SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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34<br />
Sozialamt, Dienststelle Freiwillige Leistungen, Eberhardstraße<br />
33, 70173 Stuttgart, Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch,<br />
Freitag, 8.30 bis 13 Uhr, Donnerstag, 14 bis 18 Uhr<br />
Mehr Infos: www.stuttgart.de, Suchwort: Bonuscard<br />
3.12 Landesfamilienpass<br />
Den Landesfamilienpass und die dazu gehörige Gutscheinkarte<br />
können Sie als Alleinerziehende beantragen, wenn Sie mit mindestens<br />
einem kindergeldberechtigten Kind zusammen leben.<br />
Er ist einkommensunabhängig und gewährt freien oder ermäßigten<br />
Eintritt für Sehenswürdigkeiten des Landes, wie staatliche<br />
Schlösser, Museen und Gärten.<br />
Weitere Informationen und Antragsformulare bei den<br />
Bürgerbüros, Adressen siehe Seite 91.<br />
3.13 Befreiung von Rundfunkgebühren und<br />
Ermäßigung von Telefongebühren<br />
Personen mit geringem Einkommen können von der Zahlung<br />
der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden.<br />
Anspruchsberechtigt sind unter anderem<br />
- Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten,<br />
- Bafög-Empfänger/-innen, die nicht mehr bei ihren Eltern<br />
leben.<br />
Der Antrag wird bei den JobCentern und dem Sozialamt<br />
ausgehändigt und muss an die GEZ gesendet werden.<br />
Weitere Informationen und Antragsformulare:<br />
GEZ 50656 Köln, Service-Telefon 0180/5 79 10 20,<br />
www.gez.de<br />
Mit dem Bescheid über die Befreiung von den Rundfunk- und<br />
Fernsehgebühren können Sie bei der Deutschen Telekom eine<br />
Ermäßigung der Telefongebühren (Sozialtarif) beantragen. Sie<br />
zahlen dann eine geringere Grundgebühr.<br />
Weitere Informationen und Antragsformulare bei der<br />
Telekom-Hotline, Telefon 0800/3 30 10 00.<br />
3.14 Witwen /Witwer, Voll, Halbwaisenrente,<br />
Erziehungsrente<br />
Anspruch auf Witwen-/Witwerrente beziehungsweise Witwen-/<br />
Witwergeld haben Sie nach dem Tod Ihres Ehegatten auch<br />
dann, wenn Sie getrennt von ihm gelebt haben.<br />
Halbwaisenrente erhalten nach dem Tod eines versicherten<br />
Elternteils nicht nur eheliche Kinder, sondern auch Kinder nicht<br />
verheirateter Eltern, adoptierte und für ehelich erklärte Kinder.<br />
Außerdem haben auch Stiefkinder, Pflegekinder und Enkelkinder<br />
einen Anspruch, sofern sie in den Haushalt aufgenommen<br />
waren oder überwiegend von dem Verstorbenen unterhalten<br />
worden sind. Gleiches gilt auch bei Vollwaisenrente, wenn<br />
beide Eltern gestorben sind.