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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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28<br />

3.5 Unterhalt und Unterhaltsvorschuss<br />

für Ihr Kind<br />

Unterhalt<br />

Der Vater Ihres Kindes ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.<br />

Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und der<br />

Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Einkommen, weitere Unterhaltsberechtigte)<br />

des Vaters.<br />

Sie können Ihr Kind in Unterhaltszahlungen selbst vertreten.<br />

Dabei berät und unterstützt Sie das Jugendamt, das auf Ihren<br />

Auftrag hin eine Beistandschaft für Ihr Kind übernimmt (siehe<br />

Seite 43). Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin<br />

oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies empfiehlt<br />

sich vor allem dann, wenn Sie eigene Unterhaltsansprüche geltend<br />

machen wollen.<br />

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung<br />

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften,<br />

Unterhaltsvorschüsse, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.<br />

Unter Telefon 0711/2 16-74 81 werden Sie an die zuständigen<br />

Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt.<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben Sie die Möglichkeit,<br />

beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.<br />

Anspruch darauf haben Kinder, die<br />

das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet,<br />

geschieden oder dauernd getrennt lebend ist,<br />

nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil<br />

erhalten.<br />

Wenn weder das Kind noch der alleinerziehende Elternteil die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit hat, müssen noch bestimmte<br />

ausländerrechliche Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens 72 Monate (sechs<br />

Jahre) gewährt. Er kann rückwirkend für einen Monat vor dem<br />

Monat der Antragsstellung bezahlt werden, wenn in dieser Zeit<br />

die Voraussetzungen bereits erfüllt waren. Zahlt der Vater den<br />

Unterhalt nicht in voller Höhe des Betrags nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,<br />

so wird der Differenzbetrag ausbezahlt.<br />

Weitere Informationen und Anträge für Unterhaltsvorschusszahlungen<br />

erhalten Sie beim<br />

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung<br />

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften,<br />

Unterhaltsvorschüsse, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.<br />

Unter Telefon 0711/2 16-74 81 werden Sie an die zuständigen<br />

Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt.<br />

Lesetipp:<br />

Merkblatt „Der Unterhaltsvorschuss“, kostenlos zu beziehen<br />

über das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart,<br />

Telefon 0711/2 16-74 86.

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