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SchlossMagazin Augsburg Schwaben + Fünfseenland Dezember 2020

SchlossMagazin Augsburg-Schwaben + Fünfseenland. Menschen, Orte, Leidenschaften. Das Lifestyle-Magazin aus der Region für die Region.

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| CORONA IM URLAUB | WIRTSCHAFT & FINANZEN | 41<br />

CORONA IM URLAUB –<br />

UND JETZT?<br />

Wann die Versicherung zahlt<br />

Die Zahl der Corona-Infektionen ist auf<br />

einem hohen Niveau. Viele gefragte Urlaubsregionen<br />

zählen wieder zu den Risikogebieten.<br />

Was passiert, wenn man im<br />

Ausland an COVID-19 erkrankt? Wann kann<br />

eine Auslandsreisekrankenversicherung für<br />

die entstehenden Kosten aufkommen?<br />

FOTO zigres/stock.adobe.com/gothaer AG/akz-o<br />

Eine Corona-Infektion zieht eine Behandlung nach sich; im<br />

akuten Fall kann sogar ein Aufenthalt in einer Intensivstation<br />

notwendig oder gar ein Rücktransport angeordnet<br />

werden. Schnell kommen hohe Kosten auf den Urlauber zu.<br />

Auslandskranken-und Reiserücktrittsversicherungen übernehmen<br />

für Urlauber normalerweise die Kosten bei Problemen.<br />

Doch gilt das in der Corona-Pandemie auch für eine bestehende<br />

oder erneute Reisewarnung?<br />

dass es eine neue Reisewarnung gibt, haben Versicherte schlechte<br />

Karten bei einer freiwilligen Stornierung der Reise. Denn die<br />

Reiserücktrittsversicherung zahlt Stornogebühren nur dann,<br />

wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder<br />

durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit verhindert ist, erklärt die Verbraucherzentrale<br />

Hamburg. Keiner der am Markt angebotenen Reiserücktrittstarife<br />

übernimmt nach Informationen des Bundes der Versicherten<br />

hingegen Stornokosten, wenn Urlauber rein aus Angst einen<br />

Reisevertrag wieder kündigen.<br />

Erneute Reisewarnung: Versicherungen müssen nicht zahlen<br />

Wenn für bestimmte Länder die Reisewarnung zwar zunächst<br />

aufgehoben, nach einiger Zeit aber wieder neu ausgesprochen<br />

wird, so schützt die Reiserücktrittversicherung nicht. Reisewarnungen<br />

seien grundsätzlich nicht versichert, so der Bund der Versicherten.<br />

Das gilt auch dann, wenn man eine Reise abbrechen<br />

muss, ohne dass etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung des<br />

Bei Reisewarnung<br />

Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende<br />

Land, so schließen die Tarife der Auslandskrankenversicherungen<br />

in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, erklärt<br />

der Bund der Versicherten (BdV). Gibt es keine Reisewarnung,<br />

lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien<br />

ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im<br />

Falle einer Covid-19-Erkrankung. Immerhin: Häufig sei ein „medizinisch<br />

notwendiger Rücktransport“ in die Heimat versichert, so der<br />

BdV. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein<br />

zwar nicht notwendiger, aber zumindest „medizinisch sinnvoller<br />

Rücktransport“ abgesichert sein. Den Angaben zufolge übernimmt<br />

eine Auslandskrankenversicherung außerdem die Kosten<br />

für einen Coronatest, wenn Behörden oder Ärzte ihn anordnen. Es<br />

kann sich für gesetzlich Versicherte unter Umständen auch lohnen,<br />

bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten<br />

im Ausland übernehmen: Der Bund der Versicherten<br />

spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen im<br />

EU-Ausland bezahlt werden könnten.<br />

Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei steigenden Fallzahlen<br />

In dem Fall, dass im gewählten Urlaubsland bis zum Reisebeginn<br />

die Zahl der Corona-Fälle wieder stark ansteigen sollte, ohne<br />

Reisenden vorliegt, die seinen Rücktransport gerechtfertigt. Auch<br />

die Auslandskrankenversicherung für Reisende greift nicht, wenn<br />

man bei einer neuen Reisewarnung vorzeitig zurück in die Heimat<br />

möchte. Ausnahmen dafür gelten nur dann, wenn die Rückreise in<br />

einem Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung steht.<br />

Wer schon krank ist, bekommt kein Geld<br />

Eine Auslandsreisekrankenversicherung greift generell nur,<br />

wenn der Krankheitsfall im Ausland eintritt. Wer dagegen mit<br />

einer ärztlich diagnostizierten COVID-19-Erkrankung ins Ausland<br />

reist und sich dann dort in ärztliche Behandlung begibt,<br />

bleibt auf den Kosten sitzen. Allerdings ist sicher auch aus<br />

rein gesundheitlichen Aspekten dringend davon abzuraten,<br />

erkrankt zu verreisen. #<br />

QUELLE Gothaer, DPA/TMN

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