25_Jahre_Alpenkonvention
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Bild oben: Die Rekultivierung „alter alpiner Getreidesorten“,<br />
wie etwa der Obernberger Schwarzhafer,<br />
bereichert nicht nur die Landschaft, sondern kann<br />
auch als ein Umsetzungsprojekt der <strong>Alpenkonvention</strong><br />
bezeichnet werden.<br />
Bild rechts: Händisch erfolgt die Ernte dieser alten<br />
alpinen Getreidesorte in Puschlin bei Fließ (T).<br />
Forstwirtschaft, Landschaftsplanung, …) und vor allem auch länder- und staatenübergreifend<br />
geschehen.<br />
Ein weiteres „Problem der <strong>Alpenkonvention</strong>“ liegt mittlerweile auch darin, dass<br />
zahlreiche Bestimmungen durch EU-Recht abgedeckt sind. Provokant ausgedrückt:<br />
„Es stellt sich die Frage, ob es die <strong>Alpenkonvention</strong> in Zukunft noch brauchen<br />
wird.“ Ein Vorteil des EU-Rechtes liegt nämlich in der in weiten Bereichen unmittelbaren<br />
Wirkung im EU-Recht begründet. Des Weiteren ist der Rechtsschutz<br />
in der Europäischen Union im Vergleich zur <strong>Alpenkonvention</strong> zweckmäßiger/<br />
effektiver, weil Fragen zur Auslegung der Protokolle einen tauglichen Vorlagegegenstand<br />
in Anwendung des § 167 AEUV darstellen (können). Die Empfehlungen<br />
des Überprüfungsausschusses hingegen sind zudem nicht (einmal) bindend.<br />
Wenn die <strong>Alpenkonvention</strong> daher nicht endlich aktiv gelebt wird, wird sie früher<br />
oder später ein Schattendasein fristen, da die Bestimmungen durch EU-Recht<br />
<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />
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