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Immobilia 2015/02 - SVIT

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Fall von 1997 entschied das Bundesgericht,<br />

dass bei Hauslieferungen von Pizzas die<br />

Lieferung der Pizza «wichtiger» als die Pizza<br />

selber sei und die Pizza (inkl. Lieferung)<br />

16<br />

deshalb zum Normalsatz zu versteuern ist.<br />

Der nächste wichtige Entscheid hatte Auswirkungen<br />

auf alle Steuerpflichtigen: Das<br />

Bundesgericht musste entscheiden, ob die<br />

in der MWSTV in Art. 30 Abs. 2 geregelte<br />

Kürzung des Vorsteuerabzugs um 50%<br />

auf Unterkunft, Verpflegung und Getränken<br />

sowie auf Geschäftsreisen verfassungsmässig<br />

ist. Das Bundesgericht kam – wohl<br />

nicht zuletzt aus steuerlichen Überlegungen<br />

– zum Schluss, dass die Kürzung konform<br />

sei. Das Verfahren hatte in der Zwischenzeit<br />

aber bereits den Gesetzgeber auf<br />

den Plan gerufen. Per 1. Januar 1996 reduzierte<br />

sich die Beschränkung des Vorsteuerabzugs<br />

um 50% auf die Ausgaben<br />

für Verpflegung und Getränke. Überhaupt<br />

gaben die Gerichtsverfahren oft Anlass zu<br />

Gesetzes- oder Praxisänderungen. So geschehen<br />

u. a. bei den Mehrweggebinden,<br />

der Qualifikation der Verwaltungsratshonorare,<br />

der Besteuerung der Hauswarte<br />

und der Besteuerung der Leistungen der<br />

Ausgleichskassen.<br />

Mit Ausnahme des Entscheids zur<br />

Qualifikation der Verwaltungsratshonorare<br />

konnten die Anliegen der Steuerpflichtigen<br />

aber erst auf dem Weg der Änderung<br />

der gesetzlichen Grundlage realisiert<br />

werden. Das Bundesgericht entschied beispielsweise<br />

bei den Hauswarten, dass deren<br />

Leistungen als Arbeiten an Bauwerken<br />

zu qualifizieren seien, und deshalb waren<br />

sie als baugewerblicher Eigenverbrauch zu<br />

versteuern. Mit der Gesetzesänderung per<br />

1. Januar 2001 hielt das aMWSTG aber in<br />

Art. 9 Abs. 2 lit. a ausdrücklich fest, dass<br />

die Arbeiten der Hauswarte keinen Eigenverbrauch<br />

auslösen. Die vollständige<br />

Abschaffung des baugewerblichen Ei-<br />

genverbrauchs gelang aber erst mit der<br />

Inkraftsetzung der MWSTG auf den 1. Januar<br />

2010.<br />

Die Abgrenzung zu den hoheitlichen<br />

Tätigkeiten, die von der Steuer ausgenommen<br />

sind, kam mehrmals zur Entscheidung.<br />

Die Kaminfeger, Geometer, mit Raumplanungsaufgaben<br />

betraute Ingenieure sowie<br />

Entsorgungsbetriebe sahen sich als hoheitlich<br />

tätig und wollten ihre Umsätze von der<br />

Steuer ausgenommen behandelt haben. Eine<br />

Tätigkeit wird vom Bundesgericht aber<br />

nur unter stark einschränkenden Voraussetzungen<br />

als hoheitlich qualifiziert, sodass<br />

den Beschwerdeführern kein Erfolg<br />

beschieden war.<br />

*Dr. Niklaus Honauer<br />

Der Autor ist leitender Berater im Bereich<br />

Mehrwertsteuer und Partner von PwC<br />

Schweiz.<br />

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immobilia Februar <strong>2015</strong> | 41

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