SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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4. RECHTLICHE FRAGEN<br />
4.1 Scheidung der Ehe<br />
Eine Ehe kann nur durch Urteil des Familiengerichts auf Antrag<br />
eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist dann der<br />
Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr<br />
besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten<br />
sie wiederherstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die<br />
Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben.<br />
4.2 Ehegattenunterhalt<br />
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und<br />
nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Die Höhe des Trennungsunterhalts<br />
richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen,<br />
insbesondere Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.<br />
Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.<br />
Das Recht des Ehegattenunterhalts nach einer Scheidung geht<br />
vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Frau und Mann<br />
sind beide gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.<br />
Es sei denn, es liegen zwingende Gründe (Kinderbetreuung,<br />
Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit) für einen Unterhaltsanspruch<br />
vor. Weitere Grundvoraussetzungen für den Ehegattenunterhalt<br />
sind Bedürftigkeit der Unterhaltsempfängerin/des Unterhaltsempfängers<br />
und Leistungsfähigkeit der anderen Partnerin/des<br />
anderen Partners. Ist zu wenig Geld bei dem oder der Unterhaltspflichtigen<br />
vorhanden, um alle Unterhaltsverpflichtungen<br />
zu erfüllen, hat der Unterhalt für Kinder Vorrang vor allen<br />
anderen Unterhaltsansprüchen. Zwischen ehelichen Kindern<br />
und denen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander<br />
verheiratet waren, wird nicht mehr unterschieden.<br />
Im zweiten Unterhaltsrang stehen Elternteile, die wegen der<br />
Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind: der erste wie<br />
auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber<br />
auch die nicht verheiratete alleinerziehende Mutter/der nicht<br />
verheiratete alleinerziehende Vater. Müttern und Vätern, die ihr<br />
Kind betreuen – egal ob miteinander verheiratet oder nicht –<br />
steht jetzt nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang<br />
Betreuungsunterhalt (siehe auch Seite 29) zu. Darüber hinaus<br />
wurde das Unterhaltsrecht durch die gesetzliche Definition<br />
eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder<br />
vereinfacht. Er knüpft zukünftig an die Höhe des Kinderfreibetrags<br />
im Einkommenssteuergesetz an.<br />
Lassen Sie sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation<br />
von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht<br />
über Einzelheiten zum Ehe- und Unterhaltsrecht beraten.<br />
Weitere Infos: www.bmj.de