SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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28<br />
3.5 Unterhalt und Unterhaltsvorschuss<br />
für Ihr Kind<br />
Unterhalt<br />
Der Vater Ihres Kindes ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.<br />
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und der<br />
Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Einkommen, weitere Unterhaltsberechtigte)<br />
des Vaters.<br />
Sie können Ihr Kind in Unterhaltszahlungen selbst vertreten.<br />
Dabei berät und unterstützt Sie das Jugendamt, das auf Ihren<br />
Auftrag hin eine Beistandschaft für Ihr Kind übernimmt (siehe<br />
Seite 43). Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin<br />
oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies empfiehlt<br />
sich vor allem dann, wenn Sie eigene Unterhaltsansprüche geltend<br />
machen wollen.<br />
Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung<br />
Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften,<br />
Unterhaltsvorschüsse, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.<br />
Unter Telefon 0711/2 16-74 81 werden Sie an die zuständigen<br />
Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt.<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben Sie die Möglichkeit,<br />
beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.<br />
Anspruch darauf haben Kinder, die<br />
das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet,<br />
geschieden oder dauernd getrennt lebend ist,<br />
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil<br />
erhalten.<br />
Wenn weder das Kind noch der alleinerziehende Elternteil die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit hat, müssen noch bestimmte<br />
ausländerrechliche Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens 72 Monate (sechs<br />
Jahre) gewährt. Er kann rückwirkend für einen Monat vor dem<br />
Monat der Antragsstellung bezahlt werden, wenn in dieser Zeit<br />
die Voraussetzungen bereits erfüllt waren. Zahlt der Vater den<br />
Unterhalt nicht in voller Höhe des Betrags nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,<br />
so wird der Differenzbetrag ausbezahlt.<br />
Weitere Informationen und Anträge für Unterhaltsvorschusszahlungen<br />
erhalten Sie beim<br />
Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung<br />
Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften,<br />
Unterhaltsvorschüsse, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.<br />
Unter Telefon 0711/2 16-74 81 werden Sie an die zuständigen<br />
Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt.<br />
Lesetipp:<br />
Merkblatt „Der Unterhaltsvorschuss“, kostenlos zu beziehen<br />
über das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart,<br />
Telefon 0711/2 16-74 86.