ImmoCompact 03/2017
Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft
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Kurz & Knapp<br />
Aktuelle Immobilienurteile<br />
zusammengefasst<br />
O Solaranlagen erfordern ordnungsgemäße<br />
Anmeldung<br />
Wer eine Photovoltaik-Anlage nicht ordnungsgemäß<br />
anmeldet, dem droht nach einem Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) der Verlust eines<br />
Großteils der Einnahmen. Die Richter urteilten<br />
in letzter Instanz zu einem Fall eines Landwirts<br />
aus Schleswig-Holstein. Dieser hatte seine neue<br />
Solaranlage nicht wie vorgeschrieben bei der<br />
Bundesnetzagentur angemeldet. Diese Formalie<br />
ist aber die Voraussetzung für einen Anspruch<br />
auf die Fördermittel für erneuerbare Energien.<br />
Die Bundesrichter verpflichteten den Landwirt<br />
daher dazu, die Einspeisevergütung in der Höhe<br />
von insgesamt 45.500 Euro an den zuständigen<br />
Netzbetreiber zurückzahlen.<br />
BGH, Urteil vom 05.17.<strong>2017</strong>, Az.: VIII ZR 147/16<br />
O Mietausfallhaftung ist nur zeitlich begrenzt gültig<br />
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass<br />
Mieter nur zeitlich begrenzt für Mietausfall aufkommen<br />
müssen, wenn der Mietvertrag aufgrund<br />
einer Pflichtverletzung fristlos gekündigt<br />
wurde. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin<br />
den Mietern aufgrund einer Pflichtverletzung<br />
fristlos gekündigt, doch erst nach einer Räumungsklage<br />
war die Wohnung wieder frei. Weil<br />
die Wohnung erst sechs Monate später neu<br />
vermietet werden konnte, verlangte die Vermieterin<br />
Schadenersatz. Diese Klage hat das Gericht<br />
aber abgelehnt. Im Falle einer fristlosen Kündigung<br />
müssten Mieter nur für den Zeitraum für<br />
Mietausfälle aufkommen, zu dessen Ende sie<br />
selbst hätten kündigen können. Der Anspruch auf<br />
Mietausfallzahlungen ist daher dem Landgericht<br />
zufolge nicht gerechtfertigt.<br />
LG Berlin, Urteil vom 10.01.<strong>2017</strong>, Az.: 18 S 39/16<br />
O Schadenersatzanspruch bei einer Kündigung<br />
wegen Eigenbedarf verjährt nach drei Jahren<br />
Das Recht auf Schadenersatz aufgrund einer<br />
unberechtigten Eigenbedarfskündigung verjährt<br />
nach drei Jahren. Das geht aus einem Urteil des<br />
Amtsgerichts Mannheim hervor. Da spätestens<br />
mit dem freiwilligen Auszug des Klägers und<br />
dem Einzug in die Nachfolgewohnung die Schadenpositionen<br />
in Form von Umzugskosten und<br />
Mietzinsveränderungen feststehen, beginnt die<br />
Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres. Im vorliegenden<br />
Fall ging der Klageschriftsatz einen<br />
Tag zu spät beim zuständigen Gericht ein, sodass<br />
diese Frist abgelaufen war.<br />
AG Mannheim, Urteil vom <strong>03</strong>.05.<strong>2017</strong>, Az.: 8 C 6/16<br />
O Grundstückseigentümer haften nur begrenzt<br />
für Wurzelschäden an der Kanalisation<br />
Inwieweit haften Grundstückseigentümer, wenn<br />
Baumwurzeln Schäden an der Kanalisation verursachen?<br />
Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in einem aktuellen Fall<br />
beschäftigen. Die Haftung besteht demnach nur<br />
in begrenztem Ausmaß. Die Karlsruher Richter<br />
urteilten, dass private Eigentümer nicht regelmäßig<br />
selbst die Kanalisation auf eine Verwurzelung<br />
überprüfen müssen. Allerdings müssen auch die<br />
Kommunen die Abwasserleitungen nur im Rahmen<br />
der ohnehin gebotenen Inspektionen überprüfen<br />
und bei Bedarf Verwurzelungen beseitigen.<br />
BGH, Urteil vom 24.08.<strong>2017</strong>, Az.: III ZR 574/166<br />
O Versicherungsmakler haften bei einer<br />
Hausrat-Unterversicherung nicht automatisch<br />
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat geurteilt,<br />
dass ein Versicherungsmakler für eine Unterversicherung<br />
nicht haftbar ist, wenn diese aufgrund<br />
von nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers<br />
zustande kam. Der Makler ist<br />
nicht verpflichtet, ungefragt zu prüfen, ob sich<br />
aufseiten des Versicherungsnehmers etwas ändert.<br />
Stattdessen ist in diesen Fällen der Versicherungsnehmer<br />
mitteilungspflichtig. Tut er dies<br />
nicht, haftet er und nicht der Makler.<br />
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 4 U 223/15<br />
56 3 / <strong>2017</strong>