SchlossMagazin Augsburg Schwaben + Fünfseenland Dezember 2020
SchlossMagazin Augsburg-Schwaben + Fünfseenland. Menschen, Orte, Leidenschaften. Das Lifestyle-Magazin aus der Region für die Region.
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| CORONA IM URLAUB | WIRTSCHAFT & FINANZEN | 41<br />
CORONA IM URLAUB –<br />
UND JETZT?<br />
Wann die Versicherung zahlt<br />
Die Zahl der Corona-Infektionen ist auf<br />
einem hohen Niveau. Viele gefragte Urlaubsregionen<br />
zählen wieder zu den Risikogebieten.<br />
Was passiert, wenn man im<br />
Ausland an COVID-19 erkrankt? Wann kann<br />
eine Auslandsreisekrankenversicherung für<br />
die entstehenden Kosten aufkommen?<br />
FOTO zigres/stock.adobe.com/gothaer AG/akz-o<br />
Eine Corona-Infektion zieht eine Behandlung nach sich; im<br />
akuten Fall kann sogar ein Aufenthalt in einer Intensivstation<br />
notwendig oder gar ein Rücktransport angeordnet<br />
werden. Schnell kommen hohe Kosten auf den Urlauber zu.<br />
Auslandskranken-und Reiserücktrittsversicherungen übernehmen<br />
für Urlauber normalerweise die Kosten bei Problemen.<br />
Doch gilt das in der Corona-Pandemie auch für eine bestehende<br />
oder erneute Reisewarnung?<br />
dass es eine neue Reisewarnung gibt, haben Versicherte schlechte<br />
Karten bei einer freiwilligen Stornierung der Reise. Denn die<br />
Reiserücktrittsversicherung zahlt Stornogebühren nur dann,<br />
wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder<br />
durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit verhindert ist, erklärt die Verbraucherzentrale<br />
Hamburg. Keiner der am Markt angebotenen Reiserücktrittstarife<br />
übernimmt nach Informationen des Bundes der Versicherten<br />
hingegen Stornokosten, wenn Urlauber rein aus Angst einen<br />
Reisevertrag wieder kündigen.<br />
Erneute Reisewarnung: Versicherungen müssen nicht zahlen<br />
Wenn für bestimmte Länder die Reisewarnung zwar zunächst<br />
aufgehoben, nach einiger Zeit aber wieder neu ausgesprochen<br />
wird, so schützt die Reiserücktrittversicherung nicht. Reisewarnungen<br />
seien grundsätzlich nicht versichert, so der Bund der Versicherten.<br />
Das gilt auch dann, wenn man eine Reise abbrechen<br />
muss, ohne dass etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung des<br />
Bei Reisewarnung<br />
Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende<br />
Land, so schließen die Tarife der Auslandskrankenversicherungen<br />
in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, erklärt<br />
der Bund der Versicherten (BdV). Gibt es keine Reisewarnung,<br />
lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien<br />
ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im<br />
Falle einer Covid-19-Erkrankung. Immerhin: Häufig sei ein „medizinisch<br />
notwendiger Rücktransport“ in die Heimat versichert, so der<br />
BdV. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein<br />
zwar nicht notwendiger, aber zumindest „medizinisch sinnvoller<br />
Rücktransport“ abgesichert sein. Den Angaben zufolge übernimmt<br />
eine Auslandskrankenversicherung außerdem die Kosten<br />
für einen Coronatest, wenn Behörden oder Ärzte ihn anordnen. Es<br />
kann sich für gesetzlich Versicherte unter Umständen auch lohnen,<br />
bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten<br />
im Ausland übernehmen: Der Bund der Versicherten<br />
spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen im<br />
EU-Ausland bezahlt werden könnten.<br />
Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei steigenden Fallzahlen<br />
In dem Fall, dass im gewählten Urlaubsland bis zum Reisebeginn<br />
die Zahl der Corona-Fälle wieder stark ansteigen sollte, ohne<br />
Reisenden vorliegt, die seinen Rücktransport gerechtfertigt. Auch<br />
die Auslandskrankenversicherung für Reisende greift nicht, wenn<br />
man bei einer neuen Reisewarnung vorzeitig zurück in die Heimat<br />
möchte. Ausnahmen dafür gelten nur dann, wenn die Rückreise in<br />
einem Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung steht.<br />
Wer schon krank ist, bekommt kein Geld<br />
Eine Auslandsreisekrankenversicherung greift generell nur,<br />
wenn der Krankheitsfall im Ausland eintritt. Wer dagegen mit<br />
einer ärztlich diagnostizierten COVID-19-Erkrankung ins Ausland<br />
reist und sich dann dort in ärztliche Behandlung begibt,<br />
bleibt auf den Kosten sitzen. Allerdings ist sicher auch aus<br />
rein gesundheitlichen Aspekten dringend davon abzuraten,<br />
erkrankt zu verreisen. #<br />
QUELLE Gothaer, DPA/TMN