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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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Wenn Sie nach dem Tod Ihres geschiedenen Partners/Ihrer<br />

Partnerin nicht wieder geheiratet haben und ein eigenes Kind<br />

beziehungsweise ein Kind Ihres früheren Mannes/Ihrer Frau<br />

betreuen und erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt oder behindert<br />

ist, haben Sie eventuell Anspruch auf eine so genannte<br />

Erziehungsrente. Diese unterliegt allerdings einer Einkommensanrechnung,<br />

das heißt, Sie dürfen nur beschränkt dazuverdienen.<br />

Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche<br />

Partner/-innen in Eingetragener Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenrenten<br />

und Erziehungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(gilt – noch nicht – für Beamte und Beamtinnen)<br />

erhalten.<br />

Wichtig: Für alle Rentenarten gilt, dass sie nur auf Antrag<br />

und nicht rückwirkend gewährt werden. Damit Ihnen keine<br />

finanziellen Nachteile entstehen, sollten Sie sich so früh wie<br />

möglich informieren.<br />

Auskünfte und Beratung gibt es für Beschäftigte bei folgenden<br />

Stellen:<br />

Versicherungsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart,<br />

Telefon 0711/2 16-23 20 oder 2 16-27 33<br />

Bezirksämter in den verschiedenen Stadtteilen, (Rentenstellen)<br />

Oder direkt bei den Versicherungsträgern Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund/Deutsche Rentenversicherung <strong>Bad</strong>en-<br />

Württemberg, Außenstelle Stuttgart, Rotebühlstraße 133,<br />

70197 Stuttgart, Telefon 0711/6 14 66-0<br />

Beamtinnen und Beamte können sich an ihren Arbeitgeber<br />

wenden oder direkt an den Kommunalen Versorgungsverband<br />

<strong>Bad</strong>en-Württemberg (zuständig für Kommunalbeamtinnen<br />

-beamten), Birkenwaldstraße 145, 70191 Stuttgart,<br />

Telefon 0711/25 83-0<br />

Landesamt für Besoldung und Versorgung, (zuständig für<br />

Beamte/Beamtinnen des Landes), Philipp-Reis-Straße 2,<br />

70736 Fellbach, Telefon 0711/34 26-0<br />

3.15 Wohngeld<br />

Wohngeld gibt es für jede natürliche Person, die Wohnraum<br />

gemietet oder Eigentum als selbst genutzten Wohnraum hat<br />

und zwar als<br />

Mietzuschuss für eine Wohnung oder ein Zimmer,<br />

Lastenzuschuss für eine Eigentumswohnung beziehungsweise<br />

ein Eigenheim.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Jahreseinkommen die jeweils<br />

gültige Höchstgrenze nicht überschreitet. Eine Liste mit aktuellen<br />

Einkommensgrenzen gibt es beim Sozialamt, Bürgerservice<br />

Sozialleistungen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl<br />

der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des<br />

Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete<br />

ab. Wichtig ist auch hier, dass Sie schnell handeln, da Wohngeld<br />

erst vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem Ihr<br />

Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Rückwirkend<br />

bekommen Sie nichts.<br />

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