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2018-11-00

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Rechtsfragen · Bäderbetrieb | AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> 658<br />

Entwicklungen im Vergaberecht<br />

Aktuelle Entscheidungen und Tendenzen<br />

Rechtsanwalt Fin Winkelmann, LL. M., Zirngibl Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin<br />

Für Badbetreiber – als Kommune und/<br />

oder unter Einsatz von Fördermitteln<br />

– sowie für Architekten und Planer<br />

von Bädern ist die vergaberechtliche<br />

Rechtsprechung von großer Bedeutung.<br />

Denn sie bildet den Entscheidungsmaßstab<br />

in der Vergabepraxis.<br />

Dies gilt für die Gestaltung von Vergabeverfahren<br />

ebenso wie für deren<br />

Abwicklung. Die dabei drohenden Risiken<br />

reichen von zeitaufwendigen<br />

Nachprüfungsverfahren über unwirksam<br />

geschlossene Verträge bis zur<br />

Rückzahlung von Fördermitteln.<br />

Im Folgenden soll auf einige neue Entwicklungen<br />

hingewiesen werden, deren<br />

Beachtung von erheblicher Bedeutung<br />

sein kann.<br />

Erhöhte Schwellenwerte seit dem<br />

1. Januar <strong>2018</strong><br />

Seit dem 1. Januar <strong>2018</strong> gelten neue<br />

Schwellenwerte (netto) für EU-weite<br />

Vergabeverfahren (siehe Tabelle 1). Diese<br />

wurden gegenüber den bis dahin<br />

gültigen Schwellenwerten z. T. deutlich<br />

angehoben. So gilt für Bauaufträge<br />

ab dem Jahreswechsel ein Schwellenwert<br />

von 5,548 Mio. €. Dies bedeutet<br />

eine Steigerung von mehr als<br />

3<strong>00</strong> <strong>00</strong>0 € zum bis dahin noch gültigen<br />

Schwellenwert von 5,225 Mio. €.<br />

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge<br />

gilt ein Schwellenwert von 221 <strong>00</strong>0 €<br />

– im Vergleich zum vorherigen Schwellenwert<br />

von 209 <strong>00</strong>0 € eine Erhöhung<br />

um etwa 5,7 %. Durch Verweisung in<br />

§ 106 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)<br />

beanspruchen die<br />

neuen Schwellenwerte seit Jahresbeginn<br />

unmittelbar Geltung (Quelle: „ZL<br />

Aktuell Vergaberecht Spezial“, 2017).<br />

Vollständige e-Vergabe<br />

seit 18. Oktober <strong>2018</strong><br />

Bereits jetzt müssen bei EU-weiten Vergabeverfahren<br />

die Veröffentlichung<br />

von Bekanntmachungen und die Bereitstellung<br />

der Vergabeunterlagen<br />

elektronisch erfolgen. Für alle anderen<br />

Vorgänge greift die Pflicht zur elektronischen<br />

Kommunikation vollständig<br />

seit dem 18. Oktober <strong>2018</strong>. Dies betrifft<br />

insbesondere alle Vorgänge rund<br />

um die Bewerber- und Bieterinformation,<br />

den Zuschlag sowie die elektronische<br />

Abgabe von Teilnahmeanträgen<br />

und Angeboten. Um vor diesem<br />

Hintergrund das Vergabeverfahren<br />

transparent und effizient zu gestalten<br />

sowie die bestehenden Dokumentationspflichten<br />

zu erfüllen, empfiehlt es<br />

sich für den Auftraggeber, entweder<br />

auf der eigenen Web-Präsenz ein Vergabeportal<br />

einzurichten oder die Aufträge<br />

in ein bestehendes externes Vergabeportal<br />

der zahlreichen Anbieter<br />

einzustellen (Quelle: „ZL Aktuell Vergaberecht-Sondernewsletter“,<br />

01/<strong>2018</strong>;<br />

siehe auch AB 03/<strong>2018</strong>, S. 121).<br />

Umsetzung der<br />

Unterschwellenvergabeordnung<br />

(UVgO)<br />

Im Februar 2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung<br />

(UVgO)<br />

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen<br />

veröffentlicht. Das neue Regelwerk<br />

ersetzt die bisher geltende Ver-<br />

Auftragsart alt neu<br />

Bauaufträge 5.225.<strong>00</strong>0 € 5.548.<strong>00</strong>0 €<br />

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 209.<strong>00</strong>0 € 221.<strong>00</strong>0 €<br />

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich,<br />

Verteidigung/Sicherheit)<br />

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste<br />

Bundesbehörden)<br />

418.<strong>00</strong>0 € 443.<strong>00</strong>0 €<br />

135.<strong>00</strong>0 € 144.<strong>00</strong>0 €<br />

j Tabelle 1: Die neuen Schwellenwerte (netto) für EU-weite Vergabeverfahren; Quelle: Bekanntmachung<br />

im Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2017, BAnz AT 29.12.2017 B1 (abrufbar<br />

unter: www.bundesanzeiger.de)

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