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2018-11-00

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661 AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> | Bäderbetrieb · Rechtsfragen<br />

hene Platz wird in aller Regel ausreichend<br />

sein.<br />

Haftung von Bauüberwachern bei<br />

fehlerhaften Vergaben<br />

Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung<br />

des OLG Düsseldorf vom<br />

25. August 2015 mit dem Aktenzeichen<br />

23 U 13/13 erregte große Aufmerksamkeit<br />

in der Vergabepraxis.<br />

Erhalten private Unternehmen im Rahmen<br />

einer institutionellen oder einer<br />

Projektförderung staatliche Fördermittel,<br />

so werden diese regelmäßig mit Nebenbestimmungen<br />

versehen, die den<br />

Bauherren zur Beachtung vergaberechtlicher<br />

Vorschriften verpflichten.<br />

Kommt der Zuwendungsempfänger<br />

dieser Nebenbestimmung nicht nach,<br />

droht je nach Schwere des vergaberechtlichen<br />

Verstoßes die komplette<br />

oder teilweise Rückforderung der gewährten<br />

Zuwendungen durch den Fördermittelgeber.<br />

Diese Verpflichtung zur<br />

Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften<br />

gilt auch für das im Rahmen<br />

der Bauüberwachung tätige Architektur-<br />

oder Ingenieurbüro.<br />

Das Gericht hat insofern ausgeführt,<br />

dass der bauleitende Ingenieur auf<br />

Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber<br />

haftet, wenn auf seine Empfehlung<br />

hin im Rahmen der Leistungsphase<br />

8 erforderlich werdende nachträgliche<br />

Leistungen vergaberechtswidrig<br />

freihändig vergeben werden<br />

und der Auftraggeber deshalb die ihm<br />

für das Bauvorhaben gewährten Zuschüsse<br />

zurückerstatten muss. Die Haftung<br />

kann im Übrigen bereits auf einer<br />

pflichtwidrig unterlassenen Dokumentation<br />

der relevanten Entscheidungen<br />

beruhen.<br />

Mit der Bauüberwachung beauftragten<br />

Architekten- und Ingenieurbüros<br />

ist somit anzuraten, gerade im Fall der<br />

fördermittelrechtlichen Relevanz des<br />

Bauvorhabens, die Vorgaben des Vergaberechts<br />

genau zu prüfen und einzuhalten.<br />

Dies gilt im besonderen Maße<br />

auch für Nachträge jeglicher Art,<br />

die eine vergaberechtliche Relevanz<br />

haben können. Zudem sind alle relevanten<br />

Entscheidungen, Verfahrensschritte,<br />

maßgebende Feststellungen<br />

und Entscheidungsbegründungen in<br />

einem Vergabevermerk, Bautagebuch<br />

o. Ä. nachvollziehbar festzuhalten<br />

(Quelle: „ZL Aktuell Vergaberecht-<br />

Newsletter“, 03/<strong>2018</strong>).<br />

Aufhebung setzt ordnungsgemäße<br />

Kostenschätzung voraus<br />

In Zeiten voller Auftragsbücher erhalten<br />

öffentliche Auftraggeber tendenziell<br />

weniger Angebote für ihre ausgeschriebenen<br />

Projekte. Teilweise liegen<br />

diese auch noch über dem erwarteten<br />

Kostenrahmen. Für Auftraggeber stellt<br />

sich dann häufig die Frage, ob das Vergabeverfahren<br />

rechtmäßig aufgehoben<br />

werden kann. Die Antwort hierzu hängt

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