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ImmoCompact 03/2017

Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft

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Kurz & Knapp<br />

Aktuelle Immobilienurteile<br />

zusammengefasst<br />

O Solaranlagen erfordern ordnungsgemäße<br />

Anmeldung<br />

Wer eine Photovoltaik-Anlage nicht ordnungsgemäß<br />

anmeldet, dem droht nach einem Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) der Verlust eines<br />

Großteils der Einnahmen. Die Richter urteilten<br />

in letzter Instanz zu einem Fall eines Landwirts<br />

aus Schleswig-Holstein. Dieser hatte seine neue<br />

Solaranlage nicht wie vorgeschrieben bei der<br />

Bundesnetzagentur angemeldet. Diese Formalie<br />

ist aber die Voraussetzung für einen Anspruch<br />

auf die Fördermittel für erneuerbare Energien.<br />

Die Bundesrichter verpflichteten den Landwirt<br />

daher dazu, die Einspeisevergütung in der Höhe<br />

von insgesamt 45.500 Euro an den zuständigen<br />

Netzbetreiber zurückzahlen.<br />

BGH, Urteil vom 05.17.<strong>2017</strong>, Az.: VIII ZR 147/16<br />

O Mietausfallhaftung ist nur zeitlich begrenzt gültig<br />

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass<br />

Mieter nur zeitlich begrenzt für Mietausfall aufkommen<br />

müssen, wenn der Mietvertrag aufgrund<br />

einer Pflichtverletzung fristlos gekündigt<br />

wurde. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin<br />

den Mietern aufgrund einer Pflichtverletzung<br />

fristlos gekündigt, doch erst nach einer Räumungsklage<br />

war die Wohnung wieder frei. Weil<br />

die Wohnung erst sechs Monate später neu<br />

vermietet werden konnte, verlangte die Vermieterin<br />

Schadenersatz. Diese Klage hat das Gericht<br />

aber abgelehnt. Im Falle einer fristlosen Kündigung<br />

müssten Mieter nur für den Zeitraum für<br />

Mietausfälle aufkommen, zu dessen Ende sie<br />

selbst hätten kündigen können. Der Anspruch auf<br />

Mietausfallzahlungen ist daher dem Landgericht<br />

zufolge nicht gerechtfertigt.<br />

LG Berlin, Urteil vom 10.01.<strong>2017</strong>, Az.: 18 S 39/16<br />

O Schadenersatzanspruch bei einer Kündigung<br />

wegen Eigenbedarf verjährt nach drei Jahren<br />

Das Recht auf Schadenersatz aufgrund einer<br />

unberechtigten Eigenbedarfskündigung verjährt<br />

nach drei Jahren. Das geht aus einem Urteil des<br />

Amtsgerichts Mannheim hervor. Da spätestens<br />

mit dem freiwilligen Auszug des Klägers und<br />

dem Einzug in die Nachfolgewohnung die Schadenpositionen<br />

in Form von Umzugskosten und<br />

Mietzinsveränderungen feststehen, beginnt die<br />

Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres. Im vorliegenden<br />

Fall ging der Klageschriftsatz einen<br />

Tag zu spät beim zuständigen Gericht ein, sodass<br />

diese Frist abgelaufen war.<br />

AG Mannheim, Urteil vom <strong>03</strong>.05.<strong>2017</strong>, Az.: 8 C 6/16<br />

O Grundstückseigentümer haften nur begrenzt<br />

für Wurzelschäden an der Kanalisation<br />

Inwieweit haften Grundstückseigentümer, wenn<br />

Baumwurzeln Schäden an der Kanalisation verursachen?<br />

Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in einem aktuellen Fall<br />

beschäftigen. Die Haftung besteht demnach nur<br />

in begrenztem Ausmaß. Die Karlsruher Richter<br />

urteilten, dass private Eigentümer nicht regelmäßig<br />

selbst die Kanalisation auf eine Verwurzelung<br />

überprüfen müssen. Allerdings müssen auch die<br />

Kommunen die Abwasserleitungen nur im Rahmen<br />

der ohnehin gebotenen Inspektionen überprüfen<br />

und bei Bedarf Verwurzelungen beseitigen.<br />

BGH, Urteil vom 24.08.<strong>2017</strong>, Az.: III ZR 574/166<br />

O Versicherungsmakler haften bei einer<br />

Hausrat-Unterversicherung nicht automatisch<br />

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat geurteilt,<br />

dass ein Versicherungsmakler für eine Unterversicherung<br />

nicht haftbar ist, wenn diese aufgrund<br />

von nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers<br />

zustande kam. Der Makler ist<br />

nicht verpflichtet, ungefragt zu prüfen, ob sich<br />

aufseiten des Versicherungsnehmers etwas ändert.<br />

Stattdessen ist in diesen Fällen der Versicherungsnehmer<br />

mitteilungspflichtig. Tut er dies<br />

nicht, haftet er und nicht der Makler.<br />

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 4 U 223/15<br />

56 3 / <strong>2017</strong>

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