SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal
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8. STUDIUM MIT KIND<br />
Die Gleichstellungsreferentinnen der Stuttgarter Universitäten<br />
und Fachhochschulen informieren Sie gerne persönlich über<br />
Möglichkeiten der Beurlaubung wegen Schwangerschaft und<br />
Geburt, über finanzielle Hilfen und über Kinderbetreuungsmöglichkeiten.<br />
Bitte nutzen Sie dieses Angebot.Umfassende Informationen<br />
zum Thema „Studium mit Kind“ bietet auch das<br />
Elternportal der Uni Stuttgart unter<br />
www.uni-stuttgart.de/uniundfamilie.<br />
Deshalb hier nur die wichtigsten Informationen:<br />
Mutterschutz im Studium<br />
Entsprechend dem Mutterschutzgesetz gilt für schwangere Studentinnen,<br />
dass sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung<br />
keine Prüfungen ablegen dürfen, es sei denn, sie<br />
erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Diese Erklärung kann<br />
jederzeit widerrufen werden. Auch Wöchnerinnen dürfen bis<br />
zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen<br />
ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten<br />
verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten<br />
zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, die vor der Geburt<br />
nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />
Verlängerung der BAföGFörderhöchstdauer<br />
Um Ihnen die Vereinbarkeit von Studium und Kind zu erleichtern,<br />
gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, einen Antrag auf<br />
Weiterförderung über die Studienregelzeit hinaus zu stellen.<br />
Sie müssen den Antrag begründen (Schwangerschaft, Pflege<br />
und Erziehung des Kindes) und entsprechende Nachweise<br />
(Geburts-urkunde) vorlegen.<br />
Folgende Verlängerungen sind wegen Schwangerschaft und<br />
Erziehung und Pflege eines Kindes möglich:<br />
Für die Schwangerschaft: ein Semester<br />
Bis zum fünfte Lebensjahr des Kindes: ein Semester pro<br />
Lebensjahr<br />
Für das sechste und siebte Lebensjahr des Kindes: ein<br />
Semester<br />
Für das achte bis zum zehnten Lebensjahr: ein Semester<br />
Befreiung von den Studiengebühren<br />
Auf Antrag können Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung<br />
des achten Lebensjahres in häuslicher Gemeinschaft<br />
erziehen und pflegen, von den Studiengebühren befreit werden.<br />
Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft<br />
und/oder Alleinerziehung.<br />
Nach dem SGB II können Studierende mit Kindern zwar keine<br />
„Hilfe zum Lebensunterhalt“ beziehen, sie haben aber unabhängig<br />
vom BAföG einen Anspruch auf „Hilfe in besonderen<br />
Lebenslagen“. Das heißt, sie bekommen Leistungen, um Bedarfe<br />
zu decken, die nichts mit dem Studium zu tun haben, wie<br />
zum Beispiel den Mehrbedarfszuschlag Schwangerschaft oder<br />
den Alleinerziehung. Außerdem können sie beim Jobcenter<br />
eine Erstausstattung Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung<br />
beantragen. Kinder von Studierenden haben<br />
Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II. Bei der Berechnung des<br />
Sozialgeldes wird auch ihr Mietanteil berücksichtigt. Alle SGB II-<br />
Leistungen können bei den Jobcentern beantragt werden.<br />
(Adressen siehe Seite 32)