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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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4. RECHTLICHE FRAGEN<br />

4.1 Scheidung der Ehe<br />

Eine Ehe kann nur durch Urteil des Familiengerichts auf Antrag<br />

eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist dann der<br />

Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr<br />

besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten<br />

sie wiederherstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die<br />

Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben.<br />

4.2 Ehegattenunterhalt<br />

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und<br />

nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Die Höhe des Trennungsunterhalts<br />

richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen,<br />

insbesondere Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.<br />

Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.<br />

Das Recht des Ehegattenunterhalts nach einer Scheidung geht<br />

vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Frau und Mann<br />

sind beide gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.<br />

Es sei denn, es liegen zwingende Gründe (Kinderbetreuung,<br />

Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit) für einen Unterhaltsanspruch<br />

vor. Weitere Grundvoraussetzungen für den Ehegattenunterhalt<br />

sind Bedürftigkeit der Unterhaltsempfängerin/des Unterhaltsempfängers<br />

und Leistungsfähigkeit der anderen Partnerin/des<br />

anderen Partners. Ist zu wenig Geld bei dem oder der Unterhaltspflichtigen<br />

vorhanden, um alle Unterhaltsverpflichtungen<br />

zu erfüllen, hat der Unterhalt für Kinder Vorrang vor allen<br />

anderen Unterhaltsansprüchen. Zwischen ehelichen Kindern<br />

und denen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander<br />

verheiratet waren, wird nicht mehr unterschieden.<br />

Im zweiten Unterhaltsrang stehen Elternteile, die wegen der<br />

Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind: der erste wie<br />

auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber<br />

auch die nicht verheiratete alleinerziehende Mutter/der nicht<br />

verheiratete alleinerziehende Vater. Müttern und Vätern, die ihr<br />

Kind betreuen – egal ob miteinander verheiratet oder nicht –<br />

steht jetzt nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang<br />

Betreuungsunterhalt (siehe auch Seite 29) zu. Darüber hinaus<br />

wurde das Unterhaltsrecht durch die gesetzliche Definition<br />

eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder<br />

vereinfacht. Er knüpft zukünftig an die Höhe des Kinderfreibetrags<br />

im Einkommenssteuergesetz an.<br />

Lassen Sie sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation<br />

von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht<br />

über Einzelheiten zum Ehe- und Unterhaltsrecht beraten.<br />

Weitere Infos: www.bmj.de

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