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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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nungsverschiedenheit geht Ihre Meinung vor. Mit Ihrer Volljährigkeit<br />

ist die Amtsvormundschaft automatisch beendet. Sie<br />

haben dann die elterliche Sorge allein.<br />

Vom Jugendamt werden Sie über die Abgabe einer Sorgeerklärung<br />

beraten.<br />

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung<br />

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften,<br />

Unterhaltsvorschüsse, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart,<br />

Unter Telefon 0711/2 16-74 81 werden Sie an die zuständigen<br />

Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt.<br />

Umgangsrecht<br />

Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder<br />

Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und<br />

berechtigt. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein<br />

Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Gleiches<br />

gilt für enge Bezugspersonen (zum Beispiel Stiefelternteile<br />

und Pflegeeltern) des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche<br />

Verantwortung tragen oder getragen haben.<br />

Das Umgangsrecht vereinbaren Sie frei miteinander. Selbstverständlich<br />

können Sie sich auch bei Schwierigkeiten in Bezug<br />

auf die Regelung des Umgangs beraten lassen – einzeln oder<br />

gemeinsam mit dem anderen Elternteil. Das ist besonders dann<br />

wichtig, wenn Sie den Eindruck haben, der Umgang könnte<br />

für das Kind schädliche Auswirkungen haben. In solchen Fällen,<br />

wie zum Beispiel bei Drogenkonsum oder Gewaltandrohung,<br />

kann das Familiengericht auf Antrag das Umgangsrecht – zum<br />

Wohle des Kindes – einschränken. Das Gericht ordnet dann<br />

zum Beispiel für einen bestimmten Zeitraum einen so genannten<br />

betreuten Umgang an. Der oder die Umgangsberechtigte<br />

darf das Kind dann nur unter Aufsicht und Betreuung einer<br />

speziell dafür geschulten Person sehen und mit ihm spielen.<br />

Die Beratungszentren Jugend und Familie des Jugendamts<br />

der Landeshauptstadt Stuttgart beraten Sie gerne in diesen<br />

Fragen. Unter Telefon 0711/2 16-51 00 werden Sie an das<br />

zuständige Beratungszentrum vermittelt.<br />

Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung<br />

und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />

Wenn Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet sind,<br />

erhalten Sie vom Jugendamt nach der Geburt des Kindes ein<br />

Beratungsangebot. Darin werden Sie auf die Möglichkeit hingewiesen,<br />

wie die für Ihr Kind und Sie wichtigen rechtlichen<br />

Angelegenheiten geregelt werden können. Nützen Sie dieses<br />

Angebot. Es enthält auch Name und Telefonnummer der entsprechenden<br />

Ansprechpartner/-innen des Jugendamts.<br />

Für Kinder, die bei Ihnen leben, egal ob ehelich oder nichtehelich,<br />

werden Sie vom Jugendamt bei der Geltendmachung von<br />

Unterhaltsansprüchen beraten und unterstützt. Dabei werden<br />

Ihnen Wege aufgezeigt, wie Sie die anstehenden Fragen eigenverantwortlich<br />

und eigeninitiativ lösen können. Eine zwischen<br />

den Eltern getroffene einvernehmliche Regelung zum Wohle<br />

des Kindes ist allen anderen Lösungen vorzuziehen.

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