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2018-11-00

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663 AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> | Bäderbetrieb · Rechtsfragen<br />

geben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Dies ist aber<br />

nur zulässig, wenn er sich dies bereits in der Auftragsbekanntmachung<br />

oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung<br />

ausdrücklich vorbehalten hat. Erklärt er dies<br />

nicht, so muss er nach Abgabe der Erstangebote in Verhandlungen<br />

eintreten und den Bietern die Einreichung finaler<br />

Angebote ermöglichen.<br />

Die Vergabekammer hat klargestellt, dass dies entsprechend<br />

gelte, wenn bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen<br />

im Verhandlungsverfahren zwar nicht „verhandelt“<br />

wird, aber die Inhalte einer Präsentation und das Auftreten<br />

der Bieter im Präsentationstermin bewertet werden.<br />

Auch in diesem Fall müsse den Bietern grundsätzlich die<br />

Einreichung finaler Angebote ermöglicht werden. Wenn<br />

die Erstangebote der Bieter lediglich in der Form ihrer Präsentation<br />

sogleich bewertet werden, finde kein Verhandeln<br />

über die Erstangebote statt, was aber ausdrücklich anzukündigen<br />

sei.<br />

Auch wenn in der Praxis bei HOAI-Leistungen eine Verhandlung<br />

über den Preis aufgrund der Preisbindung regelmäßig<br />

keinen Sinn macht, können sich im Zuge der Präsentation<br />

neue Punkte oder Unklarheiten ergeben, welche<br />

die Abgabe eines neuen finalen Angebotes erfordern. Es<br />

ist jedenfalls zu empfehlen, mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />

die Bewerber darauf hinzuweisen, ob das<br />

Erstangebot als verbindliches Angebot einzureichen ist,<br />

auf das ggf. bereits ein Zuschlag erteilt werden kann.<br />

2. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht das Verbot der<br />

Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Während<br />

die Zuschlagskriterien die konkret angebotene Leistung<br />

anhand ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten, ist die Eignungsprüfung<br />

unternehmensbezogen.<br />

In der gegenständlichen Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen<br />

wurden Zuschlagskriterien aufgestellt, die vom Bieter<br />

eine Darstellung der geplanten Leistungserbringung anhand<br />

von Referenzprojekten verlangt. Die Vergabekammer<br />

hielt dieses Vorgehen für problematisch. Sie führte aus,<br />

dass Zuschlagskriterien einen Bezug zu der zu vergebenden<br />

Leistung haben müssten. Dieser Bezug sei zweifelhaft,<br />

wenn die angebotene Leistung anhand der Darstellung von<br />

Referenzprojekten bewertet werden soll. Ein Verstoß läge<br />

insbesondere vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf Bezüge<br />

zur Leistung fehle oder nicht gemäß § 58 Abs. 2<br />

Nr. 2 VgV Organisation, Qualifikation und Erfahrung des<br />

konkret für die Auftragsausführung eingesetzten Personales<br />

bewertet wird. Die Darstellung der planerischen Vorgehensweise<br />

anhand von anderen vergleichbaren Projekten<br />

beträfe eher die Eignung der Bieter, nämlich, wie das Planungsbüro<br />

üblicherweise vorgehe.<br />

Auf Referenzen des Unternehmens sollte grundsätzlich nur<br />

im Rahmen der Eignungsprüfung zurückgegriffen werden.<br />

Wenn die angebotene Leistung anhand von Referenzen bewertet<br />

werden soll, so sollte dies nur mit ausdrücklichem<br />

Bezug auf die angebotene Leistung oder auf das konkret<br />

mit der Auftragsausführung eingesetzte Personal erfolgen.<br />

3. Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Angebote<br />

von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers<br />

gemeinsam durchgeführt. In dem der Entscheidung<br />

zu Grunde liegenden Sachverhalt wurden die Angebote<br />

von Mitarbeitern eines mit der Durchführung der Vergabe<br />

beauftragten Planungsbüros geöffnet. Dies stellt nach<br />

Ansicht der Vergabekammer einen Verstoß gegen das Vergaberecht<br />

dar. Angesichts des Zweckes des § 55 Abs. 2 VgV,<br />

durch ein formalisiertes Verfahren mit Vier-Augen-Prinzip<br />

Manipulationen bei der Angebotsöffnung zu erschweren,<br />

könne sowohl die Öffnung der Teilnahmeanträge als<br />

auch der Honorarangebote nicht vollständig an einen Dritten<br />

übertragen werden, sondern sei vom Auftraggeber<br />

selbst durchzuführen.<br />

Bei der Angebotsöffnung sollte darauf geachtet werden,<br />

dass immer auch ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend<br />

ist (Quelle: „ZL Aktuell Vergaberecht-Newsletter“,<br />

02/<strong>2018</strong>).<br />

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