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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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7. ICH GEHE ARBEITEN<br />

Viele Alleinerziehende wollen oder müssen nach Schwangerschaft,<br />

Geburt und Mutterschutz möglichst bald wieder an<br />

ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wollen nur kurz Elternzeit<br />

nehmen oder unmittelbar Teilzeit in der Elternzeit arbeiten. Eine<br />

allzu lange Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erschwert oft<br />

auch den Wiedereinstieg auf gleichem Qualifikationsniveau und<br />

vermindert Karrierechancen. Auch wenn seit 1. Januar 2007<br />

das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft ist,<br />

sind oft gerade Alleinerziehende auch aus finanziellen Gründen<br />

darauf angewiesen, möglichst bald wieder ins Erwerbsleben<br />

zurück zu kehren. Infos zu Elternzeit und Elterngeld finden Sie<br />

im Kapitel „Das liebe Geld“ auf Seite 24.<br />

7.1 Vollzeitbeschäftigung<br />

Wenn Sie für sich entscheiden, möglichst bald nach der Geburt<br />

Ihres Kindes wieder ganztags zu arbeiten und die Kinderbetreuung<br />

gelöst ist, ist dies sicher für Ihr berufliches Weiterkommen<br />

und auch für Ihre Altersvorsorge von Vorteil. Nur Sie können<br />

für sich abwägen, ob und wie sich für Sie Vollzeitbeschäftigung<br />

und Kindererziehung vereinbaren lassen.<br />

7.2 Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit<br />

Teilzeit in der Elternzeit<br />

Wenn Sie Elternzeit nehmen, können Sie auch Teilzeit zwischen<br />

15 und 30 Wochenstunden arbeiten. Die Ankündigungsfrist für<br />

die Inanspruchnahme der Elternzeit und für die Teilzeitarbeit<br />

während der Elternzeit beträgt sieben Wochen. Die Dauer der<br />

Teilzeit muss mindestens zwei Monate betragen. Über die konkrete<br />

Ausgestaltung der Teilzeit (Wochentage und Zeiten) müssen<br />

Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin verständigen.<br />

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein<br />

Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit, wenn keine dringenden<br />

betrieblichen Gründe entgegenstehen und Sie seit mehr als<br />

sechs Monaten im Unternehmen tätig waren.<br />

Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin können<br />

Sie auch Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber leisten. Elterngeld<br />

wird auch gezahlt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf höchstens<br />

30 Stunden in der Woche reduzieren (siehe auch Kapitel Elternzeit,<br />

Seite 24).<br />

Teilzeit nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG)<br />

Unabhängig von der Elternzeit haben Sie unter Umständen<br />

einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern Sie in einem Unternehmen<br />

mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, Sie selbst seit<br />

mindestens sechs Monaten dort tätig sind und keine besonderen<br />

betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage<br />

hierfür ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Einen<br />

entsprechenden Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor<br />

Beginn der Teilzeitbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber/Ihrer<br />

Arbeitgeberin stellen. Dabei sollten Sie auch die gewünschte

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