen der positiven<br />

Vertragsverletzung.<br />

Auftraggeber<br />

trägt Kontaminationsrisiko<br />

(BIBay/Va) Ein öffentlicher Auftraggeber<br />

beauftragte einen Auftragnehmer<br />

mit dem Abbruch eines Altenheimes.<br />

Das Leistungsverzeichnis<br />

sah keine besonderen Schadstoffe,<br />

aber den Hinweis vor, dass<br />

sich der Auftragnehmer vor Beginn<br />

der <strong>Bau</strong>maßnahme einen Überblick<br />

über die Leistungen verschaffen sollte.<br />

Während der Arbeiten wurde das<br />

Auftreten von Asbest und anderen<br />

Schadstoffen festgestellt. Die zuständige<br />

<strong>Bau</strong>behörde ordnete einen<br />

<strong>Bau</strong>stopp und die Erstellung eines<br />

Asbest- und Schadstoffkatasters an.<br />

Darauf änderte der Auftraggeber<br />

den Terminplan.<br />

Der Auftragnehmer verlangte wegen<br />

der eingetretenen <strong>Bau</strong>zeitverzögerung,<br />

wegen der nicht vorgesehenen<br />

Asbestbeseitigung und des<br />

nicht vorgesehenen Schadstoffabbruchs<br />

eine Mehrvergütung. Der<br />

Auftraggeber meinte, dass eine<br />

Mehrvergütung ausscheide, weil<br />

der Auftragnehmer als Fachbetrieb<br />

bei Angebotsabgabe hätte erkennen<br />

können und müssen, dass eine<br />

Kontamination vorliegen könne. Er<br />

hätte deshalb entsprechende Bedenken<br />

anmelden und ein Nebenangebot<br />

abgeben müssen. Die Beseitigung<br />

der Schadstoffe sei von<br />

der Vergütung des Auftragnehmers<br />

erfasst.<br />

Das LG Stralsund hat hierzu mit Urteil<br />

vom 12.04.2005, Az. 3 O 73/03 –

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