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4.3 Fragen zum Sorge und Umgangsrecht<br />
Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung<br />
Im Scheidungsverfahren wird nicht mehr darüber entschieden,<br />
welcher Elternteil das Sorgerecht bekommt, vielmehr bleibt<br />
auch nach der Scheidung die elterliche Sorge bei beiden Eltern.<br />
Das heißt, auch wenn Sie getrennt von Ihrem Ehepartner leben<br />
oder geschieden werden, müssen Sie alle wichtigen Entscheidungen<br />
in Bezug auf Ihr Kind (zum Beispiel welche Schulart Ihr<br />
Kind besuchen soll) gemeinsam treffen. Entscheidungen des<br />
täglichen Lebens (zum Beispiel Fußballverein oder Flötenunterricht)<br />
trifft allerdings nach wie vor der Elternteil, bei dem das<br />
Kind lebt.<br />
In einzelnen strittigen Fällen kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis<br />
einem Elternteil übertragen, ohne die gemeinsame<br />
Sorge im Allgemeinen aufzuheben.<br />
Für den Fall, dass Sie sich mit dem Vater oder mit der Mutter<br />
des Kindes nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft nicht<br />
einigen können, ist es möglich, beim Familiengericht einen<br />
Antrag auf Alleinsorge zu stellen. Dem wird allerdings in aller<br />
Regel nur stattgegeben, wenn gewichtige Gründe vorliegen<br />
und die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des<br />
Kindes am besten entspricht.<br />
Scheuen Sie sich nicht, in schwierigen Situationen professionelle<br />
Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
Die Beratungszentren Jugend und Familie des Jugendamts<br />
der Landeshauptstadt Stuttgart beraten Sie gerne in<br />
diesen Fragen. Unter Telefon 0711/2 16-51 00 werden Sie an<br />
das zuständige Beratungszentrum vermittelt. (Adressen siehe<br />
Seite 88)<br />
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern<br />
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht ihnen die<br />
elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass<br />
sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen)<br />
oder einander heiraten. Werden keine Sorgeerklärungen<br />
abgegeben, hat die Mutter die elterliche Sorge<br />
allein. Die Sorgeerklärungen, die auch schon vor der Geburt<br />
des Kindes abgegeben werden können, müssen beurkundet<br />
werden, zum Beispiel kostenlos beim Jugendamt. Damit die<br />
Sorgeerklärungen wirksam werden, muss die Vaterschaft<br />
rechtswirksam festgestellt sein. Es ist nicht erforderlich, dass Sie<br />
mit dem Vater Ihres Kindes zusammenleben.<br />
Die gemeinsame elterliche Sorge behält ihre Gültigkeit auch<br />
nach einer eventuellen Trennung und kann nur durch das Familiengericht<br />
aufgehoben werden. Auf Antrag erhält dann entweder<br />
die Mutter oder der Vater die elterliche Sorge. Basis für<br />
diese Entscheidung ist die Zustimmung des anderen Elternteils<br />
oder – falls diese fehlt – das Wohl des Kindes.<br />
Wenn Sie noch nicht volljährig sind, wird das Jugendamt<br />
gesetzlicher Amtsvormund Ihres Kindes. Die Personensorge für<br />
das Kind steht Ihnen neben dem Amtsvormund zu; zur Vertretung<br />
des Kindes sind Sie nicht berechtigt, d.h. etwa erforderliche<br />
Unterschriften leistet der Amtsvormund. Bei einer Mei-<br />
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