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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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30<br />

3.7 Arbeitslosengeld I<br />

Sie müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, um einen<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dazu gehört die<br />

zwölfmonatige Anwartschaftszeit, das heißt, dass Sie in den<br />

letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 360<br />

Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese<br />

Anwartschaftszeit kann auch durch andere Zeiten erfüllt werden,<br />

wie zum Beispiel durch<br />

- die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bekommen haben,<br />

- die Zeit, in der Sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres erzogen haben, sofern Sie unmittelbar davor versicherungspflichtig<br />

beschäftigt waren oder Entgeltersatzleistungen<br />

(nach SGB III), zum Beispiel Arbeitslosen- oder Elterngeld,<br />

bezogen haben.<br />

Außerdem müssen Sie dem Arbeitsmarkt jederzeit zur<br />

Verfügung stehen, das heißt unter anderem,<br />

- dass Sie wöchentlich mindestens 15 Stunden lang eine versicherungspflichtige<br />

Tätigkeit ausüben können und dürfen,<br />

- dass die Betreuung Ihrer Kinder geregelt ist, wenn Sie eine<br />

Beschäftigung aufnehmen,<br />

- dass Sie bereit sind, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.<br />

Die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von<br />

Ihrem Alter und den zurückgelegten Versicherungszeiten in den<br />

letzten 5 Jahren ab. Wenn Sie unter 50 Jahre alt sind, beträgt<br />

die maximale Bezugsdauer ein Jahr.<br />

Elterngeld und Arbeitslosengeld<br />

Wollen Sie nach der Mutterschutzfrist wieder eine Erwerbstätigkeit<br />

ausüben und erfüllen die oben genannten Voraussetzungen,<br />

erhalten Sie zwar Arbeitslosengeld, dieses wird aber auf<br />

das Elterngeld angerechnet, soweit es das Mindestelterngeld<br />

von 300 Euro monatlich übersteigt. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld<br />

wird also nur das Mindestelterngeld gewährt.<br />

.<br />

Wichtig:<br />

Wurde Ihr Arbeitsplatz gekündigt, müssen Sie sich sofort bei<br />

der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, auch wenn die<br />

Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen und Ihr Arbeitsverhältnis<br />

folglich noch nicht beendet ist! Sonst droht eine Sperrfrist.<br />

Agentur für Arbeit, Nordbahnhofstraße 30-34, 70191<br />

Stuttgart, Telefon 01801/55 51 11, www.arbeitsagentur.de<br />

3.8 Arbeitslosengeld II<br />

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden zum 1. Januar 2005 zu<br />

einer neuen Leistung, der „Grundsicherung für Arbeitssuchende“<br />

zusammengelegt. Sie besteht aus Beratungshilfe und Geldleistungen.<br />

Hilfebedürftige Erwerbsfähige im Alter zwischen 15 und 65<br />

Jahren erhalten danach das Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige<br />

Angehörige bekommen Sozialgeld.<br />

- Hilfebedürftig ist, wer kein ausreichendes Einkommen und<br />

Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat.

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