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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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nur Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf<br />

Krankengeld haben oder denen wegen ihrer Schutzfristen kein<br />

Arbeitsentgelt gezahlt wird.<br />

Je nach individueller Situation kommen unterschiedliche Leistungen<br />

in Betracht. Im Folgenden werden einige Beispiele<br />

genannt:<br />

Wenn bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis<br />

besteht (oder dieses während der Schwangerschaft vom<br />

Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde), gibt es Mutterschaftsgeld<br />

nach folgenden Grundsätzen: Die Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />

errechnet sich aus dem durchschnittlichen<br />

Nettolohn der letzten drei Monate. Es beträgt maximal 13 Euro<br />

kalendertäglich. Übersteigt der Nettolohn das so errechnete<br />

Mutterschaftsgeld, dann muss der Arbeitgeber oder das Bundesversicherungsamt<br />

(siehe unten) die Differenz als Zuschuss<br />

zum Mutterschaftsgeld bezahlen.<br />

Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis<br />

stehen, aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit<br />

Anspruch auf Krankengeld versichert sind (zum Beispiel<br />

Selbstständige) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des<br />

Krankengeldes.<br />

Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich<br />

krankenversichert sind und entweder Arbeitslosengeld oder<br />

Leistungen für eine berufliche Weiterbildung nach SGB III<br />

erhalten, bekommen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.<br />

Dabei entspricht der Betrag des Mutterschaftsgeldes<br />

der Höhe jener Leistungen.<br />

Weitere Informationen:<br />

- gesetzliche Krankenkassen<br />

- Regierungspräsidium Stuttgart, Fachgruppe Mutterschutz,<br />

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,<br />

Telefon 0711/9 04-0, Beratungsstelle Mutterschutz<br />

0711/9 04 1 54 99, E-Mail: mutterschutz@rps.bwl.de,<br />

www.rp-stuttgart.de<br />

- Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“,<br />

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend<br />

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt<br />

Wenn Sie Arbeitnehmerin, aber nicht selbst Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse sind, weil Sie zum Beispiel privat<br />

krankenversichert oder familienversichert sind, erhalten Sie<br />

Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.<br />

Weitere Informationen:<br />

Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle,<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228/6 19-18 88,<br />

www.bva.de<br />

Haushaltshilfe<br />

Eine gesetzlich versicherte Frau erhält Haushaltshilfe, wenn sie<br />

selbst wegen Schwangerschaft oder Entbindung beziehungsweise<br />

eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />

nicht weiterführen kann. Darüber hinaus besteht grundsätzlich<br />

ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn der Versicherten wegen<br />

eines stationären Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung<br />

des Haushalts nicht möglich ist. Dafür muss im Haushalt ein<br />

Kind leben, das bei Beginn das zwölfte Lebensjahr noch nicht

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