2018-11-00
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661 AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> | Bäderbetrieb · Rechtsfragen<br />
hene Platz wird in aller Regel ausreichend<br />
sein.<br />
Haftung von Bauüberwachern bei<br />
fehlerhaften Vergaben<br />
Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung<br />
des OLG Düsseldorf vom<br />
25. August 2015 mit dem Aktenzeichen<br />
23 U 13/13 erregte große Aufmerksamkeit<br />
in der Vergabepraxis.<br />
Erhalten private Unternehmen im Rahmen<br />
einer institutionellen oder einer<br />
Projektförderung staatliche Fördermittel,<br />
so werden diese regelmäßig mit Nebenbestimmungen<br />
versehen, die den<br />
Bauherren zur Beachtung vergaberechtlicher<br />
Vorschriften verpflichten.<br />
Kommt der Zuwendungsempfänger<br />
dieser Nebenbestimmung nicht nach,<br />
droht je nach Schwere des vergaberechtlichen<br />
Verstoßes die komplette<br />
oder teilweise Rückforderung der gewährten<br />
Zuwendungen durch den Fördermittelgeber.<br />
Diese Verpflichtung zur<br />
Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften<br />
gilt auch für das im Rahmen<br />
der Bauüberwachung tätige Architektur-<br />
oder Ingenieurbüro.<br />
Das Gericht hat insofern ausgeführt,<br />
dass der bauleitende Ingenieur auf<br />
Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber<br />
haftet, wenn auf seine Empfehlung<br />
hin im Rahmen der Leistungsphase<br />
8 erforderlich werdende nachträgliche<br />
Leistungen vergaberechtswidrig<br />
freihändig vergeben werden<br />
und der Auftraggeber deshalb die ihm<br />
für das Bauvorhaben gewährten Zuschüsse<br />
zurückerstatten muss. Die Haftung<br />
kann im Übrigen bereits auf einer<br />
pflichtwidrig unterlassenen Dokumentation<br />
der relevanten Entscheidungen<br />
beruhen.<br />
Mit der Bauüberwachung beauftragten<br />
Architekten- und Ingenieurbüros<br />
ist somit anzuraten, gerade im Fall der<br />
fördermittelrechtlichen Relevanz des<br />
Bauvorhabens, die Vorgaben des Vergaberechts<br />
genau zu prüfen und einzuhalten.<br />
Dies gilt im besonderen Maße<br />
auch für Nachträge jeglicher Art,<br />
die eine vergaberechtliche Relevanz<br />
haben können. Zudem sind alle relevanten<br />
Entscheidungen, Verfahrensschritte,<br />
maßgebende Feststellungen<br />
und Entscheidungsbegründungen in<br />
einem Vergabevermerk, Bautagebuch<br />
o. Ä. nachvollziehbar festzuhalten<br />
(Quelle: „ZL Aktuell Vergaberecht-<br />
Newsletter“, 03/<strong>2018</strong>).<br />
Aufhebung setzt ordnungsgemäße<br />
Kostenschätzung voraus<br />
In Zeiten voller Auftragsbücher erhalten<br />
öffentliche Auftraggeber tendenziell<br />
weniger Angebote für ihre ausgeschriebenen<br />
Projekte. Teilweise liegen<br />
diese auch noch über dem erwarteten<br />
Kostenrahmen. Für Auftraggeber stellt<br />
sich dann häufig die Frage, ob das Vergabeverfahren<br />
rechtmäßig aufgehoben<br />
werden kann. Die Antwort hierzu hängt