12.12.2012 Aufrufe

SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.3 Fragen zum Sorge­ und Umgangsrecht<br />

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung<br />

Im Scheidungsverfahren wird nicht mehr darüber entschieden,<br />

welcher Elternteil das Sorgerecht bekommt, vielmehr bleibt<br />

auch nach der Scheidung die elterliche Sorge bei beiden Eltern.<br />

Das heißt, auch wenn Sie getrennt von Ihrem Ehepartner leben<br />

oder geschieden werden, müssen Sie alle wichtigen Entscheidungen<br />

in Bezug auf Ihr Kind (zum Beispiel welche Schulart Ihr<br />

Kind besuchen soll) gemeinsam treffen. Entscheidungen des<br />

täglichen Lebens (zum Beispiel Fußballverein oder Flötenunterricht)<br />

trifft allerdings nach wie vor der Elternteil, bei dem das<br />

Kind lebt.<br />

In einzelnen strittigen Fällen kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis<br />

einem Elternteil übertragen, ohne die gemeinsame<br />

Sorge im Allgemeinen aufzuheben.<br />

Für den Fall, dass Sie sich mit dem Vater oder mit der Mutter<br />

des Kindes nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft nicht<br />

einigen können, ist es möglich, beim Familiengericht einen<br />

Antrag auf Alleinsorge zu stellen. Dem wird allerdings in aller<br />

Regel nur stattgegeben, wenn gewichtige Gründe vorliegen<br />

und die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des<br />

Kindes am besten entspricht.<br />

Scheuen Sie sich nicht, in schwierigen Situationen professionelle<br />

Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Beratungszentren Jugend und Familie des Jugendamts<br />

der Landeshauptstadt Stuttgart beraten Sie gerne in<br />

diesen Fragen. Unter Telefon 0711/2 16-51 00 werden Sie an<br />

das zuständige Beratungszentrum vermittelt. (Adressen siehe<br />

Seite 88)<br />

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern<br />

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht ihnen die<br />

elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass<br />

sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen)<br />

oder einander heiraten. Werden keine Sorgeerklärungen<br />

abgegeben, hat die Mutter die elterliche Sorge<br />

allein. Die Sorgeerklärungen, die auch schon vor der Geburt<br />

des Kindes abgegeben werden können, müssen beurkundet<br />

werden, zum Beispiel kostenlos beim Jugendamt. Damit die<br />

Sorgeerklärungen wirksam werden, muss die Vaterschaft<br />

rechtswirksam festgestellt sein. Es ist nicht erforderlich, dass Sie<br />

mit dem Vater Ihres Kindes zusammenleben.<br />

Die gemeinsame elterliche Sorge behält ihre Gültigkeit auch<br />

nach einer eventuellen Trennung und kann nur durch das Familiengericht<br />

aufgehoben werden. Auf Antrag erhält dann entweder<br />

die Mutter oder der Vater die elterliche Sorge. Basis für<br />

diese Entscheidung ist die Zustimmung des anderen Elternteils<br />

oder – falls diese fehlt – das Wohl des Kindes.<br />

Wenn Sie noch nicht volljährig sind, wird das Jugendamt<br />

gesetzlicher Amtsvormund Ihres Kindes. Die Personensorge für<br />

das Kind steht Ihnen neben dem Amtsvormund zu; zur Vertretung<br />

des Kindes sind Sie nicht berechtigt, d.h. etwa erforderliche<br />

Unterschriften leistet der Amtsvormund. Bei einer Mei-<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!