25_Jahre_Alpenkonvention
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entspricht, den man neuerdings fallweise auch mit dem Eigenschaftswort „enkeltauglich“<br />
umschreibt. Jedenfalls wird damit ein verantwortungsbewusster, auf<br />
Dauerhaftigkeit ausgelegter Umgang mit einem System verstanden.<br />
In der umfassenden Berchtesgadener Resolution aus dem <strong>Jahre</strong> 1989 findet sich<br />
dieser Begriff der Nachhaltigkeit noch in keinem der 89 Unterpunkte. Als eine<br />
denkbare Begründung dafür kann das bereits eingangs angesprochene Schutzdenken<br />
dienen, von dem diese Resolution geprägt ist. In der Rahmenkonvention,<br />
die sich schließlich, wie auch aus der erwähnten Änderung des Kurztitels ersichtlich,<br />
von der ursprünglichen Schutzpriorität löste, findet sich erstmals der Begriff<br />
der Nachhaltigkeit. Im Artikel 2 unter den Allgemeinen Verpflichtungen werden<br />
die Vertragsparteien dazu verhalten, eine „nachhaltige Nutzung“ der Ressourcen<br />
sicherzustellen. Das statisch-protektionistische Denken wurde damit von einem<br />
Auftrag zu einer aktiven Bestandessicherung abgelöst.<br />
Deutlich häufiger wurde das Prinzip der Nachhaltigkeit in der Folge in den einzelnen<br />
Durchführungsprotokollen zur <strong>Alpenkonvention</strong>, insbesondere im Naturschutzprotoll,<br />
im Tourismusprotokoll, im Bodenschutzprotokoll, im Energieprotokoll<br />
aber auch im Verkehrsprotokoll angesprochen. Auch diese Änderung in<br />
der Begriffswahl kann letztlich als Indiz dafür gewertet werden, dass Zielvorgabe<br />
der <strong>Alpenkonvention</strong> nicht die Einrichtung eines „Alpenreservates“ ist, sondern<br />
ein verantwortungsbewusster, auf Dauerhaftigkeit und Bestand ausgerichteter,<br />
eben „nachhaltiger“ Umgang mit diesem Naturraum. Die <strong>Alpenkonvention</strong> soll<br />
kein reines „Verhinderungsinstrumentarium“ sein, sondern Leitlinie für ein zukunftsorientiertes<br />
und die Interessen der in den Alpen lebenden Menschen berücksichtigendes<br />
Nutzen dieses „Herzstückes“ von Europa. Vor allem aber soll<br />
diese Leitlinie über die nationalen Grenzen hinweg für das gesamte Alpengebiet<br />
verbindlich sein und eine harmonische, wechselseitig abgestimmte Entwicklung<br />
gewährleisten.<br />
Mit einigem Bedauern muss festgestellt werden, dass die rechtliche Implementierung<br />
der Durchführungsprotokolle noch immer nicht im gesamten Alpenraum<br />
finalisiert werden konnte. Das ist vor allem deshalb bedauerlich, weil erst die<br />
Protokolle die konkreten Aufträge und Verpflichtungen umschreiben. Man hätte<br />
eigentlich davon ausgehen müssen, dass die Vertragsstaaten bereits mit der<br />
Unterzeichnung und Ratifikation des Rahmenvertrages sich geradezu auch verpflichtet<br />
sehen, in der Folge die gemeinsam ausverhandelten und in den Protokollen<br />
ausformulierten Konkretisierungen der Konvention mitzutragen. Gerade<br />
für den Alpenzentralstaat Schweiz, der sich eigentlich immer als ein besonders<br />
den Interessen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit verpflichtetes Gemeinwesen<br />
präsentiert hat, ist die bisherige Nichtratifizierung der Protokolle<br />
nicht nachvollziehbar.<br />
Bei einem bewusst vorsichtigen Blick in die Zukunft der <strong>Alpenkonvention</strong> muss<br />
vor allem das Thema Makroregionale EU-Strategie für den Alpenraum (EUSALP)<br />
<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />
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