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SO GEHT'S WEITER. - Bad Cannstatt Portal

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8. STUDIUM MIT KIND<br />

Die Gleichstellungsreferentinnen der Stuttgarter Universitäten<br />

und Fachhochschulen informieren Sie gerne persönlich über<br />

Möglichkeiten der Beurlaubung wegen Schwangerschaft und<br />

Geburt, über finanzielle Hilfen und über Kinderbetreuungsmöglichkeiten.<br />

Bitte nutzen Sie dieses Angebot.Umfassende Informationen<br />

zum Thema „Studium mit Kind“ bietet auch das<br />

Elternportal der Uni Stuttgart unter<br />

www.uni-stuttgart.de/uniundfamilie.<br />

Deshalb hier nur die wichtigsten Informationen:<br />

Mutterschutz im Studium<br />

Entsprechend dem Mutterschutzgesetz gilt für schwangere Studentinnen,<br />

dass sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung<br />

keine Prüfungen ablegen dürfen, es sei denn, sie<br />

erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Diese Erklärung kann<br />

jederzeit widerrufen werden. Auch Wöchnerinnen dürfen bis<br />

zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen<br />

ablegen. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten<br />

verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten<br />

zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, die vor der Geburt<br />

nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />

Verlängerung der BAföG­Förderhöchstdauer<br />

Um Ihnen die Vereinbarkeit von Studium und Kind zu erleichtern,<br />

gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, einen Antrag auf<br />

Weiterförderung über die Studienregelzeit hinaus zu stellen.<br />

Sie müssen den Antrag begründen (Schwangerschaft, Pflege<br />

und Erziehung des Kindes) und entsprechende Nachweise<br />

(Geburts-urkunde) vorlegen.<br />

Folgende Verlängerungen sind wegen Schwangerschaft und<br />

Erziehung und Pflege eines Kindes möglich:<br />

Für die Schwangerschaft: ein Semester<br />

Bis zum fünfte Lebensjahr des Kindes: ein Semester pro<br />

Lebensjahr<br />

Für das sechste und siebte Lebensjahr des Kindes: ein<br />

Semester<br />

Für das achte bis zum zehnten Lebensjahr: ein Semester<br />

Befreiung von den Studiengebühren<br />

Auf Antrag können Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung<br />

des achten Lebensjahres in häuslicher Gemeinschaft<br />

erziehen und pflegen, von den Studiengebühren befreit werden.<br />

Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft<br />

und/oder Alleinerziehung.<br />

Nach dem SGB II können Studierende mit Kindern zwar keine<br />

„Hilfe zum Lebensunterhalt“ beziehen, sie haben aber unabhängig<br />

vom BAföG einen Anspruch auf „Hilfe in besonderen<br />

Lebenslagen“. Das heißt, sie bekommen Leistungen, um Bedarfe<br />

zu decken, die nichts mit dem Studium zu tun haben, wie<br />

zum Beispiel den Mehrbedarfszuschlag Schwangerschaft oder<br />

den Alleinerziehung. Außerdem können sie beim Jobcenter<br />

eine Erstausstattung Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung<br />

beantragen. Kinder von Studierenden haben<br />

Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II. Bei der Berechnung des<br />

Sozialgeldes wird auch ihr Mietanteil berücksichtigt. Alle SGB II-<br />

Leistungen können bei den Jobcentern beantragt werden.<br />

(Adressen siehe Seite 32)

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