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25_Jahre_Alpenkonvention

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entspricht, den man neuerdings fallweise auch mit dem Eigenschaftswort „enkeltauglich“<br />

umschreibt. Jedenfalls wird damit ein verantwortungsbewusster, auf<br />

Dauerhaftigkeit ausgelegter Umgang mit einem System verstanden.<br />

In der umfassenden Berchtesgadener Resolution aus dem <strong>Jahre</strong> 1989 findet sich<br />

dieser Begriff der Nachhaltigkeit noch in keinem der 89 Unterpunkte. Als eine<br />

denkbare Begründung dafür kann das bereits eingangs angesprochene Schutzdenken<br />

dienen, von dem diese Resolution geprägt ist. In der Rahmenkonvention,<br />

die sich schließlich, wie auch aus der erwähnten Änderung des Kurztitels ersichtlich,<br />

von der ursprünglichen Schutzpriorität löste, findet sich erstmals der Begriff<br />

der Nachhaltigkeit. Im Artikel 2 unter den Allgemeinen Verpflichtungen werden<br />

die Vertragsparteien dazu verhalten, eine „nachhaltige Nutzung“ der Ressourcen<br />

sicherzustellen. Das statisch-protektionistische Denken wurde damit von einem<br />

Auftrag zu einer aktiven Bestandessicherung abgelöst.<br />

Deutlich häufiger wurde das Prinzip der Nachhaltigkeit in der Folge in den einzelnen<br />

Durchführungsprotokollen zur <strong>Alpenkonvention</strong>, insbesondere im Naturschutzprotoll,<br />

im Tourismusprotokoll, im Bodenschutzprotokoll, im Energieprotokoll<br />

aber auch im Verkehrsprotokoll angesprochen. Auch diese Änderung in<br />

der Begriffswahl kann letztlich als Indiz dafür gewertet werden, dass Zielvorgabe<br />

der <strong>Alpenkonvention</strong> nicht die Einrichtung eines „Alpenreservates“ ist, sondern<br />

ein verantwortungsbewusster, auf Dauerhaftigkeit und Bestand ausgerichteter,<br />

eben „nachhaltiger“ Umgang mit diesem Naturraum. Die <strong>Alpenkonvention</strong> soll<br />

kein reines „Verhinderungsinstrumentarium“ sein, sondern Leitlinie für ein zukunftsorientiertes<br />

und die Interessen der in den Alpen lebenden Menschen berücksichtigendes<br />

Nutzen dieses „Herzstückes“ von Europa. Vor allem aber soll<br />

diese Leitlinie über die nationalen Grenzen hinweg für das gesamte Alpengebiet<br />

verbindlich sein und eine harmonische, wechselseitig abgestimmte Entwicklung<br />

gewährleisten.<br />

Mit einigem Bedauern muss festgestellt werden, dass die rechtliche Implementierung<br />

der Durchführungsprotokolle noch immer nicht im gesamten Alpenraum<br />

finalisiert werden konnte. Das ist vor allem deshalb bedauerlich, weil erst die<br />

Protokolle die konkreten Aufträge und Verpflichtungen umschreiben. Man hätte<br />

eigentlich davon ausgehen müssen, dass die Vertragsstaaten bereits mit der<br />

Unterzeichnung und Ratifikation des Rahmenvertrages sich geradezu auch verpflichtet<br />

sehen, in der Folge die gemeinsam ausverhandelten und in den Protokollen<br />

ausformulierten Konkretisierungen der Konvention mitzutragen. Gerade<br />

für den Alpenzentralstaat Schweiz, der sich eigentlich immer als ein besonders<br />

den Interessen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit verpflichtetes Gemeinwesen<br />

präsentiert hat, ist die bisherige Nichtratifizierung der Protokolle<br />

nicht nachvollziehbar.<br />

Bei einem bewusst vorsichtigen Blick in die Zukunft der <strong>Alpenkonvention</strong> muss<br />

vor allem das Thema Makroregionale EU-Strategie für den Alpenraum (EUSALP)<br />

<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />

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