aktuell - AGV Bau Saar
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nach einem gerichtlichen Hinweis<br />
des OLG Rostock wurde die Berufung<br />
zurückgenommen – (IBR 2005,<br />
464) auf Folgendes hingewiesen:<br />
Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers,<br />
vor der Ausschreibung<br />
die Frage einer Schadstoffbelastung<br />
aufzuklären oder bei überraschendem<br />
Auftreten von Schadstoffen den<br />
Auftrag entsprechend zu erweitern.<br />
LG und OLG gaben dem Auftragnehmer<br />
uneingeschränkt Recht und<br />
begründeten dies wie folgt:<br />
Es sei nicht die Aufgabe des Auftragnehmers,<br />
das <strong>Bau</strong>werk vor Angebotsabgabe<br />
auf mögliche Kontaminationen<br />
oder eventuell vorhandene<br />
Schadstoffe zu untersuchen. Der<br />
Auftragnehmer habe einen Mehrvergütungsanspruch<br />
nach § 2 Nr. 5<br />
VOB/B, weil die Änderung des Terminplans<br />
eine Anordnung des Auftraggebers<br />
nach § 1 Nr. 3 VOB/B<br />
darstelle. Sofern unerwartete<br />
Schadstoffe am <strong>Bau</strong>vorhaben aufträten,<br />
habe der Auftraggeber die<br />
Leistung nicht ausreichend eindeutig<br />
und nicht ausreichend erschöpfend<br />
ausgeschrieben. Dazu sei er<br />
aber nach § 9 VOB/A verpflichtet.<br />
Selbst wenn im Leistungsverzeichnis<br />
eine Position für eine fachgerechte<br />
Entsorgung von asbesthaltigen Materialien<br />
vorgesehen gewesen sei,<br />
führe das zu keinem anderen Ergebnis.<br />
Dadurch werde der Auftraggeber<br />
nicht von der Verpflichtung zur<br />
Erstellung eines Schadstoffkatasters<br />
vor Ausschreibung entbunden. Der<br />
Auftraggeber habe alle erforderlichen<br />
Untersuchungen anzustellen,<br />
um eine erschöpfende Leistungsbeschreibung<br />
erstellen zu können.<br />
Durch Verletzung dieser Pflicht bürde<br />
der Auftraggeber dem Auftragnehmer<br />
entgegen § 9 Nr. 2 VOB/A<br />
ein ungewöhnliches Wagnis auf.<br />
Der Auftraggeber sei aber für die<br />
Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung<br />
verantwortlich.<br />
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