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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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34<br />

Sozialamt, Dienststelle Freiwillige Leistungen, Eberhardstraße<br />

33, 70173 Stuttgart, Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch,<br />

Freitag, 8.30 bis 13 Uhr, Donnerstag, 14 bis 18 Uhr<br />

Mehr Infos: www.stuttgart.de, Suchwort: Bonuscard<br />

3.12 Landesfamilienpass<br />

Den Landesfamilienpass und die dazu gehörige Gutscheinkarte<br />

können Sie als Alleinerziehende beantragen, wenn Sie mit mindestens<br />

einem kindergeldberechtigten Kind zusammen leben.<br />

Er ist einkommensunabhängig und gewährt freien oder ermäßigten<br />

Eintritt für Sehenswürdigkeiten des Landes, wie staatliche<br />

Schlösser, Museen und Gärten.<br />

Weitere Informationen und Antragsformulare bei den<br />

Bürgerbüros, Adressen siehe Seite 91.<br />

3.13 Befreiung von Rundfunkgebühren und<br />

Ermäßigung von Telefongebühren<br />

Personen mit geringem Einkommen können von der Zahlung<br />

der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden.<br />

Anspruchsberechtigt sind unter anderem<br />

- Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten,<br />

- Bafög-Empfänger/-innen, die nicht mehr bei ihren Eltern<br />

leben.<br />

Der Antrag wird bei den JobCentern und dem Sozialamt<br />

ausgehändigt und muss an die GEZ gesendet werden.<br />

Weitere Informationen und Antragsformulare:<br />

GEZ 50656 Köln, Service-Telefon 0180/5 79 10 20,<br />

www.gez.de<br />

Mit dem Bescheid über die Befreiung von den Rundfunk- und<br />

Fernsehgebühren können Sie bei der Deutschen Telekom eine<br />

Ermäßigung der Telefongebühren (Sozialtarif) beantragen. Sie<br />

zahlen dann eine geringere Grundgebühr.<br />

Weitere Informationen und Antragsformulare bei der<br />

Telekom-Hotline, Telefon 0800/3 30 10 00.<br />

3.14 Witwen­ /Witwer­, Voll­, Halbwaisenrente,<br />

Erziehungsrente<br />

Anspruch auf Witwen-/Witwerrente beziehungsweise Witwen-/<br />

Witwergeld haben Sie nach dem Tod Ihres Ehegatten auch<br />

dann, wenn Sie getrennt von ihm gelebt haben.<br />

Halbwaisenrente erhalten nach dem Tod eines versicherten<br />

Elternteils nicht nur eheliche Kinder, sondern auch Kinder nicht<br />

verheirateter Eltern, adoptierte und für ehelich erklärte Kinder.<br />

Außerdem haben auch Stiefkinder, Pflegekinder und Enkelkinder<br />

einen Anspruch, sofern sie in den Haushalt aufgenommen<br />

waren oder überwiegend von dem Verstorbenen unterhalten<br />

worden sind. Gleiches gilt auch bei Vollwaisenrente, wenn<br />

beide Eltern gestorben sind.

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