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25_Jahre_Alpenkonvention

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disch korrekte Anwendung völkerrechtlicher Verträge, wie der <strong>Alpenkonvention</strong>,<br />

kaum möglich.<br />

4. Erwartungshaltung der Vertragsparteien<br />

Viele Akteure, auch auf Seiten der Verhandlungsparteien, sahen die <strong>Alpenkonvention</strong><br />

von Anfang an mehr als politisches Instrument, denn als so genanntes<br />

black letter law. Zum Beispiel wurde in der Schweiz in der Erklärung von Arosa<br />

klargestellt, dass die bestehenden Schweizer Gesetze den Anforderungen der <strong>Alpenkonvention</strong><br />

genügen und Gesetzesrevisionen daher nicht nötig seien. 3 Das<br />

Protokoll „Bodenschutz“ wurde dementsprechend „als durchaus positiv zu wertendes<br />

Mittel zu vermehrter Sensibilisierung und koordiniertem Handeln bei Bodenproblemen<br />

im Alpenraum“ erachtet. 4<br />

In fast allen parlamentarischen Materialien zur Beschlussfassung der Durchführungsprotokolle<br />

findet sich der Hinweis, dass eine Anpassung innerstaatlicher<br />

Gesetze nicht notwendig sei. Bei einer solchen Grundhaltung der Gesetzgeber ist<br />

nicht zu erwarten, dass dem <strong>Alpenkonvention</strong>srecht auf Vollziehungsebene das<br />

Potential zu einschneidenden Änderungen der jeweiligen nationalen Rechtslage<br />

zugemessen wird.<br />

Dennoch: Vor diesem Hintergrund überrascht es aus heutiger Sicht, dass sich<br />

trotz der offenkundigen Einigkeit über die eher politische Funktion der <strong>Alpenkonvention</strong><br />

sehr weitgehende Vorschriften in den Protokollen finden, welche<br />

den nationalen Rechtsordnungen keineswegs bekannt sind: der Verzicht neuer<br />

hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr (Art 11 VerkehrsP), die<br />

Pflicht zur Erhaltung von Schutzwäldern an Ort und Stelle (Art 6 Berg-waldP), die<br />

Zielvorgabe, beim Bau von Stromleitungen soweit wie möglich bestehende vor<br />

neuen Korridoren zu benutzen (Art 10 Abs 2 EnergieP) – die Liste ließe sich leicht<br />

fortsetzen.<br />

Wie immer also die Erwartungshaltung einiger Akteure gegenüber der <strong>Alpenkonvention</strong><br />

war bzw. ist: derartige, über den nationalen Rechtsbestand hinausgehende<br />

Vorschriften sind – jedenfalls in den Rechtsordnungen jener Vertragsparteien,<br />

welche die Durchführungsprotokolle unterzeichnet haben – geltendes<br />

Recht und ihrem Inhalt entsprechend anzuwenden.<br />

5. Schleppende Ratifizierung<br />

Ein weiterer Hemmschuh für die Wirksamkeit des <strong>Alpenkonvention</strong>srechts ist<br />

der schleppende Ratifizierungsprozess. Weniger schwer als die Zurückhaltung<br />

Monacos wiegt hier jene der Schweiz. Denn dadurch wird ein Ungleichgewicht<br />

geschaffen, das sich auf die Akzeptanz des Konventionsrechts in jenen Staaten,<br />

3 Abgedruckt in: Botschaft zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (<strong>Alpenkonvention</strong>) und zu verschiedenen<br />

Zusatzprotokollen vom 10. September 1997, 97.064 (BBl 1997, 657 [667]).<br />

4 Erläuterungen zum Protokoll „Bodenschutz“ der <strong>Alpenkonvention</strong>, Zi/En/26.04.95, S. 4 (unveröffentlicht).<br />

<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Alpenkonvention</strong><br />

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