SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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Wenn Sie nach dem Tod Ihres geschiedenen Partners/Ihrer<br />
Partnerin nicht wieder geheiratet haben und ein eigenes Kind<br />
beziehungsweise ein Kind Ihres früheren Mannes/Ihrer Frau<br />
betreuen und erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt oder behindert<br />
ist, haben Sie eventuell Anspruch auf eine so genannte<br />
Erziehungsrente. Diese unterliegt allerdings einer Einkommensanrechnung,<br />
das heißt, Sie dürfen nur beschränkt dazuverdienen.<br />
Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche<br />
Partner/-innen in Eingetragener Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenrenten<br />
und Erziehungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
(gilt – noch nicht – für Beamte und Beamtinnen)<br />
erhalten.<br />
Wichtig: Für alle Rentenarten gilt, dass sie nur auf Antrag<br />
und nicht rückwirkend gewährt werden. Damit Ihnen keine<br />
finanziellen Nachteile entstehen, sollten Sie sich so früh wie<br />
möglich informieren.<br />
Auskünfte und Beratung gibt es für Beschäftigte bei folgenden<br />
Stellen:<br />
Versicherungsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart,<br />
Telefon 0711/2 16-23 20 oder 2 16-27 33<br />
Bezirksämter in den verschiedenen Stadtteilen, (Rentenstellen)<br />
Oder direkt bei den Versicherungsträgern Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund/Deutsche Rentenversicherung <strong>Bad</strong>en-<br />
Württemberg, Außenstelle Stuttgart, Rotebühlstraße 133,<br />
70197 Stuttgart, Telefon 0711/6 14 66-0<br />
Beamtinnen und Beamte können sich an ihren Arbeitgeber<br />
wenden oder direkt an den Kommunalen Versorgungsverband<br />
<strong>Bad</strong>en-Württemberg (zuständig für Kommunalbeamtinnen<br />
-beamten), Birkenwaldstraße 145, 70191 Stuttgart,<br />
Telefon 0711/25 83-0<br />
Landesamt für Besoldung und Versorgung, (zuständig für<br />
Beamte/Beamtinnen des Landes), Philipp-Reis-Straße 2,<br />
70736 Fellbach, Telefon 0711/34 26-0<br />
3.15 Wohngeld<br />
Wohngeld gibt es für jede natürliche Person, die Wohnraum<br />
gemietet oder Eigentum als selbst genutzten Wohnraum hat<br />
und zwar als<br />
Mietzuschuss für eine Wohnung oder ein Zimmer,<br />
Lastenzuschuss für eine Eigentumswohnung beziehungsweise<br />
ein Eigenheim.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Jahreseinkommen die jeweils<br />
gültige Höchstgrenze nicht überschreitet. Eine Liste mit aktuellen<br />
Einkommensgrenzen gibt es beim Sozialamt, Bürgerservice<br />
Sozialleistungen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl<br />
der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des<br />
Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete<br />
ab. Wichtig ist auch hier, dass Sie schnell handeln, da Wohngeld<br />
erst vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem Ihr<br />
Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Rückwirkend<br />
bekommen Sie nichts.<br />
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