SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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3. DAS LIEBE GELD<br />
3.1 Elternzeit/Elterngeld<br />
Elternzeit<br />
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die<br />
Möglichkeit, sich während der ersten Lebensjahre der Erziehung<br />
ihres Kindes zu widmen. Das heißt, Sie haben das Recht<br />
auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Während der Elternzeit<br />
darf Ihnen nicht gekündigt werden. Nach Beendigung der<br />
Elternzeit können Sie auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen<br />
Arbeitsplatz zurückkehren. Einen Anspruch auf Elternzeit<br />
haben Sie, sofern Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt<br />
leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen sowie<br />
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.<br />
Auch Väter, die nicht das Sorgerecht haben, können Elternzeit<br />
nehmen, wenn die Mutter zustimmt.<br />
Dauer der Elternzeit<br />
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des<br />
dritten Lebensjahres des Kindes. Eltern können bis zu maximal<br />
zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten<br />
und achten Geburtstag ihres Kindes übertragen. Dafür ist allerdings<br />
die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Insgesamt<br />
ist die Elternzeit auf maximal drei Jahre begrenzt. Zu beachten<br />
ist, dass die Mutterschutzzeit nach der Geburt des Kindes auf<br />
die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet<br />
wird.<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu<br />
30 Wochenstunden möglich. In Betrieben mit mehr als 15<br />
Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeit, wenn keine<br />
dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung<br />
ist, dass Sie mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung<br />
im Unternehmen gearbeitet haben.<br />
Anmeldung der Elternzeit<br />
Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem<br />
Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anmelden. Gleichzeitig mit<br />
der Anmeldung muss verbindlich festgelegt werden, für welche<br />
Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre die Elternzeit<br />
genommen werden soll. Wenn Sie später eine Änderung der<br />
angemeldeten Elternzeit möchten – Verlängerung oder vorzeitige<br />
Beendigung – , ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
möglich. Daher ist es sinnvoll, die Elternzeit grundsätzlich<br />
zunächst nur für zwei Jahre anzumelden, so können Sie das<br />
dritte Jahr flexibel gestalten.<br />
Elterngeld<br />
Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes mit<br />
dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu<br />
unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung<br />
ihrer Kinder kümmern.<br />
Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie<br />
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />
haben,<br />
- mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,<br />
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und<br />
- nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30 Stunden in der<br />
Woche beschäftigt sind. Wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, hängt es von der Art Ihres Aufenthaltsstatus<br />
ab, ob Sie Elterngeld erhalten können.