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8<br />

BUNDESSOZIALGERICHT: KRANKENKASSEN SIND<br />

VERPFLICHTET, FÜR ZEITEN DER SCHWANGERSCHAFT/<br />

MUTTERSCHAFT ARBEITGEBERANTEILE ZUR<br />

BERUFSSTÄNDISCHEN VERSORGUNG ZU ERSTATTEN<br />

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 10.05.2005 –<br />

B 1 KR 22/03 R – entschieden, dass zu den nach § 10 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) zu erstattenden<br />

und auf das Arbeitsentgelt entfallenden „Arbeitgeberanteilen<br />

an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung“ bei<br />

weiblichen Beschäftigten, die sich gemäß § 6 Abs 1. Satz 1<br />

Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht haben<br />

befreien lassen und Pflichtmitglied eines berufsständischen<br />

Versorgungswerkes sind, auch Beiträge zum Versorgungswerk,<br />

die der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu tragen<br />

hat, gehören.<br />

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Klage eines<br />

Zahnarztes, der als Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten<br />

Arbeitnehmer am Umlageverfahren nach § 14 LFZG<br />

teilnimmt. Er beschäftigte dabei u. a. auch eine Zahnärztin,<br />

die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit<br />

war. Der Zahnarzt leistete für die angestellte Zahnärztin Beiträge<br />

zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie einen Zuschuss gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI zum berufsständischen<br />

Versorgungswerk. Vom 01.06.1999 bestanden<br />

für die angestellte Zahnärztin wegen Schwangerschaft/<br />

Mutterschaft Beschäftigungsverbote. Auf Antrag des Klägers<br />

auf Erstattung der ihm insoweit für die angestellte<br />

Zahnärztin entstandenen Aufwendungen erstattete ihm die<br />

beklagte Krankenkasse für die streitige Zeit nur das Bruttoarbeitsentgelt<br />

sowie die gezahlten Arbeitgeberanteile zur<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, hingegen<br />

lehnte sie es ab, ihm auch Arbeitgeberanteile zum berufsständischen<br />

Versorgungswerk zu erstatten. Nachdem die Vorinstanzen<br />

die Klage abgewiesen hatten, gab das BSG dem<br />

klagenden Zahnarzt nunmehr Recht.<br />

Das BSG begründet die Erstattungspflicht der Krankenkasse<br />

damit, dass der Erstattungsanspruch als umlagefinanzierte<br />

Leistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit seinen Umlagepflichten<br />

gewürdigt werden müsse, die nach § 14 Abs. 2<br />

S. 2 LFZG in gleicher Weise eingriffen, wenn keine rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung ausgeübt werde. Das<br />

Sicherungsbedürfnis des Arbeitgebers und ein Schutzbedürfnis<br />

für Betroffene - insbesondere junge Frauen - bestehe<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 7/05<br />

auch, wenn Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk<br />

gezahlt werden müssten. Das BSG verweist des<br />

weiteren auf die Gesetzesbegründung zum RÜG, die davon<br />

ausgehe, dass entsprechende Arbeitnehmer in den alten<br />

Bundesländern vor Schaffung des § 172 Abs. 2 SGB VI gegen<br />

ihren Arbeitgeber durchgehend einen tarifvertraglichen<br />

Anspruch auf einen solchen Arbeitgeberanteil gehabt<br />

hätten. Da diese Zuwendungen als Teile des Arbeitsentgelts<br />

erstattungsfähig gewesen wären und eine Verschlechterung<br />

der Rechtslage nicht gewollt gewesen sei, könne es sich für<br />

den Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz leistungsrechtlich<br />

nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch<br />

auf den Arbeitgeberanteil durch das SGB Vl verselbständigt<br />

wurde. Eine gegenteilige Auslegung des § 10 Abs. 9 S. 1 Nr.<br />

4 LFZG sei im Übrigen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.<br />

Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar,<br />

wenn für die angestellte Zahnärztin der volle Beitrag<br />

erhoben worden sei, nun für sie aber nur ein Teil der Leistungen<br />

gewährt werde.<br />

Für die betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie nicht<br />

nur zukünftig, sondern auch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfristen<br />

roch gegebenenfalls gezahlte Beiträge zum<br />

berufsständischen Versorgungswerk von den zuständigen<br />

Krankenkassen erstattet bekommen können, soweit sie an<br />

dem Umlageverfahren für Kleinbetriebe teilgenommen haben<br />

und Beschäftigungsverbote wegen Schwangerschaft/Mutterschaft<br />

bestanden haben.<br />

Soweit solche Beitragserstattungen bisher von den Krankenkassen<br />

abgelehnt wurden, können Arbeitgeber nunmehr<br />

unter Hinweis auf das Urteil des BSG entsprechende Anträge<br />

auf Überprüfung und Erstattung stellen.<br />

Sobald uns die Entscheidungsgründe vollständig vorliegen,<br />

werden wir diese nachreichen.<br />

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer<br />

Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)<br />

31.05.2005

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