SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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nur Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf<br />
Krankengeld haben oder denen wegen ihrer Schutzfristen kein<br />
Arbeitsentgelt gezahlt wird.<br />
Je nach individueller Situation kommen unterschiedliche Leistungen<br />
in Betracht. Im Folgenden werden einige Beispiele<br />
genannt:<br />
Wenn bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis<br />
besteht (oder dieses während der Schwangerschaft vom<br />
Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde), gibt es Mutterschaftsgeld<br />
nach folgenden Grundsätzen: Die Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />
errechnet sich aus dem durchschnittlichen<br />
Nettolohn der letzten drei Monate. Es beträgt maximal 13 Euro<br />
kalendertäglich. Übersteigt der Nettolohn das so errechnete<br />
Mutterschaftsgeld, dann muss der Arbeitgeber oder das Bundesversicherungsamt<br />
(siehe unten) die Differenz als Zuschuss<br />
zum Mutterschaftsgeld bezahlen.<br />
Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis<br />
stehen, aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit<br />
Anspruch auf Krankengeld versichert sind (zum Beispiel<br />
Selbstständige) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des<br />
Krankengeldes.<br />
Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich<br />
krankenversichert sind und entweder Arbeitslosengeld oder<br />
Leistungen für eine berufliche Weiterbildung nach SGB III<br />
erhalten, bekommen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.<br />
Dabei entspricht der Betrag des Mutterschaftsgeldes<br />
der Höhe jener Leistungen.<br />
Weitere Informationen:<br />
- gesetzliche Krankenkassen<br />
- Regierungspräsidium Stuttgart, Fachgruppe Mutterschutz,<br />
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,<br />
Telefon 0711/9 04-0, Beratungsstelle Mutterschutz<br />
0711/9 04 1 54 99, E-Mail: mutterschutz@rps.bwl.de,<br />
www.rp-stuttgart.de<br />
- Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“,<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend<br />
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt<br />
Wenn Sie Arbeitnehmerin, aber nicht selbst Mitglied einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse sind, weil Sie zum Beispiel privat<br />
krankenversichert oder familienversichert sind, erhalten Sie<br />
Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.<br />
Weitere Informationen:<br />
Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle,<br />
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228/6 19-18 88,<br />
www.bva.de<br />
Haushaltshilfe<br />
Eine gesetzlich versicherte Frau erhält Haushaltshilfe, wenn sie<br />
selbst wegen Schwangerschaft oder Entbindung beziehungsweise<br />
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt<br />
nicht weiterführen kann. Darüber hinaus besteht grundsätzlich<br />
ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn der Versicherten wegen<br />
eines stationären Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung<br />
des Haushalts nicht möglich ist. Dafür muss im Haushalt ein<br />
Kind leben, das bei Beginn das zwölfte Lebensjahr noch nicht