aktuell - AGV Bau Saar
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RECHT<br />
248<br />
V ERTRAGSWESEN<br />
Haftung bei verzögerterAuslieferung<br />
von Angebotsunterlagen<br />
(BINS/Va) Das OLG Köln hat in einer<br />
Entscheidung vom 24. Mai 2005 einem<br />
Bieter Schadensersatz wegen<br />
verspäteter Auslieferung eines Expressbriefes,<br />
der Angebotsunterlagen<br />
enthielt, zugesprochen.<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatte<br />
das Unternehmen einen Expressbrief<br />
im Briefzentrum der Post eingeliefert.<br />
Letztere hatte sich verpflichtet,<br />
die Auslieferung des Expressbriefes<br />
bis zu einem bestimmten<br />
Datum vorzunehmen. Tatsächlich<br />
wurde diese Frist aber nicht eingehalten.<br />
Nach Angaben des Unternehmens<br />
hatte der Expressbrief<br />
Ausschreibungsunterlagen enthalten.<br />
Aufgrund der verzögerten Auslieferung<br />
war die Ausschlussfrist in<br />
einem Ausschreibungsverfahren<br />
der öffentlichen Hand verpasst worden.<br />
Die auf Erstattung des entgangenen<br />
Gewinns in Höhe von über 60.000<br />
EURO gerichtete Klage des Unternehmens<br />
hatte Erfolg.<br />
Das OLG Köln ging von einer der<br />
Höhe nach unbeschränkten Haftung<br />
der Post gemäß § 435 HGB<br />
aus, und bejahte das in dieser Vorschrift<br />
geforderte so genannte „qualifizierte<br />
Verschulden“. Die Tatsache,<br />
dass der Expressbrief erst mehr als<br />
24 Stunden nach Einlieferung überhaupt<br />
eine Eingangsscannung erhielt,<br />
rechtfertige die Vermutung für<br />
ein qualifiziertes Verschulden in<br />
Form eines bewusst leichtfertigen<br />
Verhaltens eines Mitarbeiters der<br />
Post. Außerdem bemängelte das<br />
Gericht das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen<br />
gegen eine<br />
Überschreitung der vereinbarten<br />
Lieferfristen bei Expressbriefen, wodurch<br />
sich die Post nach Ansicht des<br />
Gerichts in krasser Weise über die<br />
Interessen der Vertragspartner hinweggesetzt<br />
habe.<br />
Schadensersatz<br />
für Stillstandszeiten<br />
wegen<br />
falschen Bodengutachtens<br />
(BIBay/Va) Einem reinen BGB-Werkvertrag<br />
ohne Vereinbarung der<br />
VOB/B lag ein vom Auftraggeber<br />
eingeholtes Bodengutachten zugrunde.<br />
Nach Beginn der Arbeiten<br />
stellte sich heraus, dass das Bodengutachten<br />
mangelhaft war. Es beschrieb<br />
die Verhältnisse nicht richtig<br />
und nicht ausreichend. Nach den<br />
Vorgaben dieses Gutachtens konnte<br />
nicht gearbeitet werden. Es kam<br />
zunächst zu Fehlbohrungen, die abgebrochen<br />
werden mussten. In einem<br />
Zeitraum von vier Wochen ruhten<br />
die Arbeiten völlig, weil ein neues<br />
Bodengutachten eingeholt werden<br />
musste. Der Auftragnehmer beanspruchte<br />
Schadenersatz unter<br />
anderem für die Stillstandskosten<br />
wegen des vierwöchigen <strong>Bau</strong>stillstands.<br />
Das OLG Celle hat hierzu mit Urteil<br />
vom 15.06.2004, Az. 16 U 133/03 –<br />
der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
mit Beschluss vom<br />
12.05.2005 zurückgewiesen – (IBR<br />
2005, 417) wie folgt entschieden:<br />
„Ist das vom Auftraggeber vorzulegende<br />
Bodengutachten mangelhaft,<br />
sodass die Arbeiten bis zur<br />
Vorlage eines neuen Gutachtens<br />
eingestellt werden müssen, hat der<br />
Auftraggeber dem Auftragnehmer<br />
die Ausfälle nach den Grundsätzen<br />
der positiven Vertragsverletzung zu<br />
ersetzen.“<br />
Das Gutachten müsse die Gegebenheiten<br />
des <strong>Bau</strong>grundes zutreffend<br />
beschreiben und für die Ausführung<br />
der Arbeiten geeignet sein. Da das<br />
Gutachten nicht diesen Anforderungen<br />
entspreche, verletze der Auftraggeber,<br />
der das Gutachten beizustellen<br />
gehabt habe, seine Ver-<br />
tragspflicht. Der Gutachter sei insoweit<br />
Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers;<br />
dieser müsse sich das Verschulden<br />
des Gutachters zurechnen<br />
lassen. Da der <strong>Bau</strong>stillstand ursächlich<br />
auf den Mangel des Gutachtens<br />
zurückzuführen sei, hafte der Auftraggeber<br />
dem Auftragnehmer<br />
nach den Grundsätzen der positiven<br />
Vertragsverletzung.<br />
Auftraggeber<br />
trägt Kontaminationsrisiko<br />
(BIBay/Va) Ein öffentlicher Auftraggeber<br />
beauftragte einen Auftragnehmer<br />
mit dem Abbruch eines Altenheimes.<br />
Das Leistungsverzeichnis<br />
sah keine besonderen Schadstoffe,<br />
aber den Hinweis vor, dass<br />
sich der Auftragnehmer vor Beginn<br />
der <strong>Bau</strong>maßnahme einen Überblick<br />
über die Leistungen verschaffen sollte.<br />
Während der Arbeiten wurde das<br />
Auftreten von Asbest und anderen<br />
Schadstoffen festgestellt. Die zuständige<br />
<strong>Bau</strong>behörde ordnete einen<br />
<strong>Bau</strong>stopp und die Erstellung eines<br />
Asbest- und Schadstoffkatasters an.<br />
Darauf änderte der Auftraggeber<br />
den Terminplan.<br />
Der Auftragnehmer verlangte wegen<br />
der eingetretenen <strong>Bau</strong>zeitverzögerung,<br />
wegen der nicht vorgesehenen<br />
Asbestbeseitigung und des<br />
nicht vorgesehenen Schadstoffabbruchs<br />
eine Mehrvergütung. Der<br />
Auftraggeber meinte, dass eine<br />
Mehrvergütung ausscheide, weil<br />
der Auftragnehmer als Fachbetrieb<br />
bei Angebotsabgabe hätte erkennen<br />
können und müssen, dass eine<br />
Kontamination vorliegen könne. Er<br />
hätte deshalb entsprechende Bedenken<br />
anmelden und ein Nebenangebot<br />
abgeben müssen. Die Beseitigung<br />
der Schadstoffe sei von<br />
der Vergütung des Auftragnehmers<br />
erfasst.<br />
Das LG Stralsund hat hierzu mit Urteil<br />
vom 12.04.2005, Az. 3 O 73/03 –