SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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7. ICH GEHE ARBEITEN<br />
Viele Alleinerziehende wollen oder müssen nach Schwangerschaft,<br />
Geburt und Mutterschutz möglichst bald wieder an<br />
ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wollen nur kurz Elternzeit<br />
nehmen oder unmittelbar Teilzeit in der Elternzeit arbeiten. Eine<br />
allzu lange Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erschwert oft<br />
auch den Wiedereinstieg auf gleichem Qualifikationsniveau und<br />
vermindert Karrierechancen. Auch wenn seit 1. Januar 2007<br />
das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft ist,<br />
sind oft gerade Alleinerziehende auch aus finanziellen Gründen<br />
darauf angewiesen, möglichst bald wieder ins Erwerbsleben<br />
zurück zu kehren. Infos zu Elternzeit und Elterngeld finden Sie<br />
im Kapitel „Das liebe Geld“ auf Seite 24.<br />
7.1 Vollzeitbeschäftigung<br />
Wenn Sie für sich entscheiden, möglichst bald nach der Geburt<br />
Ihres Kindes wieder ganztags zu arbeiten und die Kinderbetreuung<br />
gelöst ist, ist dies sicher für Ihr berufliches Weiterkommen<br />
und auch für Ihre Altersvorsorge von Vorteil. Nur Sie können<br />
für sich abwägen, ob und wie sich für Sie Vollzeitbeschäftigung<br />
und Kindererziehung vereinbaren lassen.<br />
7.2 Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit<br />
Teilzeit in der Elternzeit<br />
Wenn Sie Elternzeit nehmen, können Sie auch Teilzeit zwischen<br />
15 und 30 Wochenstunden arbeiten. Die Ankündigungsfrist für<br />
die Inanspruchnahme der Elternzeit und für die Teilzeitarbeit<br />
während der Elternzeit beträgt sieben Wochen. Die Dauer der<br />
Teilzeit muss mindestens zwei Monate betragen. Über die konkrete<br />
Ausgestaltung der Teilzeit (Wochentage und Zeiten) müssen<br />
Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin verständigen.<br />
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein<br />
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit, wenn keine dringenden<br />
betrieblichen Gründe entgegenstehen und Sie seit mehr als<br />
sechs Monaten im Unternehmen tätig waren.<br />
Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin können<br />
Sie auch Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber leisten. Elterngeld<br />
wird auch gezahlt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf höchstens<br />
30 Stunden in der Woche reduzieren (siehe auch Kapitel Elternzeit,<br />
Seite 24).<br />
Teilzeit nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG)<br />
Unabhängig von der Elternzeit haben Sie unter Umständen<br />
einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern Sie in einem Unternehmen<br />
mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, Sie selbst seit<br />
mindestens sechs Monaten dort tätig sind und keine besonderen<br />
betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage<br />
hierfür ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Einen<br />
entsprechenden Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor<br />
Beginn der Teilzeitbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber/Ihrer<br />
Arbeitgeberin stellen. Dabei sollten Sie auch die gewünschte