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aktuell - AGV Bau Saar

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nach einem gerichtlichen Hinweis<br />

des OLG Rostock wurde die Berufung<br />

zurückgenommen – (IBR 2005,<br />

464) auf Folgendes hingewiesen:<br />

Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers,<br />

vor der Ausschreibung<br />

die Frage einer Schadstoffbelastung<br />

aufzuklären oder bei überraschendem<br />

Auftreten von Schadstoffen den<br />

Auftrag entsprechend zu erweitern.<br />

LG und OLG gaben dem Auftragnehmer<br />

uneingeschränkt Recht und<br />

begründeten dies wie folgt:<br />

Es sei nicht die Aufgabe des Auftragnehmers,<br />

das <strong>Bau</strong>werk vor Angebotsabgabe<br />

auf mögliche Kontaminationen<br />

oder eventuell vorhandene<br />

Schadstoffe zu untersuchen. Der<br />

Auftragnehmer habe einen Mehrvergütungsanspruch<br />

nach § 2 Nr. 5<br />

VOB/B, weil die Änderung des Terminplans<br />

eine Anordnung des Auftraggebers<br />

nach § 1 Nr. 3 VOB/B<br />

darstelle. Sofern unerwartete<br />

Schadstoffe am <strong>Bau</strong>vorhaben aufträten,<br />

habe der Auftraggeber die<br />

Leistung nicht ausreichend eindeutig<br />

und nicht ausreichend erschöpfend<br />

ausgeschrieben. Dazu sei er<br />

aber nach § 9 VOB/A verpflichtet.<br />

Selbst wenn im Leistungsverzeichnis<br />

eine Position für eine fachgerechte<br />

Entsorgung von asbesthaltigen Materialien<br />

vorgesehen gewesen sei,<br />

führe das zu keinem anderen Ergebnis.<br />

Dadurch werde der Auftraggeber<br />

nicht von der Verpflichtung zur<br />

Erstellung eines Schadstoffkatasters<br />

vor Ausschreibung entbunden. Der<br />

Auftraggeber habe alle erforderlichen<br />

Untersuchungen anzustellen,<br />

um eine erschöpfende Leistungsbeschreibung<br />

erstellen zu können.<br />

Durch Verletzung dieser Pflicht bürde<br />

der Auftraggeber dem Auftragnehmer<br />

entgegen § 9 Nr. 2 VOB/A<br />

ein ungewöhnliches Wagnis auf.<br />

Der Auftraggeber sei aber für die<br />

Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung<br />

verantwortlich.<br />

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