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SHE works! - Zeit zum Umdenken - New Work

ZEIT ZUM UMDENKEN – NEW WORK Zum Thema New Work und Digitalisierung haben wir Autorinnen und Autoren zu Wort kommen lassen, für die diese Themen mittlerweile Alltag sind: Ali Mahlodji, Seite 10, Ulrike Stahl, Seite 16, und Deborah Szepessy, Seite 20. Doch bevor wir in die New Work so richtig einsteigen, haben wir Maria von Welser, ARD-Korrespondentin, Gründerin und Moderatorin von Mona Lisa gebeten, uns einen Ausblick auf 2019 zu geben. Sie hat klare Worte gefunden über die aktuelle Situation von Frauen in Deutschland – auf politischer und gesellschaftlicher Ebene, Seite 6. Ähnlich deutlich wird auch Leonore Boscher, Beraterin für Kliniken bei Unternehmensplanung und Betriebsorganisation. Auch hier herrscht ein deutliches Ungleichgewicht. Seite 58. Das nächste Magazin erscheint übrigens Anfang April 2019 mit dem Thema “Humanismus 4.0”.

ZEIT ZUM UMDENKEN – NEW WORK

Zum Thema New Work und Digitalisierung haben wir Autorinnen und Autoren zu Wort kommen lassen, für die diese Themen mittlerweile Alltag sind: Ali Mahlodji, Seite 10, Ulrike Stahl, Seite 16, und Deborah Szepessy, Seite 20.

Doch bevor wir in die New Work so richtig einsteigen, haben wir Maria von Welser, ARD-Korrespondentin, Gründerin und Moderatorin von Mona Lisa gebeten, uns einen Ausblick auf 2019 zu geben. Sie hat klare Worte gefunden über die aktuelle Situation von Frauen in Deutschland – auf politischer und gesellschaftlicher Ebene, Seite 6.

Ähnlich deutlich wird auch Leonore Boscher, Beraterin für Kliniken bei Unternehmensplanung und Betriebsorganisation. Auch hier herrscht ein deutliches Ungleichgewicht. Seite 58.

Das nächste Magazin erscheint übrigens Anfang April 2019 mit dem Thema “Humanismus 4.0”.

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Unternehmensverkauf - Folgen für die<br />

bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

Von Ines Heydasch - Rechtsanwältin und Partnerin bei Buse, Heberer, Fromm<br />

Bei einem Unternehmensverkauf stellt sich<br />

häufig die Frage, welche Folgen ein solcher<br />

Verkauf für die im Unternehmen beschäftigten<br />

Arbeitnehmer mit sich bringt und welche Rechte<br />

ihnen zustehen. Damit befasst sich unser<br />

nachstehendes Interview.<br />

Frau Heydasch, wenn der Arbeitgeber sein<br />

Unternehmen an Dritte verkauft, verlieren dann<br />

die im Unternehmen beschäftigten<br />

Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz?<br />

Nein, grundsätzlich nicht. Der Käufer oder<br />

Erwerber eines Unternehmens darf die im<br />

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nicht<br />

einfach sozusagen auf die Straße setzen. Vielmehr<br />

stellt ein solcher Unternehmensverkauf in der<br />

Regel einen sogenannten Betriebsübergang nach<br />

§ 613 a Abs. 1 BGB dar. Diese Regelung bestimmt,<br />

dass dann, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil<br />

durch Rechtsgeschäft- wie beispielsweise durch<br />

einen Verkauf - auf einen anderen Inhaber<br />

übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus<br />

den im <strong>Zeit</strong>punkt des Übergangs bestehenden<br />

Arbeitsverhältnissen eintritt.<br />

Der Übergang eines Betriebsteils eines Betriebes<br />

steht für die im Betriebsteil beschäftigten<br />

Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Als<br />

Betriebsteile sind Dach der Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts (BAG) selbstständig<br />

abgrenzbare organisatorische Einheiten zu<br />

verstehen, mit denen innerhalb des<br />

Gesamtzwecks des Betriebs ein Teilzweck verfolgt<br />

wird. Dies kann ein bestimmter Geschäftsbereich<br />

innerhalb eines Unternehmens sein, so<br />

beispielsweise eine Abteilung eines<br />

Industrieunternehmens. Die Arbeitsverhältnisse<br />

gehen also unverändert kraft dieser gesetzlichen<br />

Regelung vom bisherigen Arbeitgeber auf den<br />

Erwerber des Betriebs oder Betriebsteils über. Die<br />

Rechtsfolgen des § 613a BGB sind gesetzlich<br />

zwingend und nicht abdingbar.<br />

Ist mit jedem Unternehmensverkauf ein<br />

Betriebsübergang verbunden?<br />

Nein, es kommt auf die Form des Verkaufs an. Zu<br />

unterscheiden sind zwei Formen des<br />

Unternehmensverkaufs, nämlich der sogenannte<br />

„Share Deal“ und der „Asset Deal“. Bei einem<br />

„Share Deal“ erwirbt der Käufer die<br />

Gesellschafteranteile einer Personen- oder<br />

Kapitalgesellschaft, so beispielsweise die<br />

GmbH-Anteile der GmbH, die das Unternehmen<br />

betreibt und Arbeitgeber der dort beschäftigten<br />

Arbeitnehmer ist.<br />

In diesem Fall findet lediglich ein Gesellschafterbzw.<br />

Inhaberwechsel bei Fortbestand der<br />

Gesellschaft und folglich des Arbeitgebers statt.<br />

Anders ist die Rechtslage aber bei einem „Asset<br />

Deal“, bei dem der Erwerber nicht<br />

Gesellschaftsanteile erwirbt, sondern einzelne<br />

<strong>zum</strong> Betrieb gehörende Wirtschaftsgüter<br />

(Betriebsmittel), wie beispielsweise Inventar,<br />

Gebäude, Produktionsmaschinen,<br />

Kundenbeziehungen, Grundstücke, etc., die im<br />

Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber<br />

übertragen werden. Der „Asset Deal“ hat<br />

weitreichende arbeitsrechtliche Folgen, so kann er<br />

auch den Tatbestand eines Betriebs(teil)<br />

übergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB erfüllen.<br />

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