2018-11-00
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Rechtsfragen · Bäderbetrieb | AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> 662<br />
u. a. davon ab, ob die Kosten des Auftrages<br />
ordnungsgemäß geschätzt worden<br />
sind.<br />
Grundsätzlich kommt eine Aufhebung<br />
der Vergabe u. a. wegen Vorliegens eines<br />
schweren Grundes in Betracht. Ein<br />
solcher Grund kann vorliegen, wenn<br />
das Vergabeverfahren zu keinem wirtschaftlich<br />
akzeptablen Ergebnis geführt<br />
hat. Dies setzt eine deutliche<br />
Überschreitung des durch den Auftraggeber<br />
geschätzten Auftragswertes<br />
voraus. Dies gilt aber nur, wenn die<br />
Kosten ordnungsgemäß geschätzt wurden.<br />
Die Vergabekammer des Bundes<br />
hat in ihrem Beschluss vom 15. Juni<br />
<strong>2018</strong> – VK 1-47/18 – ausgeführt, dass<br />
es dem Auftraggeber obliege, diesen<br />
Nachweis zu führen. Für eine ordnungsgemäße<br />
Kostenschätzung müsse er danach<br />
Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes<br />
Schätzungsergebnis erwarten<br />
lassen. Dabei begegne es keinen<br />
grundsätzlichen Bedenken, sich<br />
bei der Schätzung ebenfalls auf Einzelpreise<br />
aus Datenbanken zu beziehen.<br />
Allerdings müssten bei der Schätzung<br />
auch die über die Bauzeit naturgemäß<br />
anfallenden Risiken im Hinblick<br />
auf Preissteigerungen sowie der<br />
zusätzliche organisatorische Aufwand<br />
infolge einer Generalunternehmerleistung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Bei der Kostenschätzung ist eine sorgfältige<br />
und wirklichkeitsnahe Herangehensweise<br />
erforderlich. Der Auftraggeber<br />
erfüllt seine Darlegungs- und<br />
Beweislast für eine ordnungsgemäße<br />
Kostenschätzung nicht, wenn er sich<br />
bei deren Erstellung einzig auf Preise<br />
aus Datenbanken bezieht. Es muss immer<br />
der im Einzelfall konkret anfallende<br />
Aufwand betrachtet werden. Dabei<br />
sind auch zu erwartende Preissteigerungen<br />
über die Dauer des Projektes<br />
zu berücksichtigen. Zudem gilt zu beachten,<br />
dass sich die einschlägigen Datenbanken<br />
auf Werte aus der Vergangenheit<br />
beziehen.<br />
Hohe Anforderungen an<br />
Auftraggeber<br />
Die Entscheidung der Vergabekammer<br />
Südbayern vom 2. Januar <strong>2018</strong> – Z3-<br />
3-3194-1-47-08/17 – hat bestimmte<br />
Anforderungen an Auftraggeber in<br />
Vergabeverfahren weiter konkretisiert.<br />
1. Wesentliches Merkmal von Verhandlungsverfahren<br />
ist grundsätzlich, dass<br />
über die eingereichten Erstangebote<br />
verhandelt und den Bietern anschließend<br />
die Möglichkeit zur Einreichung<br />
finaler Angebote ermöglicht wird. Ausnahmsweise<br />
kann der öffentliche Auftraggeber<br />
den Auftrag aber auch auf<br />
der Grundlage der Erstangebote ver-