25_Jahre_Alpenkonvention
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
disch korrekte Anwendung völkerrechtlicher Verträge, wie der <strong>Alpenkonvention</strong>,<br />
kaum möglich.<br />
4. Erwartungshaltung der Vertragsparteien<br />
Viele Akteure, auch auf Seiten der Verhandlungsparteien, sahen die <strong>Alpenkonvention</strong><br />
von Anfang an mehr als politisches Instrument, denn als so genanntes<br />
black letter law. Zum Beispiel wurde in der Schweiz in der Erklärung von Arosa<br />
klargestellt, dass die bestehenden Schweizer Gesetze den Anforderungen der <strong>Alpenkonvention</strong><br />
genügen und Gesetzesrevisionen daher nicht nötig seien. 3 Das<br />
Protokoll „Bodenschutz“ wurde dementsprechend „als durchaus positiv zu wertendes<br />
Mittel zu vermehrter Sensibilisierung und koordiniertem Handeln bei Bodenproblemen<br />
im Alpenraum“ erachtet. 4<br />
In fast allen parlamentarischen Materialien zur Beschlussfassung der Durchführungsprotokolle<br />
findet sich der Hinweis, dass eine Anpassung innerstaatlicher<br />
Gesetze nicht notwendig sei. Bei einer solchen Grundhaltung der Gesetzgeber ist<br />
nicht zu erwarten, dass dem <strong>Alpenkonvention</strong>srecht auf Vollziehungsebene das<br />
Potential zu einschneidenden Änderungen der jeweiligen nationalen Rechtslage<br />
zugemessen wird.<br />
Dennoch: Vor diesem Hintergrund überrascht es aus heutiger Sicht, dass sich<br />
trotz der offenkundigen Einigkeit über die eher politische Funktion der <strong>Alpenkonvention</strong><br />
sehr weitgehende Vorschriften in den Protokollen finden, welche<br />
den nationalen Rechtsordnungen keineswegs bekannt sind: der Verzicht neuer<br />
hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr (Art 11 VerkehrsP), die<br />
Pflicht zur Erhaltung von Schutzwäldern an Ort und Stelle (Art 6 Berg-waldP), die<br />
Zielvorgabe, beim Bau von Stromleitungen soweit wie möglich bestehende vor<br />
neuen Korridoren zu benutzen (Art 10 Abs 2 EnergieP) – die Liste ließe sich leicht<br />
fortsetzen.<br />
Wie immer also die Erwartungshaltung einiger Akteure gegenüber der <strong>Alpenkonvention</strong><br />
war bzw. ist: derartige, über den nationalen Rechtsbestand hinausgehende<br />
Vorschriften sind – jedenfalls in den Rechtsordnungen jener Vertragsparteien,<br />
welche die Durchführungsprotokolle unterzeichnet haben – geltendes<br />
Recht und ihrem Inhalt entsprechend anzuwenden.<br />
5. Schleppende Ratifizierung<br />
Ein weiterer Hemmschuh für die Wirksamkeit des <strong>Alpenkonvention</strong>srechts ist<br />
der schleppende Ratifizierungsprozess. Weniger schwer als die Zurückhaltung<br />
Monacos wiegt hier jene der Schweiz. Denn dadurch wird ein Ungleichgewicht<br />
geschaffen, das sich auf die Akzeptanz des Konventionsrechts in jenen Staaten,<br />
3 Abgedruckt in: Botschaft zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (<strong>Alpenkonvention</strong>) und zu verschiedenen<br />
Zusatzprotokollen vom 10. September 1997, 97.064 (BBl 1997, 657 [667]).<br />
4 Erläuterungen zum Protokoll „Bodenschutz“ der <strong>Alpenkonvention</strong>, Zi/En/26.04.95, S. 4 (unveröffentlicht).<br />
<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />
43