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25_Jahre_Alpenkonvention

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wie Raumordnung, Naturschutz, Forstrecht, Energierecht, ist diese Form der Entscheidungsfindung<br />

auch in den innerstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehen.<br />

Diese Zielbestimmungen stellten und stellen für die Vollziehungsbehörden offenbar<br />

eine Herausforderung dar. Üblich ist die Behauptung, dass derartige Vorschriften<br />

nicht unmittelbar anwendbar seien oder auch, dass sie sich nicht an<br />

die Vollziehungsbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten. In vielen Fällen<br />

trifft dies allerdings nicht zu: Gleichen Zielbestimmungen in den Durchführungsprotokollen<br />

solchen in innerstaatlichen Gesetzen, dann sind sie gleichermaßen<br />

in die vom nationalen Recht vorgesehene Abwägungsentscheidung einzubeziehen.<br />

Ein gutes Beispiel dafür bietet die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(BVwG) zur Bewilligung einer Freileitung von Kärnten nach Italien über<br />

den Kronhofgraben. 6 In seiner abweisenden Entscheidung berief sich das Gericht<br />

ua auf Art 10 EnergieP, wonach bei Bauten von Stromleitungen soweit wie möglich<br />

bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen seien. Zu Recht<br />

ging das BVwG davon aus, dass Art 10 EnergieP als Zielbestimmung in die naturschutzrechtliche<br />

Interessenabwägung einzubeziehen sei. Da eine entsprechende<br />

Berücksichtigung bestehender Trassen vom Projektwerber nicht ausreichend geprüft<br />

worden sei, wurde der Antrag trotz des Vorliegens gegenläufiger öffentlicher<br />

Interessen abgewiesen.<br />

Ein positives Beispiel für die Aufarbeitung der vielfältigen Zielbestimmungen in<br />

den Durchführungsprotokollen ist der von der Umwelt- und Raumordnungsabteilung<br />

des Landes Steiermark herausgegebene Leitfaden zur <strong>Alpenkonvention</strong> in<br />

der örtlichen Raumordnung. 7 In einem Textteil und einer Checkliste werden die<br />

vielfältigen Ziele für die Gemeindebehörden aufbereitet, wodurch deren Berücksichtigung<br />

merklich erleichtert wird.<br />

Der beschriebene Mix an Rechtsnormtypen, der sich in den Konventionsprotokollen<br />

findet, und die unterschiedlichen Anwendungsformen stellen eine Herausforderung<br />

für die zuständigen Vollziehungsbehörden dar, die aber zu bewältigen<br />

ist. Denn letztlich unterscheidet sich das <strong>Alpenkonvention</strong>srecht in diesem Punkt<br />

nicht vom vertrauten innerstaatlichen Recht.<br />

7. Norminhalt: wenig Neues<br />

Es wurde bereits erwähnt, dass nach Ansicht der nationalen Gesetzgeber durch<br />

die <strong>Alpenkonvention</strong> und ihre Durchführungsprotokolle kein Anpassungsbedarf<br />

für innerstaatliches Recht gegeben ist. Zwar trifft dies – wie gezeigt wurde – in<br />

dieser Absolutheit nicht zu, in weiten Bereichen decken sich aber Konventionsrecht<br />

und nationales Recht. In diesen Fällen entfaltet die <strong>Alpenkonvention</strong><br />

nachvollziehbarerweise keine Wirkung, weil durch die Vollziehung nationalen<br />

Rechts zugleich das entsprechende Völkerrecht angewendet wird. Es wird daher<br />

6 BVwG 28.8.2014, W104 2000178-1/63E.<br />

7 Abrufbar unter »www.raumplanung.steiermark.at«.<br />

<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />

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