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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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3. DAS LIEBE GELD<br />

3.1 Elternzeit/Elterngeld<br />

Elternzeit<br />

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die<br />

Möglichkeit, sich während der ersten Lebensjahre der Erziehung<br />

ihres Kindes zu widmen. Das heißt, Sie haben das Recht<br />

auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Während der Elternzeit<br />

darf Ihnen nicht gekündigt werden. Nach Beendigung der<br />

Elternzeit können Sie auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen<br />

Arbeitsplatz zurückkehren. Einen Anspruch auf Elternzeit<br />

haben Sie, sofern Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt<br />

leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen sowie<br />

während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.<br />

Auch Väter, die nicht das Sorgerecht haben, können Elternzeit<br />

nehmen, wenn die Mutter zustimmt.<br />

Dauer der Elternzeit<br />

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres des Kindes. Eltern können bis zu maximal<br />

zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten<br />

und achten Geburtstag ihres Kindes übertragen. Dafür ist allerdings<br />

die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Insgesamt<br />

ist die Elternzeit auf maximal drei Jahre begrenzt. Zu beachten<br />

ist, dass die Mutterschutzzeit nach der Geburt des Kindes auf<br />

die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet<br />

wird.<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu<br />

30 Wochenstunden möglich. In Betrieben mit mehr als 15<br />

Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeit, wenn keine<br />

dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung<br />

ist, dass Sie mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung<br />

im Unternehmen gearbeitet haben.<br />

Anmeldung der Elternzeit<br />

Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem<br />

Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anmelden. Gleichzeitig mit<br />

der Anmeldung muss verbindlich festgelegt werden, für welche<br />

Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre die Elternzeit<br />

genommen werden soll. Wenn Sie später eine Änderung der<br />

angemeldeten Elternzeit möchten – Verlängerung oder vorzeitige<br />

Beendigung – , ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

möglich. Daher ist es sinnvoll, die Elternzeit grundsätzlich<br />

zunächst nur für zwei Jahre anzumelden, so können Sie das<br />

dritte Jahr flexibel gestalten.<br />

Elterngeld<br />

Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes mit<br />

dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu<br />

unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung<br />

ihrer Kinder kümmern.<br />

Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie<br />

- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />

haben,<br />

- mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,<br />

- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und<br />

- nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30 Stunden in der<br />

Woche beschäftigt sind. Wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft<br />

besitzen, hängt es von der Art Ihres Aufenthaltsstatus<br />

ab, ob Sie Elterngeld erhalten können.

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