2018-11-00
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
663 AB Archiv des Badewesens <strong>11</strong>/<strong>2018</strong> | Bäderbetrieb · Rechtsfragen<br />
geben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Dies ist aber<br />
nur zulässig, wenn er sich dies bereits in der Auftragsbekanntmachung<br />
oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung<br />
ausdrücklich vorbehalten hat. Erklärt er dies<br />
nicht, so muss er nach Abgabe der Erstangebote in Verhandlungen<br />
eintreten und den Bietern die Einreichung finaler<br />
Angebote ermöglichen.<br />
Die Vergabekammer hat klargestellt, dass dies entsprechend<br />
gelte, wenn bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen<br />
im Verhandlungsverfahren zwar nicht „verhandelt“<br />
wird, aber die Inhalte einer Präsentation und das Auftreten<br />
der Bieter im Präsentationstermin bewertet werden.<br />
Auch in diesem Fall müsse den Bietern grundsätzlich die<br />
Einreichung finaler Angebote ermöglicht werden. Wenn<br />
die Erstangebote der Bieter lediglich in der Form ihrer Präsentation<br />
sogleich bewertet werden, finde kein Verhandeln<br />
über die Erstangebote statt, was aber ausdrücklich anzukündigen<br />
sei.<br />
Auch wenn in der Praxis bei HOAI-Leistungen eine Verhandlung<br />
über den Preis aufgrund der Preisbindung regelmäßig<br />
keinen Sinn macht, können sich im Zuge der Präsentation<br />
neue Punkte oder Unklarheiten ergeben, welche<br />
die Abgabe eines neuen finalen Angebotes erfordern. Es<br />
ist jedenfalls zu empfehlen, mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
die Bewerber darauf hinzuweisen, ob das<br />
Erstangebot als verbindliches Angebot einzureichen ist,<br />
auf das ggf. bereits ein Zuschlag erteilt werden kann.<br />
2. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht das Verbot der<br />
Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Während<br />
die Zuschlagskriterien die konkret angebotene Leistung<br />
anhand ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten, ist die Eignungsprüfung<br />
unternehmensbezogen.<br />
In der gegenständlichen Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen<br />
wurden Zuschlagskriterien aufgestellt, die vom Bieter<br />
eine Darstellung der geplanten Leistungserbringung anhand<br />
von Referenzprojekten verlangt. Die Vergabekammer<br />
hielt dieses Vorgehen für problematisch. Sie führte aus,<br />
dass Zuschlagskriterien einen Bezug zu der zu vergebenden<br />
Leistung haben müssten. Dieser Bezug sei zweifelhaft,<br />
wenn die angebotene Leistung anhand der Darstellung von<br />
Referenzprojekten bewertet werden soll. Ein Verstoß läge<br />
insbesondere vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf Bezüge<br />
zur Leistung fehle oder nicht gemäß § 58 Abs. 2<br />
Nr. 2 VgV Organisation, Qualifikation und Erfahrung des<br />
konkret für die Auftragsausführung eingesetzten Personales<br />
bewertet wird. Die Darstellung der planerischen Vorgehensweise<br />
anhand von anderen vergleichbaren Projekten<br />
beträfe eher die Eignung der Bieter, nämlich, wie das Planungsbüro<br />
üblicherweise vorgehe.<br />
Auf Referenzen des Unternehmens sollte grundsätzlich nur<br />
im Rahmen der Eignungsprüfung zurückgegriffen werden.<br />
Wenn die angebotene Leistung anhand von Referenzen bewertet<br />
werden soll, so sollte dies nur mit ausdrücklichem<br />
Bezug auf die angebotene Leistung oder auf das konkret<br />
mit der Auftragsausführung eingesetzte Personal erfolgen.<br />
3. Gemäß § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Angebote<br />
von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers<br />
gemeinsam durchgeführt. In dem der Entscheidung<br />
zu Grunde liegenden Sachverhalt wurden die Angebote<br />
von Mitarbeitern eines mit der Durchführung der Vergabe<br />
beauftragten Planungsbüros geöffnet. Dies stellt nach<br />
Ansicht der Vergabekammer einen Verstoß gegen das Vergaberecht<br />
dar. Angesichts des Zweckes des § 55 Abs. 2 VgV,<br />
durch ein formalisiertes Verfahren mit Vier-Augen-Prinzip<br />
Manipulationen bei der Angebotsöffnung zu erschweren,<br />
könne sowohl die Öffnung der Teilnahmeanträge als<br />
auch der Honorarangebote nicht vollständig an einen Dritten<br />
übertragen werden, sondern sei vom Auftraggeber<br />
selbst durchzuführen.<br />
Bei der Angebotsöffnung sollte darauf geachtet werden,<br />
dass immer auch ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend<br />
ist (Quelle: „ZL Aktuell Vergaberecht-Newsletter“,<br />
02/<strong>2018</strong>).<br />
Zi j<br />
Rutschen Sie nur noch dort, wo Sie<br />
es auch wirklich wollen!<br />
Schützen Sie sich mit AntiSlide,<br />
dann ist Ausrutschen dauerhaft Vergangenheit.<br />
Vom Beckenrand über den Wellnessbereich zur<br />
Umkleide und jedem rutschigen Boden -<br />
Mit AntiSlide wird jede Oberfläche garantiert<br />
rutschsicher und die Optik bleibt erhalten.<br />
Kontaktieren Sie uns für Muster und Angebote:<br />
Tel: 0721 – 915 814 92<br />
info@antislide.de – www.antislide.de